BRAO (2) | 43-59m |
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1 43 60 92 [ « ][ I ][ » ] 116 162 192 Anl | [ ] |
T-3 | Rechte + Pflichten | 43-59m |
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A-1 | Allgemeines | 43-59b |
1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben.
2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) 1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.
2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
§§§
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§§§
(1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das
Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht.
3Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder.
2aEinem Ausschuß gehören mindestens drei
Rechtsanwälte an;
2bdiese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein.
3Die §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden.
4Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame
Ausschüsse bilden.
(4) 1Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
2Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung
vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
§§§
1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich
erklären.
2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs.1 Satz 1 bereits beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs.1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.
(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war.
§§§
(1) 1Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig
sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen
übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
2Die Rechtsanwaltskammer (1) kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst
auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer (1) ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.
(3) (aufgehoben) (2)
§§§
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs.2 der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozeßordnung als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt ist.
(2) § 48 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.
2Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem
Grund ablehnen.
(2) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken.
2Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
§§§
(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
(Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.
2Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt
nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.
(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren.
3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen.
4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden.
5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem
Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.
6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) (1) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen
oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte
oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig.
2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig,
wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung
des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig
festgestellt ist.
3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten
aufzuklären.
4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher
Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
2Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) 1Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist.
2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
§§§
(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.
2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) 1aDer Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte;
1bdabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen,
als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.
(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, (1) der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
2Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie
die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft hat (2).
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes (4) ist die Rechtsanwaltskammer (3).
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
§§§
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
(2) 1Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner.
2Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind.
3Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.
§§§
§§§
§§§
(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) (1) 1Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird.
2Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres
eintreten können, bestellt werden.
3In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer
bestellt werden.
(3) 1...(2)
(4) 1Die Rechtsanwaltskammer (3) soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen.
2Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen.
3§ 7 gilt entsprechend (4).
(5) (5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen.
2Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert
worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
3Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
4Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
(6) (6) 1Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(9) 1Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig.
2Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(10) 1Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz
zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
3Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen.
4Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern.
5Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.
6Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen.
7Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.
§§§
1Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt
ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung
nicht mehr gelebt hat.
2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.
§§§
(1) 1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer (1) einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen.
2§ 7 gilt entsprechend (2).
3Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen (3).
4Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.
2aEr führt die laufenden Aufträge fort;
2binnerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.
3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die
der verstorbene Rechtsanwalt hatte.
4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
5...(4)
(3) 1§ 53 Abs.5 Satz 3 und 4, Abs.9 und 10 gilt entsprechend.
2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.
§§§
(1) 1In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen.
2Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer
Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung
verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft.
3Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2) 1Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
§§§
(1) 1Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen.
2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht
übersteigen.
(2) 1Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden.
2Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Rechtsanwalt zuzustellen.
(3) 1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen.
2Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen.
3aErachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen;
3bandernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen.
4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat.
5Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
6Die Gegenerklärung (§ 308 Abs.1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben.
7Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
8Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht
angefochten werden.
(4) 1Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu.
2Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
§§§
(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.
(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.
§§§
1Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken.
2Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben.
3Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
§§§
(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern
einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer,
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfern und vereidigten
Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse
verbinden.
2§ 137 Abs.1 Satz 2 der Strafprozessordnung
und die Bestimmungen, die die Vertretung
bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.
3Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen
eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre
anwaltliche Berufsausübung eingehen.
4Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
§§§
A-2 | Rechtsanwaltsgesellschaften | 59c-59m |
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(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
§§§
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
§§§
(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs.1 Satz 1, Abs.2 (1) genannten
Berufe sein.
2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
3§ 59a Abs.1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) (2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen.
2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 (3) genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
(3) (2) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
(4) (2) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.
§§§
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden.
2Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich
Rechtsanwälte sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs.1 Satz 1 (1) genannten Berufs berechtigt ist.
2...(2)
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
2Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
§§§
(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Rechtsanwaltskammer (1), in deren Bezirk (1) die Gesellschaft ihren Sitz hat.
2Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
(2) (3) ...(2)
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder
Vertretungsverbot erlassen worden ist.
2Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet
des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(5) 1Auf das Zulassungsverfahren sind (3) die §§ 11 und 12 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
2Zuständig im Sinne des (4) § 11 Abs.2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
§§§
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
(2) 1Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
2§ 14 Abs.1 Satz 2 (1) ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i
und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer (2) zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
2Bei Fortfall von § 59e Abs.1 und 2 (4) genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen.
3Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer (2) gegenüber schriftlich verzichtet hat;
(5) 1Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung
wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft „Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft
ihren Sitz hat (3).
2§ 16 Abs.2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs.1 Satz 2 bis 4 (3).
3Zuständig im Sinne des § 16 Abs.5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
(6) 1Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten.
2§ 55 ist entsprechend anzuwenden.
3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner.
4§ 53 Abs.10 Satz 7 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
2§ 29a bleibt unberührt.
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1aDie Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten;
1b§ 51 Abs.1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme,
vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden.
3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
§§§
(1) 1Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.
2Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden.
3Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) 1Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen.
2Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bereits am 1.März 1999
in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen (1).
§§§
1Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
2Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines
Rechtsanwalts.
3Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
4Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.
§§§
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede
Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen (1) der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
2Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs.1, die § 52 Abs.2, § 56 Abs.1 und die §§ 57 bis 59 und 163.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§§§
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