BPersVG   (4)  
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 Versammlung 

§_48   BPersVG
(Zusammensetzung)

(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet.
3Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

§§§



§_49   BPersVG
(Einberufung)

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

§§§



§_50   BPersVG
(Zeitpunkt und Teilnahme)

(1) 1Die in § 49 Abs.1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern.
2Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
3Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
4Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(2) 1Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt.
2Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.


§§§



§_51   BPersVG
(Personalversammlung - Rechte)

1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
2Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
3§ 66 Abs.2 und § 67 Abs.1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

§§§



§_52   BPersVG
(Verbandsbeauftragte)

(1) 1Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen.
2Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Atbeitgebervereinigung mitzuteilen.
3Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) 1Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen.
2An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.

§§§



 Stufenvertretung 

§_53   BPersVG
(Stufenvertretungen)

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) 1Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs.1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend.
2§ 14 Abs.3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist.
3Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
4An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs.2, §§ 21 und 23 aus.

(4) aWerden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
bandernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

(5) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter.
3§ 17 Abs.5 gilt entsprechend.

§§§



§_54   BPersVG
(Anzuwendende Vorschriften)

(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs.1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs.1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 34 Abs.1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.

§§§



§_55   BPersVG
(Gesamtpersonalrat)

In den Fällen des § 6 Abs.3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

§§§



§_56   BPersVG
(Anzuwendende Vorschriften)

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs.2 und 3 und § 54 Abs.1 Halbsatz 1 entsprechend.

§§§



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