BGB (36) | ||
---|---|---|
B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Auftrag/Geschäftsbesorgung/Zahlungsdienste (F) | ||
---|---|---|
Auftrag |
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§§§
1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
2Das gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
§§§
(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen.
2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§§§
1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§§§
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§§§
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§§§
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§§§
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten.
§§§
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.
§§§
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
§§§
1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
2aErlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann;
2bder Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§§§
1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
2aErlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann;
2bder Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§§§
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß.
§§§
Geschäftsbesorgung (weggefallen) (F) |
---|
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden soweit in diesem Untertitel nichts abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs.2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergbenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
§§§
1Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
2aKreditinstitute (§ 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen und weitere in der Verordnung nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (2) bestimmte Einzelheiten in der
dort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen;
2bdies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs.3 bezeichneten Art.
[ Motive ] |
§§§
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
§§§
Zahlungsdienste (F) | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften (F) |
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
§§§
(1) 1Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer
bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen
Form zu unterrichten.
2Dies gilt nicht für die
Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung
eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
oder die Erbringung von Zahlungsdiensten,
bei denen der Zahlungsdienstleister des
Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
(3) 1Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
2Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände.
§§§
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) 1aFür Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs.1 Satz 2 sind § 675q Abs.1 und 3, § 675s Abs.1, § 675t Abs.2, § 675x Abs.1 und § 675y Abs.1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
1bsoweit solche Zahlungsdienste in der Währung
eines Staates außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs.1 nicht anzuwenden.
2aIm Übrigen darf für
Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs.1
Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers
von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen
werden;
2bsoweit solche Zahlungsdienste
jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden,
gilt dies nicht für § 675t Abs.1 Satz 1 und 2 sowie Abs.3.
(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs.1 Satz 3 und Abs.2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4) aHandelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können
die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs.1
Satz 1, Abs.2 bis 4, § 675f Abs.4 Satz 2, die
§§ 675g, 675h, 675j Abs.2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind;
bsie können auch eine andere als
die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.
§§§
Zahlungsdienstevertrag (F) |
---|
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) 1Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag
wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den
Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander
folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie
gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein
auf dessen Namen oder die Namen mehrerer
Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto
zu führen.
2Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag
kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) 1Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung,
Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,
unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung
zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.
2Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung
eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar
oder mittelbar über den Zahlungsempfänger
erteilt.
(4) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet,
dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung
eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu
entrichten.
2aFür die Erfüllung von Nebenpflichten
nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister
nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt,
sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer
und dem Zahlungsdienstleister
vereinbart worden ist;
2bdieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
§§§
(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) 1Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer
können vereinbaren, dass die
Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer
Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser
dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
2Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer
auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag
vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
fristlos zu kündigen.
3Der Zahlungsdienstleister ist
verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem
Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines
Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien
und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) 1Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige
Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und
die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen
oder Referenzwechselkursen beruhen.
2Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird
und aus einer öffentlich zugänglichen und für
beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags
überprüfbaren Quelle stammt.
3Referenzwechselkurs
ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch
zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister
zugänglich gemacht wird oder
aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
§§§
(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag,
auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist,
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart
wurde.
2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag
nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde.
2Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht
unterschreiten.
3Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
(3) 1Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt
der Beendigung des Vertrags zu entrichten.
2Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach
Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu
erstatten.
§§§
(1) 1Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung
eines Kleinbetragsinstruments an den
Zahlungsdienstnutzer vorsehen.
2Ein Kleinbetragsinstrument
ist ein Mittel,
mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,
das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
3In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.
(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs.1 vorgesehenen Form anbieten muss,
§ 675l Satz 2, § 675m Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4, Satz 2 und § 675v Abs.3 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
die §§ 675u, 675v Abs.1 und 2, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs.1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
(3) 1Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden, wenn der
Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit
hat, das Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument
zu sperren.
2Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente
mit einem Wert von höchstens 200 Euro.
