Motive | zu § 655a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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In § 655a RE wird der Darlehensvermittlungsvertrag defi- niert. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen Darlehensvertrag Darlehensvertrag vermittelt oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachweist. Die Definition umfasst mithin den Nachweis- und Vermittlungsmakler. Die Diktion ist der neuen Begrifflichkeit des Darlehensrechts angepasst. Der Anwendungsbereich entspricht dem des Verbraucherdarlehensvertrags.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.269)
§§§
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