BGB (35) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Mäklervertrag | ||
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Allgemeine Vorschriften (F) | ||
[ Motive ] |
(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mäklers zustande kommt.
2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) 1Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist.
2Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
§§§
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§§§
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
§§§
1Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
2Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
§§§
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (F) |
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(1) (1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem
Dritten zu leistendes (2) Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe (2) zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags (2) nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften.
2Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs.2 bestimmten Umfang.
(2) (1) 1Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher
über die sich aus Artikel 247 § 13 Absatz 2 (3) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der
dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
2Der
Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher
zusätzlich wie ein Darlehensgeber
gemäß § 491a verpflichtet.
3Satz 2 gilt nicht
für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer,
die in lediglich untergeordneter Funktion
als Darlehensvermittler tätig werden, etwa
indem sie als Nebenleistung den Abschluss
eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
vermitteln.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form.
2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden (1).
3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 (2) nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind (2), ist nichtig.
[ Motive ] |
§§§
1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.
2aSoweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins (1) nicht erhöht;
2bbei der Berechnung des effektiven (1) Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
[ Motive ] |
§§§
1Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.
2Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
3Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge,
die der Darlehensvermittler dem Verbraucher
gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 (2) des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
mitgeteilt hat, nicht übersteigen (1).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) (2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
[ Motive ] |
§§§
Ehevermittlung (F) | ||
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[ Motive ] |
(1) 1Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
2Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§§§
Auslobung |
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Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§§§
(1) 1Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden.
2Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) aAuf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden;
bein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§§§
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung.
2Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
§§§
(1) 1Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen.
2aDie Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist;
2bsie erfolgt in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) aWird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben;
bjeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen.
2Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs.2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß die Übertragung erfolgen soll.
§§§
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
§§§
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§§§