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zu § 6 BRAO |
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§ 6 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358).
§ 6 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358).
§§§
zu § 8 BRAO |
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§ 8 wurde aufgehoben und § 8a wurde § 8, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358).
Bisheriger Wortlaut
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung.
(2) 1Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 18), ein Gutachten ein.
2In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.
(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten.
2Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig
mitzuteilen.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.
In dem neuen § 8 in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358).
§§§
zu § 9 BRAO |
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§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte
Abschrift des Gutachtens zu.
2Die Landesjustizverwaltung kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.
(2) 1Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.
(4) 1Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
2Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.
§§§
zu § 11 BRAO |
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In § 11 Überschrift, 11 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358).
§§§
zu § 12 BRAO |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde.
(2) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.
2Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt.
(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.
§§§
zu § 12a BRAO |
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§ 12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 13 BRAO |
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In § 13 wurden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 14 BRAO |
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§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 14 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 14 Abs.2 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs.1 widerrufen wird;
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 15 BRAO |
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§ 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
1In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs.2 Nr.3 sind § 8a Abs.1 und 2 sowie § 16 Abs.6 entsprechend anzuwenden.
2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs.2 Nr.3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
§§§
zu § 16 BRAO |
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§ 16 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
In § 16 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 16 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 16 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§ 16 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 16 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 f) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
In § 16 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 g) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 16 Abs.7 wurden das Komma nach der Angabe „156 Abs.2“ und die Angabe „§ 160 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.11 h) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 17 BRAO |
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§ 17 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
In § 17 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 17 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
In § 17 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu Abschnitt 2 BRAO |
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Die Zwischenüberschrift vor § 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 18 BRAO |
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§ 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein.
(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt.
(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden.
§§§
zu § 19 BRAO |
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Die § 19 bis 21 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung.
2Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.
(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
§§§
(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht soll in der Regel versagt werden,
(2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht.
§§§
(1) 1Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Bewerber zuzustellen.
(2) 1Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
(3) § 11 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 23 BRAO |
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§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.
§§§
zu § 25 BRAO |
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Die §§ 25 und 26 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. (R)
§§§
(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(5) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat.
2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben.
3Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu
nehmen.
§§§
§§§
zu § 27 BRAO |
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§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten.
2Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten.
3Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß
benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind.
(2) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt kann seine Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten.
§§§
zu § 28 BRAO |
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§ 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten.
2Die Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint.
3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu
hören.
(2) 1Die Erlaubnis kann widerrufen werden.
2Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(3) 1Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
3Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
§§§
zu § 29 BRAO |
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§ 29 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreien.
2Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu
hören.
(2) 1Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.
2Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
§§§
zu § 29a BRAO |
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In § 29a Abs.2 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 29a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 29a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 30 BRAO |
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§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aIst der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit, so muß er an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen;
1bist der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so muß er den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts, an dem die Kanzlei einzurichten
wäre (§ 27 Abs.1 Satz 2), bestellen.
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozeßordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.
(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozeßordnung).
2Das gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist.
§§§
zu § 31 BRAO |
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§ 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt.
(2) 1Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet
hat (§ 27).
2Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreit worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.
(3) 1In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken.
2In den Fällen des § 29 Abs.1 oder des § 29a Abs.2 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt.
(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.
(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.
§§§
zu § 32 BRAO |
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Die §§ 32 und 36 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben.
(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.
§§§
(1) 1Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet.
2Der Verzicht ist der Landesjustizverwaltung
gegenüber, welche die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.
(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat.
(4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs.1) wird von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst widerrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gericht zugelassen ist.
§§§
Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der Rechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist.
§§§
Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);
wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a).
§§§
(1) Die Zulassung bei einem Gericht kann widerrufen werden,
wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;
wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, an dem nach § 27 bestimmten Ort seine Kanzlei einzurichten;
wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs.1 oder § 29a Abs.2 gemachte Auflage erfüllt;
wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs.1, § 29a Abs.2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit worden ist.
