BRAO   (3) 60-91
  1   43   60   92   [ « ][  I  ][ » ]   116   162   192   Anl   [ ‹ ]
T-4Die Rechtsanwaltskammern60-91
A-1Allgemeines60-62

§_60   BRAO (F)
Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer

(1) (1) 1Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet.
2Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
3Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs.1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften.
4Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs.3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

§§§




§_61   BRAO
Bildung einer weiteren
Rechtsanwaltskammer

(1) 1Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind.
2Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
3Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer.

§§§




§_62   BRAO
Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer.
2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§§§




A-2Die Organe der Rechtsanwaltskammer63-89
U-11. Der Vorstand63-77

§_63   BRAO
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
2Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§§§




§_64   BRAO
Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§§§




§_65   BRAO (F)
Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  1. Mitglied der Kammer ist und (1)

  2. (2) den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§§§




§_66   BRAO
Ausschluß von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

  1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

  2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

  3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs.1 Nr.4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

§§§




§_67   BRAO
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

  2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

  3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§§§




§_68   BRAO
Wahlperiode

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt.
2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl.
2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§§§




§_69   BRAO
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

  1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr.3 angegebenen Gründen verliert;

  2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt.
2Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) 1Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr.2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist.
2Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.
3Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

§§§




§_70   BRAO
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§§§




§_71   BRAO
Beschlußfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§§§




§_72   BRAO
Beschlüsse des Vorstandes

(1) 1Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
2Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen.
2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§§§




§_73   BRAO (F)
Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse (1).
3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

  2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;

  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

  4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

  5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

  6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

  7. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

  8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

  9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen;

  10. die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr.1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

§§§




§_74   BRAO
Rügerecht des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
2§ 113 Abs.2 und 3, § 115b und § 118 Abs.2 gelten entsprechend.

(2) 1Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
2Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen.
2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) 1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben.
2aÜber den Einspruch entscheidet der Vorstand;
2bAbsatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs.1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§§§




§_74a   BRAO
Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen.
2Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) 1Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen.
2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs.1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben.
4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält.
6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen.
7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht.
8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs.2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf.
3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
4Er kann nicht angefochten werden.

(4) 1Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit.
2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
2In den Fällen des § 115a Abs.2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs.1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§§§




§_75   BRAO
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§§§




§_76   BRAO
Pflicht der Vorstandsmitglieder
zur Verschwiegenheit

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
2Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.

(3) 1Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen.
2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern.
3§ 28 Abs.2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§§§




§_77   BRAO
Abteilungen des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt.
2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen.
2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.
3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

§§§




U-22. Das Präsidium78-84

§_78   BRAO
Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. dem Präsidenten,

  2. dem Vizepräsidenten,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt.
2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

§§§




§_79   BRAO
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens.
2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§§§




§_80   BRAO
Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes.
2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

§§§




§_81   BRAO
Berichte über die Tätigkeit der
Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

§§§




§_82   BRAO
Aufgaben des Schriftführers

1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlungen der Kammer.
2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

§§§




§_83   BRAO
Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums.
2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§§§




§_84   BRAO
Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen und Verwaltungsgebühren werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) 1Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs.2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
2Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§§§




U-33. Die Versammlung der Kammer85-89

§_85   BRAO
Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

§§§




§_86   BRAO
Einladung und Einberufungsfrist

(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.

(2) 1Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen.
2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§§§




§_87   BRAO
Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

§§§




§_88   BRAO
Wahlen und Beschlüsse der Kammer

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
2Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen.
2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§§§




§_89   BRAO
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) 1Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,

  1. den Vorstand zu wählen;

  2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;

  3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

  4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;

  6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

§§§




A-3Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüsse90-91

§_90   BRAO
Voraussetzungen der Nichtigkeit

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist.

§§§




§_91   BRAO
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

(1) 1Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
2Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Anwaltsgerichtshofes aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) 1In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei.
2Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen.

(4) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.

(5) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.

(6) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat.
2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs.2 und 4 anzuwenden.

§§§





[ « ] BRAO §§ 60 - 91 [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§