§§§
Erbringung + Nutzung von Zahlungsdienste (F) | ||
---|---|---|
Autorisierung (F) |
(1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt
hat (Autorisierung).
2Die Zustimmung kann entweder
als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden.
3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren.
4Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden
kann.
(2) 1Die Zustimmung kann vom Zahler durch
Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister
so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag
widerruflich ist (§ 675p).
2Auch die Zustimmung
zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge
kann mit der Folge widerrufen werden,
dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht
mehr autorisiert ist.
§§§
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
(2) 1Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder
bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
2In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung
zu unterrichten.
3In der Unterrichtung sind
die Gründe für die Sperrung anzugeben.
4Die Angabe
von Gründen darf unterbleiben, soweit der
Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche
Verpflichtungen verstoßen würde.
5Der Zahlungsdienstleister
ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument
zu entsperren oder
dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument
zu ersetzen, wenn die Gründe
für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
6Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
§§§
1Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die
personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem
Zugriff zu schützen.
2Er hat dem Zahlungsdienstleister
oder einer von diesem benannten
Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche
Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte
Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
unverzüglich anzuzeigen, nachdem
er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§§§
(1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden,
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs.2 Satz 5 zu verlangen, und
jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist.
2Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.
§§§
Ausführung von Zahlungsvorgängen (F) |
---|
(1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er
dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.
2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen
Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des
Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf
folgenden Geschäftstag zugegangen.
3Der Zahlungsdienstleister
kann festlegen, dass Zahlungsaufträge,
die nach einem bestimmten Zeitpunkt
nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für
die Zwecke des § 675s Abs.1 als am darauf
folgenden Geschäftstag zugegangen gelten.
4Geschäftstag
ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung
eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister
den für die Ausführung von
Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb
unterhält.
(2) 1Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der
einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den
ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein
Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des
Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder
am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an
dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister
den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag
zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des
§ 675s Abs.1 als Zeitpunkt des Zugangs.
2Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs.1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
§§§
(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung
eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet,
den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß
§ 675s Abs.1 zu unterrichten.
2In der Unterrichtung
sind, soweit möglich, die Gründe für die
Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben,
wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt
werden können.
3Die Angabe von Gründen
darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige
Rechtsvorschriften verstoßen würde.
4Der Zahlungsdienstleister
darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung
ein Entgelt vereinbaren.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
§§§
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) 1Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger
oder über diesen ausgelöst, so
kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr
widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder
seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs
an den Zahlungsempfänger übermittelt
hat.
2Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner
Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags
vor dem vereinbarten Fälligkeitstag
widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs.2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) 1Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur
widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer
und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart
haben.
2In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die
Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf
erforderlich.
3Der Zahlungsdienstleister darf
mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag
für die Bearbeitung eines solchen
Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
§§§
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln.
(2) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
darf ihm zustehende Entgelte vor
Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten
Betrag abziehen, wenn dies mit dem
Zahlungsempfänger vereinbart wurde.
2In diesem
Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs
und die Entgelte in den Informationen
gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist, tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.
§§§
(1) 1Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind
berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich
anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen
Kundenkennung auszuführen.
2Wird ein
Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser
Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick
auf den durch die Kundenkennung bezeichneten
Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
§§§
(1) 1aDer Zahlungsdienstleister des Zahlers ist
verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag
spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt
des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags
beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
eingeht;
1bbis zum 1. Januar 2012
können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister
eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren.
2Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, die nicht in Euro
erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister
eine Frist von maximal vier Geschäftstagen
vereinbaren.
3Für in Papierform ausgelöste
Zahlungsvorgänge können die Fristen
nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert
werden.
(2) 1Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten Zahlungsvorgang ist der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister
des Zahlers innerhalb der zwischen
dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister
vereinbarten Fristen zu übermitteln.
2Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag
so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung
an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten
Fälligkeitstag ermöglicht wird.
§§§
(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger
den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar
zu machen, nachdem er auf dem Konto des
Zahlungsdienstleisters eingegangen ist.