(2) 1Die Zulassung wird von der Landesjustizverwaltung widerrufen.
2Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
3Die Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen.
4Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
5Gegen den Widerruf der Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
6Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist.
7§ 16 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des Todes gelöscht,
(2) 1Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte.
2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch vorgenommen worden sind.
§§§
§§§
zu § 36a BRAO |
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In § 36a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 36a Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 36a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 36a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „und bei einem Gericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 c) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 36a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 c) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 36a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 37 BRAO |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.
§§§
zu § 38 BRAO |
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Die §§ 38 und 39 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) 1Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen.
2Der Antrag geht dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
3Die zur Begründung des Antrags dienenden
Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.
(3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen.
§§§
(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten.
2Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.
(2) 1Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen.
2Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die
Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll.
3Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen.
4Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.
(3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
§§§
§§§
zu § 40 BRAO |
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In § 40 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
2aAuch wenn die Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner
ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben;
2bder Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen.
3Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer teilt der Anwaltsgerichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit.
In § 40 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 41 BRAO |
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§ 41 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
2Weist er den Antrag als unbegründet zurück, so stellt
er zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte
Versagungsgrund vorliegt.
In § 41 Abs.3 wurde jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt und die Angabe „(§ 39)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 41 Abs.4 wurde jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 41 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(5) Der Anwaltsgerichtshof stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Landesjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.
§§§
zu § 42 BRAO |
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§ 42 Abs.1 Nr.1, 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§ 42 Abs.1 bisherige Nr.2 und 3 wurden die Nr.1 und 2, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 42 Abs.1 neue Nr.1 wurde das abschließende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 a) cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 42 Abs.1 neu Nr.2 wurde das abschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 a) dd) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 42 Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 42 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
2Die Landesjustizverwaltung kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn der Anwaltsgerichtshof über einen Antrag nach § 38 entschieden hat, auch wenn sie sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.
§ 42 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof auf einen Antrag nach § 38 festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
In § 42 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „ , § 35 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 47 BRAO |
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In § 47 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 47 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
§§§
zu § 49b BRAO |
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§ 49b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt.
2Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt.
§§§
zu § 51 BRAO |
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In § 51 Abs.6 wurden die Wörter „der zuständigen Landesjustizverwaltung und“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 51 Abs.6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 51 Abs.7 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 51 Abs.7 wurden die Wörter „§ 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.3 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
zu § 52 BRAO |
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§ 52 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08 durch Art.4 Nr.1a iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann.
(2) Der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt darf in der mündlichen Verhandlung einem Rechtsanwalt, der nicht selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, die Ausführung der Parteirechte in seinem Beistand überlassen.
§§§
zu § 53 BRAO |
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§ 53 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst
bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn
sie von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird.
2In anderen Fällen wird der Vertreter auf
Antrag des Rechtsanwalts von der Landesjustizverwaltung bestellt.
§ 53 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
In § 53 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 c) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 53 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 c) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
3§§ 7 und 20 Abs.1 Nr.1 gelten entsprechend.
§ 53 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 c) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann die Landesjustizverwaltung den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen.
2Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
3Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
4Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Landesjustizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.
§ 53 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.32 d) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Gericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist.
2In dem Fall des Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen.
§§§
zu § 55 BRAO |
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In § 55 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.33 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 55 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.33 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§ 55 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.33 a) cc) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§ 55 Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 59 BRAO |
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In § 59 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Auf den Referendar, der unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte übernimmt, ist § 157 Abs.1 und 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
2Das gleiche gilt, wenn der Referendar den Rechtsanwalt in Fällen vertritt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.
§§§
zu § 59a BRAO |
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In § 59a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
2§ 137 Abs.1 Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.
3Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
4Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen
des notariellen Berufsrechts.
(2) 1Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
2§ 29a bleibt unberührt.
