ZAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7610-16
Gesetz
über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
zuletzt geändert durch Art.8 Abs.1 iVm Art.11 des Gesetzes
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF)
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
= Art.1 des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (aF) (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
bearbeitet und verlinkt (700)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Begriffsbestimmungen / Anwendungsbereich |
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(1) Zahlungsdienstleister sind:
die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr.1 (2) der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EU Nr.L 177 S.1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
(3) die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S.7),
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln,
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (Zahlungsinstitute).
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft),
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
die Ausführung der in Nummer 2 genannten Zahlungsvorgänge mit Kreditgewährung im Sinne des § 2 Abs.3 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung),
die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelösten Zahlungsvorgängen (Zahlungsauthentifizierungsgeschäft),
die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft) und
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).
(2a) (4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5.
(3) Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestimmt.
(4) Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, dem dieser gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt.
(5) Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
(6) 1aEin Zahlungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist
ein System zum Zwecke von Verarbeitung, Clearing,
Verrechnung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen
auf Basis einer förmlichen Vereinbarung mit gemeinsamen
Regeln, die zwischen einer Partei, die das System
betreibt (Betreiber) und mindestens drei Teilnehmern
zur Übermittlung von Geldbeträgen getroffen wurde;
1bdabei wird eine etwaige von dem Betreiber verselbständigte
Ver- und Abrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei
oder Clearingstelle nicht mitgerechnet.
2Teilnehmer
können nur Zahlungsdienstleister sein.
(7) 1Ein Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede juristische
oder natürliche Person, die als selbständiger
Gewerbetreibender im Namen eines Zahlungsinstituts oder E-Geld-
Instituts (5)
Zahlungsdienste ausführt.
2Die Handlungen des Agenten
werden dem Zahlungsinstitut oder E-Geld-
Instituts (6) zugerechnet.
(8) 1Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung eines Zahlungsinstituts oder E-Geld-
Instituts (7) in
der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
2In Ausnahmefällen
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) auch eine andere mit
der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung
ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen,
wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche
fachliche Eignung hat.
3Beruht die Bezeichnung einer
Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Zahlungsinstituts oder E-Geld-
Instituts (7),
so ist sie auf Antrag des Zahlungsinstituts oder E-Geld-
Instituts (7)
oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
(9) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes
besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über
ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent
des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten
Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten
werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen
Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden kann.
2§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden (8).
(9a) (9) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital.
(9b) (9) 1Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter
eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle
1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni
2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung
von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1
Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der
Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter
Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
technischer Vorschriften für das Risikomanagement
(ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97) fallen,
für die die Eigenkapitalanforderung für das
spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist,
wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß
Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen
sind.
2Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem
Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1
genannten Aktiva investiert.
(10) Keine Zahlungsdienste sind:
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen,
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen,
der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe,
Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat,
Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
a) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
b) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c) ein Gutschein in Papierform,
d) ein Reisescheck in Papierform oder
e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins,
Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungsoder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden,
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die von den unter Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Investmentgesetz durchgeführt werden,
Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge gelangen, wie beispielsweise die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von IT- und Kommunikationsnetzen sowie die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen,
Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können,
Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist,
Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden,
Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe,
Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit Kunden geschlossen haben, bei denen Geld für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste erbringen und
die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck.
(11) Auf Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 17a, 20, 21 (10), 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.
(12) Die Zahlungsdienstleistungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten nicht als Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln,
3die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (E-Geld-Institute).
(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.
(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.
(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein monetärer Wert
der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 gespeichert ist oder
der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummer 11 eingesetzt wird.
(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
§§§
(1) Ein Institut (3) darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 (3) und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 (3) nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
(1a) (4) 1Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen
hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen.
2Solche Gelder gelten nicht als Einlagen
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des
E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach
der Entgegennahme des im Austausch gegen
die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden
Geldbetrages erfolgt.
3E-Geld und das Guthaben,
das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht,
dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die
mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang
stehen, dürfen nicht gewährt werden.
(2) 1Soweit ein Institut (5) im Rahmen der Erlaubnis
nach § 8 Abs.1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer
führt, darf das Institut (5) über
diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung
von Zahlungsvorgängen vornehmen.
2Guthaben auf
Zahlungskonten, die bei dem Institut (6) geführt
werden, dürfen nicht verzinst werden.