2Sofern
der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto
des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden
soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich
erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den
der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der
Zinsen bei Gutschrift oer Belastung eines Betrags
auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum),
spätestens der Geschäftstag ist, an
dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
des Zahlungsempfängers eingegangen
ist.
3Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
(2) 1Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto
bei einem Zahlungsdienstleister in der
Währung des betreffenden Zahlungskontos ein,
so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass
der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich
nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar
gemacht und wertgestellt wird.
2Ist der
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss
dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens
an dem auf die Entgegennahme folgenden
Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt
werden.
(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird.
§§§
Haftung (F) |
---|
1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers
gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner
Aufwendungen.
2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten
und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet
worden ist, dieses Zahlungskonto wieder
auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne
die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang
befunden hätte.
§§§
(1) 1Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
auf der Nutzung eines verlorengegangenen,
gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so
kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von
diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen
Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen.
2Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden
ist und der Zahler die personalisierten
Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.
(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
herbeigeführt hat.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet,
die aus der Nutzung eines nach der
Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden
sind.
2Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz
von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet,
wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht
gemäß § 675m Abs.1 Nr.3 nicht nachgekommen
ist.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt
hat.
§§§
1Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs
streitig, hat der Zahlungsdienstleister
nachzuweisen, dass eine Authentifizierung
erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß
aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch
eine Störung beeinträchtigt wurde.
2Eine Authentifizierung
ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister
die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments,
einschließlich seiner
personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe
eines Verfahrens überprüft hat.
3Wurde der Zahlungsvorgang
mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
ausgelöst, reicht die Aufzeichnung
der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein
nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen,
dass der Zahler
eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen
hat.
§§§
(1) 1Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
ader Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen
Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags
und den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls hätte erwarten
können;
bmit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben
außer Betracht, wenn der zwischen den
Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde
gelegt wurde.
2Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet.
(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
(5) 1Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang
eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen
Betrag des Zahlungsvorgangs zu
erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung
der Erstattung mitzuteilen.
2Im Fall der
Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die
Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
und auf die Möglichkeit,
eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen.
3Das Recht des Zahlungsdienstleisters,
eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend
gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich
nicht auf den Fall nach Absatz 2.
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind.
(1) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler
ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister
im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften
Ausführung des Zahlungsauftrags die
unverzügliche und ungekürzte Erstattung des
Zahlungsbetrags verlangen.
2Wurde der Betrag
einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist
dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu
bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgang befunden hätte.
3Soweit
vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs.1
Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlers den abgezogenen Betrag
dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu
übermitteln.
4Weist der Zahlungsdienstleister des
Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig
und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die
Haftung nach diesem Absatz.
(2) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über
den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser
im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung
des Zahlungsauftrags verlangen, dass
sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag
unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den
Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt.
2Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
nach, dass er die ihm bei der Ausführung
des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten
erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des
Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich
den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten.
3Soweit vom
Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs.1 und 2
Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers den abgezogenen
Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich
verfügbar zu machen.
(3) 1Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen
seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1
Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen
fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt
wurde.
2In diesem Fall kann der Zahler von seinem
Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser
sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum
bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.
3Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer
im Zahlungsdiensterahmenvertrag
für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
§§§
1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend.
2aDie Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer
für einen wegen nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags
entstandenen Schaden, der nicht bereits von
§ 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden;
2bdies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat.
3Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten
Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu
vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache
bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,
die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat.
4In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die
von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete
Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters
des Zahlungsdienstnutzers.
5§ 675y Abs.3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
§§§
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
§§§
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht.
§§§
(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
(2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers
gegen den Zahlungsdienstleister
nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen,
wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister
nicht spätestens 13 Monate nach dem
Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten
oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
hiervon unterrichtet hat.
2aDer Lauf der Frist beginnt
nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer
über die den Zahlungsvorgang
betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10
oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche unterrichtet hat;
2banderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
§§§
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
§§§
§§§
[ « ] | BGB §§ 662-676h | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§