(3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bilden:
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9.März 2000 (BGBl.I S.182 in der jeweils geltenden Fassung oder, gemäß § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten;
(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§§§
zu § 59e BRAO |
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In § 59e Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 59a Abs.1 Satz 1, Abs.3“ durch die Angabe „§ 59a Abs.1 Satz 1 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§ 59e Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs.3 bis 5 wurden die Abs.2 bis 4, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.4 b) und c) iVm Art.20 Satz 1 des des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
Im neuen § 59e Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59a Abs.1 Satz 1, Abs.3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.4 d) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 59f BRAO |
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In § 59f Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 59a Abs.1 Satz 1, Abs.3“ durch die Angabe „§ 59e Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§ 59f Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
2§ 59e Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 59g BRAO |
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In § 59g Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „Geschäftsbereich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 59g Abs.2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.34 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Gutachten ein.
2In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d gleichzeitig Stellung genommen werden.
3§ 8 Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.
In § 59g Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 9 Abs.2 bis 4 und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.34 c) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 59g Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.34 c) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 59h BRAO |
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In § 59h Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 59h Abs.3 Satz 1 und in Abs.4 Nr.1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 59h Abs.5 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat.
2§ 16 Abs.2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
In § 59h Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59e Abs.1 und 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.6 iVm Art.20 Satz 1 des des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 59m BRAO |
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In § 59m Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 59k BRAO |
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§ 59k Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.42 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 60 BRAO |
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§ 60 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, bilden eine Rechtsanwaltskammer.
2Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs.1 genannten Berufs
sind, die Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften.
§§§
zu § 65 BRAO |
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In § 65 Nr.1 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.37a a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 65 Nr.2 wurde aufgehoben und bisherige Nr.2 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.37a b) und c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 73 BRAO |
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§ 73 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 73 Abs.3 wurde nach dem Wort „in“ die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
Zu § 78a BRAO |
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§ 78a Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landgericht als Beschwerdegericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 94 BRAO |
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§ 94 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.38a iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 95 BRAO |
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§ 95 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 95 Abs.3 wurden nach dem Wort „gehindert“ die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten“ eingefügt und das Wort „ordnungsgemäß“ durch das Wort „weiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 95 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 103 BRAO |
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§ 103 Abs.2 wurde durch Absätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs.1 entsprechend.
2Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig
dem Anwaltsgericht angehören.
3Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes, das zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen
Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.
4Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs.2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.
§ 103 bisherige Absätze 3 und 4 wurden die Abs.5 und 6, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 108 BRAO |
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§ 108 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.40a iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 109 BRAO |
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§ 109 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.41 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.
§§§
zu § 112 BRAO |
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§ 112 wurde die Angabe „§ 103 Abs.4“ durch die Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.41a iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 115 BRAO |
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§ 115 bisheriger Text wurde Abs.1 , mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.42 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 115 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 160 BRAO |
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In § 160 Abs.1 wurden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 160 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2 und die Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ wurden durch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.43 b) und c iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsanwalts mitzuteilen.
2Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so
ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden.
§§§
zu § 161 BRAO |
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In § 161 Abs.1 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 161 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 163 BRAO |
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In § 163 Satz 1 wurden nach dem Wort „Landesjustizverwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsanwaltskammer“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 171 BRAO |
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§ 171 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.45a iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
Ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.
§§§
zu § 172b BRAO |
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§ 172b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.46 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 180 BRAO |
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§ 180 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.46a iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 182 BRAO |
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§ 182 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.46b iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 191b BRAO |
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In § 191b Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.46c iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu Abschnitt 1 BRAO |
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Die Zwischenüberschrift vor § 192 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.47 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 192 BRAO |
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§ 192 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.48 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs.2, § 19) wird eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird.
2Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr für die Zulassung 500 Euro.
(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Euro besonders erhoben.
(3) 1Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30 Euro.
2Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs.3,
§ 9 Abs.3 und 4.
3Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr 150 Euro.
§§§
zu § 193 BRAO |
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Die §§ 193 und 194 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs.2 Satz 2, Abs.3 und 5, §§ 161, 173 Abs.1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.
(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs.3) wird eine Gebühr nicht erhoben.
§§§
(1) 1Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.