3Die Geldbeträge,
die ein Institut (7) von den Zahlungsdienstnutzern
für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt,
gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt
rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes oder
als E-Geld (7).
(3) 1Ein Institut (8) darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 (8) Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.3 bis 5 Kredite gemäß § 19 des Kreditwesengesetzes gewähren, sofern
die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird.
2Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Kredit auch
nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld
entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen
gewährt werden darf (9).
3Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des
Satzes 1 und 2 (10) erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne
des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Kreditwesengesetzes,
wenn sie durch ein Institut (10) erfolgt, das als
Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts
hat.
4In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder
eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (1).
5Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
erheben, speichern oder verändern (1).
6Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen (1).
7Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten (1).
8Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt (1).
§§§
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute (2) nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten (3) und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Zahlungsinstitut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut (3) anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts (3) beeinträchtigen.
(3) 1aDie Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen;
1b§ 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegt.
2Ihre Entscheidungen binden die sonstigen
Verwaltungsbehörden.
§§§
(1) 1Werden ohne die nach § 8 Abs.1 erforderliche
Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1
erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
betrieben (unerlaubtes Betreiben des
E-Geld-Geschäfts) (3),
kann die Bundesanstalt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche
Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern
und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
2Sie kann
für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete
Person als Abwickler bestellen.
3aSie kann ihre Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 und nach
§ 23a (4) bekannt machen;
3bpersonenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden,
soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das
in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber
seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe.
(2) 1Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
berechtigt.
2§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt
entsprechend (5).
(3) (1) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt
von dem betroffenen Unternehmen gesondert
zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen.
3Die Bundesanstalt kann das
betroffene Unternehmen anweisen, den von der
Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der
Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,
wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit
des Abwicklers zu besorgen ist.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder (2) Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass es unerlaubte Zahlungsdienste
erbringt, unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt (2) oder dass es in die Anbahnung, den
Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder des unerlaubten
Betreibens des E-Geld-Geschäfts (2)
einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder
der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten
eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte
über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen.
2Ein Mitglied eines Organs,
ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch
nach seinem Ausscheiden aus dem Organ
oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
(2) 1aSoweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen vornehmen;
1bsie kann die Durchführung
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.
2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen.
3aZur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt,
diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebsund
Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung
dienen, zu betreten und zu besichtigen;
3bdas
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens
sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen
Personen und Unternehmen durchsuchen.
2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der
Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen (3).
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
4Durchsuchungen
von Geschäftsräumen und Personen (4) sind, außer bei Gefahr im Verzug,
durch das Gericht anzuordnen.
5Durchsuchungen von
Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht
anzuordnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich die Räume befinden.
7aGegen die gerichtliche
Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
7bdie §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
gelten entsprechend.
8Über die Durchsuchung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
9Sie muss die verantwortliche
Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung
und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung
ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme
einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den
Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.
2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts (5) einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden, und
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
§§§
1Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs.3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
beauftragten Personen, die nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4
Abs.1 Satz 2 bestellten Abwickler sowie die im Dienst
der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit
sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden,
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
des Instituts (1) oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist.
2§ 9 Abs.1 Satz 2 bis 8 und Abs.2 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar
bei dem Zugang zum Zahlungssystem mit restriktiven Bedingungen oder sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern,
in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln und
im Hinblick auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters beschränken.
(2) 1Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive
Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungssystem
festlegen, soweit diese für einen wirksamen
Schutz der finanziellen und operativen Stabilität
des Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der
Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen
Risiken erforderlich sind.
2Zu diesen Risiken gehören
das operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das
unternehmerische Risiko.
(3) Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere Zahlungssystem muss vor dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems darlegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die objektiven Bedingungen des Betreibers des Zahlungssystems im Sinne von Absatz 2 für die Teilnahme an dem System erfüllen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
die in § 1 Abs.16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme,
Zahlungssysteme, die ausschließlich zwischen den einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vorhanden sind und eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, sowie Zahlungssysteme, die innerhalb einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen,
Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe
a) als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
b) den anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, sofern die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
(5) 1Wer gegen Absatz 1 verstößt, ist dem Betroffenen
zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet.
