BRAO (7) | 162-191e |
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1 43 60 92 [ « ][ I ][ » ] 116 162 192 Anl | [ ] |
T-10 | Kosten | 192-203 |
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A-1 | Verwaltungsgebühren (F) | 192-194 |
(1) 1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen
nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben.
2Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen
wird.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
§§§
§§§
A-2 | Die Kosten in dem Verfahren | 195-199 |
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1Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts
über die Rüge (§ 74a Abs.1) und im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
gegen die Androhung oder die Festsetzung
eines Zwangsgelds (§ 57 Abs.3) werden Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für
Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs.2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Abs.2, 3, des § 150a oder des § 161a Abs.2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
2aDasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre;
2bzu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum
Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen.
3Wird das Verfahren nach § 139 Abs.3 Nr.2 eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Rechtsanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs.5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs.3 Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs.2 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des
§ 74a Abs.3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs.2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs.5 Satz 2).
§§§
(1) Auslagen (1), die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Rechtsanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher der Rechtsanwalt angehört.
(2) 1In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung (2) in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist.
2Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
§§§
(1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des
Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen.
2Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat.
3Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen.
4Die Verfahren sind gebührenfrei (1).
5Kosten werden nicht erstattet (1).
§§§
A-3 | Die Kosten des Verfahrens | 200-203 |
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1In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben.
2Jedoch ist § 8 Abs.2 und 3 der Kostenordnung nicht
anzuwenden.
§§§
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(2) (1) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
§§§
(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.
(2) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs.2
der Kostenordnung.
2Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.
(4) 1Wird ein Antrag oder eine Beschwerde
zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die
Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.
2Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
§§§
(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.
(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.
§§§
T-11 | Vollstreckung | 204-205a |
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(1) 1Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs.1 Nr.5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
2Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist,
in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.
(2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs.1 Nr.1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) 1Die Geldbuße (§ 114 Abs.1 Nr.3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten.
2Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu.
3Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.
(5) 1Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs.1 Nr.4), wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam.
2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.
§§§
(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs.3 beigetrieben.
(2) 1Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die
für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten.
2Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der
Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
(3) § 204 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße
nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden.
2Die über diese anwaltsgerichtlichen Maßnahmen
entstandenen Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt geführten Akten zu entfernen
und zu vernichten.
3Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entsprechend.
2Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder
Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag
des Rechtsanwalts nach fünf Jahren zu tilgen.
2Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
T-12 | Anwälte aus anderen Staaten | 206-207 |
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(1) 1Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist.
2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem
Gesetz entsprechen.
(2) 1Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend,
wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.
2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren
Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.
§§§
(1) 1Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Rechtsanwaltskammer (1).
2Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat
zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen.
3Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer (2) jährlich neu vorzulegen.
4Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme
in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(2) 1Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18, 27 und 29 bis 36 (3), der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes.
2Vertretungsverbote nach § 114 Abs.1 Nr.4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen.
3aAn die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs.1 Nr.5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen;
3bmit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
(3) 1Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei einrichten.
2Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht binnen drei Monaten
nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.
(4) 1Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben.
2Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.
§§§
T-13 | Übergangs- und Schlußvorschriften | 208-237 |
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A-1 | Übergangsvorschriften | 208-222 |
Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist.
§§§
(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen.
2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen.
3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 27 und 29 bis 31 (1), der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes.
4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs.1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs.1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.
(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen.
2Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt (4).
(3) 1Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern.
2aDie Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk (2) der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. (2)
2b§ 33 Abs.2 ist sinngemäß anzuwenden.
3Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(4) (3) 1Die Rechtsanwaltskammer (3) kann die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit ausgeübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
§§§
Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.Januar 1991 (BGBl.I S.150) durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.
§§§
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr.2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.
§§§
(1) 1Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen, so hat er diese Zulassung (§ 18 Abs.1) innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
2aWenn er sie innerhalb eines Jahres nicht erwirkt, erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
2bist jedoch in diesem Zeitpunkt ein Verfahren nach
§§ 40ff. anhängig, so erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung bei einem Gericht.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich nimmt.
2Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen Aufenthalt nimmt.
(3) 1Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dort noch nicht bei einem Gericht zugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei einem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht
erloschen ist, der Rechtsanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt hat.
2Er ist jedoch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen.
§§§
§§§
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13.September 1990 (GBl.I Nr.61 S.1504) erfüllt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13.September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs.1 Satz 3 und § 101 Abs.1 Satz 2.
§§§
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt.
(2) Die am 8.September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abweichend von § 60 Abs.2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.
§§§
§§§
§§§
§§§
A-2 | Schlußvorschriften | 223-237 |
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(1) 1Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Anwaltsgerichtshof entscheidet,
auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.
3Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er
rechtswidrig sei.
4§ 39 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.
2Der Antrag ist unbefristet zulässig.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat.
2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.
(4) Für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gelten die §§ 37 und 39 bis 41, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 42 Abs.4 bis 6, für die Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.
§§§
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
§§§
(1) 1Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt.
2Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für
Rechtsanwälte.
(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen sind, können auch bei den Gerichten eines anderen deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auftreten.
§§§
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis.
(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.
§§§
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwälte als bei dem obersten Landesgericht zugleich zugelassen.
(2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwälte (§ 31 Abs.1) nicht geführt.
§§§
§§§
(1) 1Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundesgerichtshofes das zuständige Anwaltsgericht, wenn zwischen mehreren Anwaltsgerichten Streit über die Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige Anwaltsgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
2Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an dem Streit
über die Zuständigkeit beteiligten Anwaltsgerichte oder das an der Ausübung seiner
Tätigkeit verhinderte Anwaltsgericht innerhalb des Landes gebildet sind.
(2) Für die Bestimmung des zuständigen Anwaltsgerichtshofes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
§§§
§§§
1Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt.
2Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.
§§§
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§§§
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Oktober 1959 in Kraft.
§§§
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