2Sie können schon vorher eingefordert werden.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
§§§
§§§
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs.2 Satz 2, Abs.3 und 5, §§ 161, 173 Abs.1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.
(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs.3) wird eine Gebühr nicht erhoben.
Zu § 195 BRAO |
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§ 195a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
Für das anwaltsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 57 Abs.3) oder über die Rüge (§ 74a Abs.1) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.
§§§
Zu § 198 BRAO |
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In § 198 Abs.1 wurde das Wort „Kosten“ durch das Wort „Auslagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 198 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 199 BRAO |
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In § 199 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 201 BRAO |
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§ 201 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 207 BRAO |
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In § 207 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter „entscheidet die Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.51 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 207 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Landesjustizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.51 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 207 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „18 bis 27 und 29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27 und 29 bis 31“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.51 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 209 BRAO |
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In § 209 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „18 bis 27 und 29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29 bis 31“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 209 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 1 wurde die Wörter „Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem“ durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk“ ersetzt und das Semikolon durch einen abschließenden Punkt ersetzt und Halbsatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.51 b) aa) und bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
2b§ 33 Abs.2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 209 Abs.4 wurde aufgehoben und Abs.5 wurde Abs.4 und das Wort „Landesjustizverwaltung“ wurde durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.51 c) und d) iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige Sprechtage, die nach § 1 Abs.1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.Dezember 1935 (RGBl.I S.1481) erteilt worden sind, bleiben unberührt.
2Die Landesjustizverwaltung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
§ 209 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben und Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.4 Nr.8 iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 213 BRAO |
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§ 213 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.53 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 27 befreit.
(2) 1Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft alsbald zur Vereidigung
vor dem Gericht erscheint, bei dem er zugelassen ist, so kann er den Eid (§ 26) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist.
2Um die Vereidigung hat das Gericht den
Konsul zu ersuchen.
3Im übrigen ist § 26 entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 214 BRAO |
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§ 214 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.42 Nr.3 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
§§§
zu § 221 BRAO |
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§ 221 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.42 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesrechtsanwaltskammer ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11.September 1957
(Bundesgesetzblatt I S.1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwaltskammer (Nummer 54 der
Anlage A zu § 2 Abs.1 des vorbezeichneten Gesetzes).
2Oberste Dienstbehörde ist das Bundesministerium der
Justiz.
§§§
zu § 224a BRAO |
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§ 224a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07 durch Art.1 Nr.53 iVm Art.8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen;
1bdies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils dieses Gesetzes.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig (§ 36a).
2Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
3Die für die einzelnen Verfahren vorgesehene Anhörung,
gutachtliche Stellungnahme oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer entfallen.
(3) 1Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts, von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Widerruf gemäß § 28 Abs.1 und 2 sowie von einer
Befreiung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs.1 und 2 und § 29a Abs.2 und 3 Satz 2.
2Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unverzüglich auch der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer mitzuteilen.
(4) 1Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen dem Vorstand.
2Er kann diese abweichend von § 73 Abs.3 auf
einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen.
3Soweit die Befugnisse übertragen sind, kann die
Kammerversammlung abweichend von §§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsgebühren
sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
(5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind, gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37 bis 42 mit folgender Maßgabe:
(6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwilligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.
§§§
zu § 233 BRAO |
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§ 233 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.42 Nr.4 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechtsnachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt worden ist, in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte
der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet jedoch nur mit dem übernommenen
Vermögen.
2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die durch die Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr.50 treuhänderisch auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragenen Vermögenswerte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer gehen auf die
Bundesrechtsanwaltskammer über.
2Die Rechtsanwaltskammer Berlin wird von der ihr nach
Artikel IV der Kontrollratsdirektive Nr.50 auferlegten Haftung befreit.
3Die Übertragung von Vermögen auf das Land Berlin und die damit verbundene Haftung bleiben unberührt.
(4) Aus Anlaß und in Durchführung des Rechtsübergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht erhoben.
§§§
Zur Anlage BRAO |
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Die Anlage wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
BRAO | [ ] |
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