2Wer einen Verstoß nach
Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
3Für diese Ansprüche ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
(6) 1Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
2Die Kartellbehörden
wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang
mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
§§§
Erlaubnis / Inhaber bedeutender Beteiligungen |
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(1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut
erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis
der Bundesanstalt.
2§ 37 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist anzuwenden.
(2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst:
die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen handelt,
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 7 und
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.
(3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen,
den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach § 9 Nr.3 verfügt,
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13,
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind,
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22, des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.EU Nr. L 345 S.1) zu erfüllen,
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem,
adie Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung,
die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis,
dass sie den im Interesse der Gewährleistung
einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts
zu stellenden Ansprüchen genügen;
b§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes (2) gilt
entsprechend,
1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung
des Zahlungsinstituts verantwortlichen
Personen und soweit es sich um Unternehmen
handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten
anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte
des Zahlungsinstituts verantwortlichen
Personen.
2Der Antrag muss den Nachweis enthalten,
dass die vorgenannten Personen zuverlässig
sind und über angemessene theoretische und praktische
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung
von Zahlungsdiensten verfügen.
3aDer Antragsteller
hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen;
3bbei Zahlungsinstituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter,
gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses,
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Antragstellers und
die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers.
(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt wurde.
(5) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen
erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz
verfolgten Zweckes halten müssen.
2Sie kann im
Rahmen dieses Zweckes auch die Erlaubnis auf einzelne
Zahlungsdienste beschränken.
3Geht das Zahlungsinstitut
zugleich anderen Geschäftstätigkeiten
nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es
diese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen
für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen
hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des
Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen
oder beeinträchtigen könnten.
(6) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(8) (3) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
§§§
(1) 1Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
2§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:
die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,
der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
(3) 1Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden.
2Der Erlaubnisantrag muss
zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie
1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung
des E-Geld-Instituts verantwortlichen
Personen und, soweit es sich um Unternehmen
handelt, die neben der Ausgabe von
E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten
anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung
von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen
Personen.
2aDer Antrag muss den
Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen
zuverlässig sind und über angemessene
theoretische und praktische Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die
Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der
Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter
zu bestellen;
2bbei E-Geld-Instituten mit geringer
Größe genügt ein Geschäftsleiter.
3Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
2Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen
Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen
für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat,
wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts
oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen
oder beeinträchtigen könnten.
(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
§§§
1Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (2)ist zu versagen, wenn
der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist; (3)
der Antrag entgegen § 8 Abs.3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält; (3)
1adie zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere
ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des
§ 1 Absatz 9a (4), im Inland nicht zur Verfügung
stehen;
1bals Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
a) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs.2 Nr.6 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 20 000 Euro,
b) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs.2 Nr.5 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 50 000 Euro,
c) bei Zahlungsinstituten, die die in § 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 Euro.
2Soweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Abs.1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert; (4)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt; (5)
aTatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein
Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die
zur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche
Eignung hat und auch nicht eine andere Person
nach § 8 Abs.3 Nr.9 als Geschäftsleiter bezeichnet
wird;
bdie fachliche Eignung setzt voraus, dass in
ausreichendem Maß theoretische und praktische
Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung
vorhanden sind; (5)
das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt; (6)
aTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt
wird;
bdies ist insbesondere der Fall, wenn
das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes (7) zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,
eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist; (8)
(9) das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat.
§§§
Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn
1die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im
Inland nicht zur Verfügung stehen.
2Soweit ein
E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des
§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen
Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz
1 des Kreditwesengesetzes festgelegte
höhere Wert,
der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,
ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird.
§§§
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet wurde.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,
die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,
Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 9 oder nach § 9a (1) rechtfertigen würden oder
die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts (2) die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems gefährden würde.
(3) 1§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
2§ 48 Abs.4 Satz 1 und § 49 Abs.2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) 1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem
Institut (1) muss den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Führung des Instituts (1) zu
stellenden Ansprüchen genügen.
2§ 2c Abs.1 Satz 1 bis 7, Abs.1a und 1b Satz 2 bis 7, Abs.2 und 3 des Kreditwesengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
3§ 2c Abs.1b Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der beabsichtigte Erwerb
der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nur
auf Grund der dortigen Nummern 1 und 3 bis 5 sowie
im Falle des § 9 Nr.6 untersagt werden kann.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen
Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte
Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben
hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
sind (2).
2Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände
der Institute (3) zu hören.
