BPersVG   (10)  
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 Geltende Vorschriften 

§_107   BPersVG
(Behinderungsverbot)

1aPersonen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
1bdies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
2§ 9 gilt entsprechend.

§§§



§_108   BPersVG
(Kündigungsschutz)

(1) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.
2Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

§§§



§_109   BPersVG
(Unfallfürsorge)

Erleidet ein Beamter anIäßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

§§§



 Strafen 

§_110 und §_111   BPersVG
(aufgehoben)

§§§



 Schluss 

§_112   BPersVG
(Religionsgemeinschaften)

aDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
bihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

§§§



§_113   BPersVG
(Änderung - Deutsches Richtergesetz)

(nicht abgedruckt)

§§§



§_114   BPersVG
(Änderung - Kündigungsschutzgesetz)

(nicht abgedruckt)

§§§



§_115   BPersVG
(Verordnungsermächtigung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs.2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. die Stimmabgabe,

  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§§§



§_116   BPersVG
(Erstmalige Anwendung - Personalratswahlen)

(1) 1Die ersten Personalratswahlen nach § 27 Abs.1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung nach § 60 Abs.2 finden im Jahre 1976 statt.
2Unbeschadet des Satzes 1 finden im Oktober 1974 Personalratswahlen in den Dienststellen des Bundes im Ausland, im Bundesnachrichtendienst und Wahlen der Jugendvertretungen statt.

(2) 1aPersonalvertretungen und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1, längstens jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31.Mai 1976, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis zum 31.0ktober 1974 im Amt;
1b§ 27 Abs.2 bis 5 bleibt unberührt.
2Satz 1 gilt sinngemäß für Obmänner in Dienststellen des Bundes im Ausland und Vertrauensmänner im Bundesnachrichtendienst.

(3) Vertrauensmänner im Bundesgrenzschutz, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben bis zur Neuwahl nach § 85 Abs.2, längstens bis zum 31.Oktober 1974 im Amt.

§§§



§_116a   BPersVG
(Erstmalige Anwendung - Jugend- und Auszubildendenvertretungen)

(1) 1Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15.März 1974 (BGBl.I S.693) bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs.2 Satz 3 in der Zeit vom 1.Oktober bis 30.November 1988 statt.
2aSie finden unabhängig davon statt, seit wann zum Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten Jugendvertretungen im Amt sind;
2b§ 27 Abs.5 findet keine entsprechende Anwendung.
3aDie Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet spätestens am 31.Mai 1991;
3bdie nächsten regelmäßigen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1.März bis 31.Mai 1991 statt.

(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen richten sich im übrigen nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15.März 1974 (BGBl.I S.693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.Juli 1986 (BGBl.I S.1110).

(3) 1Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraussetzungen für eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs.2 Nr.2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorsieht.
2Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen nach dem 31.Juli 1988 nicht statt.

(4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18.Dezember 1987 (BGBl.I S.2746) findet in den in Absatz 3 genannten Fällen keine Anwendung.

(5) 1Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertretung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28 Abs.2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn eine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beachtung der Regelung nach Absatz 3 besteht.
2Die Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugendvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 28 Abs.2 Satz 3 endet mit dem Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.

§§§



§_116b   BPersVG
(Übergangsvorschrift)

1§ 26 und § 27 Abs.1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fassung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach dem 28.Februar 1991 gewählt werden.
2Entsprechendes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende Vorschrift des § 27 Abs.2 Nr.1.
3Auf vor dem 1.März 1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet des § 27 Abs.5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 15.März 1974 (BGBl.I S.693) Anwendung.

§§§



§_117   BPersVG
(Verweisungen)

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§



§_118   BPersVG
(gegenstandslos)

§§§



§_119   BPersVG
(Inkrafttreten)

1Dieses Gesetz tritt am 1.April 1974 in Kraft.
2Gleichzeitig treten das Personalvertretungsgesetz vom 5.August 1955 (BGBl.I S.477) und das Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz vom 16.März 1965 (BGBl.I S.68), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.November 1973(BGBl.I S.1613), außer Kraft.
3Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

§§§




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