BRAO (4) | 92-116 |
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1 43 60 92 [ « ][ I ][ » ] 116 162 192 Anl | [ ] |
T-5 | Anwaltsgerichte | 92-112 |
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A-1 | Das Anwaltsgericht | 92-99 |
(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet.
2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet.
2Die Zahl der Kammern bestimmt die
Landesjustizverwaltung.
3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist
vorher zu hören.
(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
§§§
(1) 1Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt.
2Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von
ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt.
3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.
§§§
(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden.
2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.
2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht.
3aDie Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist;
3bsie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer
zu hören.
4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von
Rechtsanwälten enthalten.
(3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt
werden kann (§§ 65, 66).
2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung
angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung
im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein (1).
(4) 1aDie Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt;
1bsie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind
ehrenamtliche Richter.
2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters.
3Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine
Reisekostenvergütung.
(1a) (1) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,
2Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof.
3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
4Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten (2) ist, sein Amt weiter (2) auszuüben.
(4) ...(3)
§§§
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
§§§
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
(3) 1aDie Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts;
1bim Fall des § 92 Abs.2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts
beschlossen wird.
2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
§§§
(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.
(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.
§§§
A-2 | Der Anwaltsgerichtshof | 100-105 |
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(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht
errichtet.
2§ 92 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in
Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,
dienlich ist.
2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.
(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.
§§§
(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt.
2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die
Befähigung zum Richteramt haben.
(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden.
2Die nähere Anordnung trifft die
Landesjustizverwaltung.
3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist
vorher zu hören.
(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes
zu bestellen.
2§ 93 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
2In den Fällen des § 100 Abs.2 können die
Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen
Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs.4) bestellt.
§§§
(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) (1) 1Für die Ernennung von Rechtsanwälten
zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder
des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs.1 entsprechend.
2Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht
angehören.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,
3§ 95 Abs.1a Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs.2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.
(5) (2) 1In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs.2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen
Rechtsanwaltskammern entsprechen.
2Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs.4) ernannt.
(6) (2) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft.
2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der
Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
§§§
1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
§§§
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) 1aDer Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
zu beschließen ist;
1bsie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
§§§
A-3 | Bundesgerichtshof | 106-112 |
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(1) 1Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet.
2Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als Beisitzern.
2Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.
§§§
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht.
2Im übrigen gilt § 94 Abs.2 Satz 3, Abs.5 entsprechend.
3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte
Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
§§§
(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).
(2) (1) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.
§§§
(1) 1Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
2§ 95 Abs.1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
(3) 1Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
2Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
Anwaltssachen nicht mitwirken.
4Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.
(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.
§§§
(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter.
2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann
zu bewahren.
2§ 76 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des
Bundesgerichtshofes.
§§§
Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
§§§
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs.6 (1) entsprechend.
§§§
T-6 | Ahndung von Pflichtverletzungen | 113-115c |
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(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§§§
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§§§
(1) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot
(§ 114 Abs.1 Nr.4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
2Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine
Vertretung durch Anwälte geboten ist.
(2) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt.
2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm
gegenüber vorgenommen werden.
(3) 1Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere
anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
2Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
§§§
(1) (1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs.1 Nr.4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren.
2§ 78 Abs.1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
§§§
(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt
hat (§ 74).
2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben
(§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme
lautet.
2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
§§§
1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft
zu wahren.
2Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs.1 Nr.4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
§§§
1Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs.1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören.
2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
§§§
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