§§§
Eigenkapital |
---|
(1) 1Zahlungsinstitute müssen im Interesse der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital
nach § 10 Abs.2 Satz 2 bis 7, Abs.2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen.
2Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Abs.3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem
angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten
Kredite stehen (2).
(2) 1Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich
sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu
derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut,
ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut,
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein
Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile,
die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals
in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
2Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut neben
der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten
nachgeht.
(3) Sofern die Anforderungen des § 2a Abs.1 bis 5 des Kreditwesengesetzes eingehalten werden, kann die Bundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2, 4 und 5 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind.
(4) 1Zahlungsinstitute haben der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die
Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung
erforderlichen Angaben einzureichen.
2Die Rechtsverordnung
nach Absatz 6 kann in besonderen Fällen
einen längeren Meldezeitraum vorsehen.
3Die Bundesanstalt
kann bei der Beurteilung der Angemessenheit
des Eigenkapitals auf der Grundlage einer Bewertung
der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank (3),
der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen
Risiken des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass
die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem
Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent
von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.
(5) 1Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen die
Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz und
die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs.1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl.I S.2926) in der jeweils geltenden Fassung ermitteln, sofern
sie nicht von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes ausgenommen sind.
2Sofern die Anforderungen
nach diesem Gesetz höher sind, sind diese
mit Eigenkapital nach Absatz 1 abzudecken.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Zahlungsinstitute, insbesondere über
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben,
Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und
die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate
zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.
§§§
(1) 1E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes
Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen.
2Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt
jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
(2) 1Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-
Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes
E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut,
ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
oder ein Versicherungsunternehmen,
zu verhindern, dass Bestandteile,
die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals
in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
2Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut
neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen
Geschäftsaktivitäten nachgeht.
(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und
die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.
§§§
Beaufsichtigung von Instituten (1) |
---|
(1) 1Institute haben die (2)
Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern
oder über einen anderen Zahlungsdienstleister
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen
haben, nach einer der in Satz 2 beschriebenen
Methoden zu sichern.
2Die Geldbeträge
a) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden,
b) müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Instituts (3) befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt worden sind, auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, wie von der Bundesanstalt definiert, investiert werden und
c) sind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts (3) zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts (3) fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung Zugriff haben,
oder
müssen durch eine Versicherung oder eine andere vergleichbare Garantie bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut (4) selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder die andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.
(2) Muss ein Institut (5) Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungsdienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1 auch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden ist.
(3) 1Das Institut (5) hat der Bundesanstalt während
des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung
darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende
Maßnahmen ergriffen hat, um die in den Absätzen
1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen.
2Wird
der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen
nicht ausreichend, kann die Bundesanstalt das Zahlungsinstitut
auffordern, die erforderlichen Nachweise
vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen;
die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene
Frist bestimmen.
3Werden die Nachweise oder Vorkehrungen
nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder
ausgeführt, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach
§ 16 Abs.2 treffen.
§§§
(1) 1E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen
haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach § 1 Absatz 9b bestimmen.
3Die Bundesanstalt kann
in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Aktiva
ausschließen, wenn diese auf Grund der Bewertung
der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des
Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als sichere
Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.
(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern.
(3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge zu sichern hat.
§§§
(1) 1Ein Institut (1), die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten und die für das Institut (1)
tätigen Agenten sowie
E-Geld-Agenten (1), seine Zweigniederlassungen und
Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt,
den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt
bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen.
2Die Bundesanstalt
kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten (2),
ihren Zweigniederlassungen, Agenten „sowie
E-Geld-Agenten (2) und
Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und
die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank
übertragen.
3Die Bediensteten der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen
Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung
der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
des Instituts (3), der Zweigniederlassung,
des Agenten sowie
E-Geld-Agenten (3) oder des Auslagerungsunternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten und besichtigen.
4Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
können zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen
oder Gesellschafterversammlungen
sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter
entsenden.
2Diese können in der Versammlung oder Sitzung
das Wort ergreifen.
3Die Betroffenen haben Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(3) 1Institute (4) haben auf Verlangen der Bundesanstalt
die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen
der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung
vorzunehmen.
2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden.
3Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
5Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) In den Fällen des § 10 Abs.2 Nr.3 und 4 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten (2) untersagen.
