BRAO (1) | 1-42 | |
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1 43 60 92 [ ][ I ][ » ] 116 162 192 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 303-8
vom 01.08.59 (BGBl_I_59,565)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
= Art.1 des Berufsbildungsreformgesetzes
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
T-1 | Der Rechtsanwalt | 1-3 |
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Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
§§§
T-2 | Zulassung | 4-42 |
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A-1 | Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | 4-17 |
U-1 | 1. Allgemeine Voraussetzung | 4-5 |
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9.März 2000 (BGBl.I S.182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.
§§§
Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.
§§§
U-2 | 2. Rücknahme der Zulassung | 6-17 |
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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) (1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will.
(3) (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
§§§
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;
wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
awenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet;
bein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers
eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
§§§
§§§
(1) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr.7 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer (2) dem Bewerber auf, innerhal b einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.
2Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers
beruhen.
3Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
(2) 1Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen.
2Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
3Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Rechtsanwaltskammer (2) nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.
§§§
§§§
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.
§§§
(1) 1Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer (1) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Bewerber zuzustellen.
(2) 1Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
(3) Hat die Rechtsanwaltskammer (1) einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
§§§
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.
§§§
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“ die Wörter „einer Rechtsanwältin“.
(6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das auch den Wortlaut des Eides oder
des Gelöbnisses zu enthalten hat.
2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben.
3Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.
§§§
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist (1).
§§§
(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Zulassung hätte versagt werden müssen.
2Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen (1).
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer (2) gegenüber schriftlich verzichtet hat;
awenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es
sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind;
bein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
§§§
§§§
(1) (1) 1Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von
der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist.
2Wird der Rechtsanwalt während der Dauer eines Rücknahmeoder
Widerrufsverfahrens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs.3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über.
3Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer
unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde.
4aDie bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortführen
und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung
des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt;
4bin diesen Fällen informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung.
(2) (1) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.
(3) 1aIst der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Rechtsanwaltskammer (2) einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;
1bdie Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
2Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
(3a) (3) 1In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs.2 Nr.3 ist § 8 Abs.1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten
Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs.2 Nr.3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen
Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) (4) 1Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(4a) (5) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei
dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat (6).
(6) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.
2Sie entfällt, wenn die Rechtsanwaltskammer (7) im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet.
3Im Falle des § 14 Abs.2 Nr.9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
4Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen.
5Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung
wiederherstellen.
6aDie Entscheidung ist nicht anfechtbar;
6bsie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs.2, 4 und 5, § 156 Abs.2 (8) und § 161 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ zu führen (1).
2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) 1Die Rechtsanwaltskammer (2) kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
2...(3)
(3) 1Die Rechtsanwaltskammer (4) kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.
2Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt (5) zu hören.
§§§
A-2 | Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (F) | 18-36 |
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§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) 1Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
2Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) 1Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.
2Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung
der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat.
3Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
4Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit.
5Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, hat die abgebende
Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwaltung
unverzüglich mitzuteilen.
§§§
§§§
(1) (1) 1Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs.1 befreien.
(2) (1) 1Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege
erforderlich ist.
2Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.
(3) 1Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen
wird, ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
3Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(4) § 11 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.
(2) Die Rechtsanwaltskammer (1) befreit einen Rechtsanwalt, der seinen Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.
(3) 1Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung (2) der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
2§ 29 Abs.2 und 3 (3) sowie § 11 Abs.3
sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.
(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung
durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).
2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten
nicht ausführbar ist.
§§§
(1) 1Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches
Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem
Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer
geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein.
2Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das
Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung
und die Richtigkeit der Daten.
3Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter.
4Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs.1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat.
(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs.1 oder des § 29a Abs.2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.
(4) 1Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist.
2Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§§§
§§§
A-3 | Allgemeine Vorschriften | 36a |
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(1) 1Die Rechtsanwaltskammer (1) ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
3Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs.1 Nr.11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen (2).
(2) 1Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen
bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären.
2Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsanwaltskammer (3) infolge seiner Verweigerung der
Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.
3Der Bewerber oder Rechtsanwalt ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (4), für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des
Betroffenen überwiegt.
2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
3aInformationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden;
3bdie Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden,
für den sie ihr übermittelt worden sind (5).
(4) 1Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
A-4 | Verfahren auf gerichtliche Entscheidung | 37-42 |
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(3) 1Der Antragsteller muss den Bescheid oder
die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen.
2Er muss ferner angeben, inwieweit der
angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung
die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll.
3Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte
Amtshandlung zu bezeichnen.
4Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.
(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
§§§
§§§
(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten.
2Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.
(2) 1Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen.
2Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die
Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll.
3Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen.
4Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.
(3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
§§§
(1) 1Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern.
2...(1)
(2) 1Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung.
2Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(3) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
2 (2) Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet.
3Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten
auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
4aAuf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden;
4bin diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.
2Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) (aufgehoben) (1)
(3) 1Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer (2) angefochten wird (2), für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf.
2aRichtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen;
2bist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif,
so spricht er zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Rechtsanwaltskammer (3) ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden.
(5) (aufgehoben) (4)
§§§
(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf
(2) Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (4)
(1) Aufhebung des Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat.
(2) 1Der Rechtsanwaltskammer (5) steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben hat.
2...(6)
(3) (aufgehoben) (7)
(4) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen.
2Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof.
2Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs.6 (8)).
(6) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs.2 und 3 entsprechend anzuwenden.
2Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
§§§
A-5 | Fachanwaltsbezeichnung | 42a-42d |
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
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