(2) 1aDie Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts
zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten
übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint;
1b§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes (1)
gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Zahlungsinstituten untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes sowie gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
§§§
(1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der bei Zahlungsinstituten (3) nach § 9 Nr.3 und § 12 zu ermittelnden Beträge und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und § 12a (f)zu ermittelnden Beträge (3), kann die Bundesanstalt
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder
anordnen, dass das Institut (4) Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.
(2) 1Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts (5) gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere (5) die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut (5)
nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur
Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen
treffen.
2Sie kann insbesondere
Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts (6) erlassen,
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend
die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut (7) erlassen,
die Schließung des Instituts (7) für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut (7) bestimmt sind, verbieten.
2§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend (2).
(4) 1aWird ein Institut (8) zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen;
1bdie Geschäftsleiter
haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender
Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn
das Institut (8) voraussichtlich nicht in der Lage
sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt
der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
2Soweit diese Personen nach anderen
Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht
die Anzeigepflicht nach Satz 1.
3Das Insolvenzverfahren
über das Vermögen eines Instituts (9)
findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung
oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit
statt.
4Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, (1) kann nur von
der Bundesanstalt gestellt werden.
5Im Falle der drohenden
Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den
Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und
nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3
nicht erfolgversprechend erscheinen.
6Vor der Bestellung
des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht
die Bundesanstalt zu hören.
7Der Bundesanstalt ist der
Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen.
§§§
(1) 1Ein Institute hat (1) den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten
sowie später den festgestellten Jahresabschluss
und den Lagebericht der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung
der Bestätigung versehen sein.
3Der Abschlussprüfer
hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Ein Institut, (2) das einen Konzernabschluss
oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat
diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich einzureichen.
2Wird ein Prüfungsbericht
von einem Konzernabschlussprüfer erstellt,
hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
3Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss
nach § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs.
§§§
(1) 1Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen
Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen.
2Die Bundesanstalt kann
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten
ist.
(2) 1Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist;
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
2Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
3§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
4Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
§§§
(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Instituts (1) zu prüfen.
2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere
festzustellen, ob das Institut (2) die
Anzeigepflichten nach § 29, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 29 Abs.2, erfüllt hat.
3Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut (2)
seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 nachgekommen ist und
seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs.3, nach § 12 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a (3), nach den §§ 13, § 13a, (3) 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ist.
(2) 1Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn
ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche
die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes
rechtfertigen, die den Bestand des Instituts (4)
gefährden oder seine Entwicklung wesentlich
beeinträchtigen können, die einen erheblichen
Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen
des Instituts (4) oder die Ausübung
einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen
oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter
gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen
lassen.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder
der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den
Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung
bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen
eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte
des Instituts (4) sprechen.
3Die Anzeige-, Erläuterungs-
und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und
2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das
mit dem Institut (5) in enger Verbindung steht, sofern
dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung
des Instituts (4) bekannt werden.
4Der Prüfer haftet
nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach
diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung,
den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt
der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
um Missstände, welche die Sicherheit der dem
Institut (6) anvertrauten Vermögenswerte gefährden
oder die ordnungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts (6)
beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Instituten (6) durchgeführten Geschäfte zu erhalten.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt
übertragen.
(4) 1§ 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
2Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt
gegenüber dem Institut auch Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfung treffen, die
vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
zu berücksichtigen sind (7).
3Sie kann insbesondere
Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen (7).
§§§
(1) Beabsichtigt ein Institut (1), Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:
Name und Anschrift des Agenten,
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, und
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.
(2) 1Bedient sich ein Institut (1) eines Agenten,
hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und
fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste
die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer
vor oder während der Aufnahme der
Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und
unverzüglich von der Beendigung dieses Status in
Kenntnis setzt.
2Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung
seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Institut (1)
mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende
des Status des Agenten aufbewahren.
(3) 1Die Bundesanstalt kann einem Institut (2),
das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten
nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm
im Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinstituts-
Registers nach § 30 Abs.1 oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a (2) übertragenen Pflichten
verletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut (2) einzubinden.
2Die Untersagung
kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten
durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung
von Agenten insgesamt beziehen.
(4) 1Beabsichtigt ein Institut (3) durch Beauftragung
eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das
Verfahren nach § 25 befolgen.
2Die Bundesanstalt setzt
die zuständigen Behörden des anderen Staates von ihrer
Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Register
nach § 30 Abs.1 Nr.3 oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3 (3) einzutragen, in Kenntnis
und berücksichtigt die Stellungnahme des anderen
Staates, bevor die Eintragung vorgenommen wird.
(4a) (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der
Nachweise im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist.
2Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände
der Institute (5) anzuhören.
§§§
(1) 1Ein Institut (1) muss abhängig von Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung
von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen,
die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften (1)
oder sonstigen nach diesem Gesetz (1) institutstypischen (1) Dienstleistungen
wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen
treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.
2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit
dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die
Geschäftsorganisation beeinträchtigen.
3Insbesondere
muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement
durch das Institut (2) gewährleistet bleiben,
welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse
einbezieht.
4Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs.3 Nr.9
bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen
führen.
5Das Institut (2) bleibt bei einer Auslagerung
für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
6aDurch die Auslagerung darf die Bundesanstalt
an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nicht gehindert werden;
6bihre
Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten
müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten
und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein
Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen
gewährleistet werden.
7Entsprechendes gilt
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts (3).
8Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden
Voraussetzungen erforderlichen Rechte des
Instituts (3), einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten,
sowie die korrespondierenden Pflichten
des Auslagerungsunternehmens festschreibt.
(2) 1Beabsichtigt ein Institut (4), wesentliche
betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts (4) auszulagern,
hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
hiervon in Kenntnis zu setzen.
2Eine betriebliche
Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzureichende
oder unterlassene Wahrnehmung die dauerhafte
Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder
der anderen Verpflichtungen des Instituts (5)
nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit
oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zahlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts (5)
wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) (6) 1Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigungen
zu beseitigen.
2Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt.
§§§
1Institute (1) haben für aufsichtsrechtliche Zwecke
alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2§ 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs.5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
3§ 257 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Ein Institut (2) muss über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen.
2Die in § 8 Abs.3
Nr.9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Instituts (3) verantwortlich.
3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
umfasst insbesondere
angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut (4) seine Verpflichtungen erfüllt,
das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie (5) eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet,
1unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs.1 und 2 des
Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikomanagement
und angemessene Kontrollmechanismen
sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme,
die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes
und der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 gewährleisten.
2Bei Sachverhalten, die auf
Grund des Erfahrungswissens über die Methoden
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Institut (6)
diesen vor dem Hintergrund der laufenden
Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen.
3Ein Institut (6) darf personenbezogene
Daten erheben und verwenden (f), soweit
dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
4Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen
und aufzubewahren (6).
5Der Bundesanstalt
gegenüber ist darzulegen, warum
sich die Annahmen nicht bestätigt
haben (6).
(2) Die §§ 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f (7) und § 25h des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs.7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute (7) entsprechend.
(3) Abweichend von § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes (8) für Institute im Sinne dieses Gesetzes (8) bei Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs.2 oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1 (8) ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge.
(3a) (9) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut (10)
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr.1
bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
2Die Bundesanstalt
kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Institute (10) vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen
nach Absatz 1 Satz 3 Nr.4 absehen können.
(5) (11) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr.924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen.
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (1) auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Abs.2 Nr.2 bis 4, § 14 Abs.1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, (1) § 19 Abs.3 und § 30 Abs.2, dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2, (1) jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs.3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
E-Geld-Geschäft |
---|
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
§§§
(1) 1Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben.
2Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen.
3Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.
(2) 1Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den
E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den
Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig
zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten,
bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot
gebunden wird.
2Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem
E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar
anzugeben.
(3) 1Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart
wurde.
2Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,
der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
3Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des
Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung
der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutauschen.
2Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere
Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung
des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist
dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen,
wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher
Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden
soll.
(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher handelt.
§§§
(1) 1E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen.
2a§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die
fachliche Eignung nicht einzureichen sind;
2b§ 19 Absatz 4a gilt ebenfalls entsprechend.
(2) 1Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt
hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das
E-Geld-Institut einzubinden.
2Die Untersagung kann
sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld
oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt
beziehen.
(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend anzuwenden.
§§§
Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
---|
aDie Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses
Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten
bei der Aufsicht über Institute (1), die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft (1),
mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammen;
bdie §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gelten
entsprechend.
§§§
(1) 1Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut (1), das die Absicht hat, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu errichten, hat dies der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
2Die Anzeige muss
enthalten
die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung von Agenten hervorgehen,
die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts (2) im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu
betreiben (3).
2Die Anzeige hat die Angabe
des Staates, in dem die grenzüberschreitende
Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan
mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
die Angabe, ob in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten (4) herangezogen
werden sollen, zu enthalten.
(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Institut (5) eine Zweigniederlassung unterhält oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.
(4) (6) 1Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung
sowie gegenüber Agenten, E-Geld-
Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren
sich ein inländisches Institut in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient.
2Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesanstalt
oder die Deutsche Bundesbank über die
Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates
einzuholen.
(5) (6) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Ein Institut (1) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
im Inland Zahlungsdienste erbringen, wenn das
Unternehmen von den zuständigen Behörden des anderen
Staates zugelassen worden ist, die Geschäfte
durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen
von den zuständigen Behörden nach Vorschriften,
die denen der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S.1) oder
der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009,
S.7) (1) entsprechen, beaufsichtigt
wird.
2§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang
mit der geplanten Beauftragung eines Agenten
oder der Gründung einer Zweigniederlassung Geldwäsche
im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuchs oder
Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs.2 des
Geldwäschegesetzes stattfinden, stattgefunden haben
oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des
Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung
das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
stattfinden, so unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständige Behörde des Herkunftsstaates.
2Zuständige
Behörde des Herkunftsstaates ist die Behörde,
die die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung
in das dortige Zahlungsinstituts-Register oder E-Geld-Instituts-Register (2)
ablehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist,
diese löschen kann.
(3) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5, 14 Abs.1 und 4, § 22 Abs.1 Nr.4, Abs.2 und 3, § 28 sowie § 29 Abs.1 Nummer 6 und 7 (3) mit der Maßgabe (3) anzuwenden,
dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen
desselben Unternehmens als ein Institut (3) gelten.
2Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere
der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen
Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift
und der Leiter, sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
3Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie
die §§ 4, 5 und 14 Abs.1 und 4 entsprechend.
(4) Auf Agenten oder E-Geld-Agenten (4) eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5 und 14 Abs.1 und 4 (4) entsprechend anzuwenden.
(5) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen aufsichtsrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommt, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
2Kommt es der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet sie die zuständigen Behörden des anderen
Staates.
3aErgreift der andere Staat keine Maßnahmen
oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend,
kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Behörden
des anderen Staates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
3berforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
4In dringenden
Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Verfahrens
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(6) 1Die zuständigen Behörden des anderen Staates
können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche
Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung
prüfen.
2aAuf Ersuchen der zuständigen Behörden des
anderen Staates dürfen die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen;
2bder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder,
falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder
feststeht, dass das ausländische Unternehmen
unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt
das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass
dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz,
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
oder nach dem Investmentgesetz
betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen
des Herkunftsstaates verstößt, auch nach
§ 5 zu (5).
§§§
(1) 1Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Zweigstelle im Inland, die
Zahlungsdienste erbringt oder das E-Geld-Geschäft betreibt (1), gilt die Zweigstelle als Institut im Sinne
dieses Gesetzes (1).
2Unterhält das Unternehmen mehrere
Zweigstellen im Inland, gelten diese als ein Institut (2).
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute (3) ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche
Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die
für den Geschäftsbereich des Instituts (4) zur
Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens
befugt sind.
2Solche Personen gelten als Geschäftsleiter.
3Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
4Bei Instituten (4) mit geringer
Größe mit geringem Geschäftsvolumen genügt
ein Geschäftsleiter.
1Das Institut (5) ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem
Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens
gesondert Buch zu führen und gegenüber
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Rechnung zu legen.
2Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
über Handelsbücher für Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute gelten insoweit
entsprechend.
3Auf der Passivseite der jährlichen
Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut (5)
von dem Unternehmen zur Verfügung
gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem
Institut (5) zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
4Der Überschuss der Passivposten über die
Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten
über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht
ungeteilt und gesondert auszuweisen.
1Die nach Nummer 2 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres
aufzustellende Vermögensübersicht
mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluss (§ 17).
2Für die Prüfung
des Jahresabschlusses gilt der § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt
und bestellt wird.
3Mit dem Jahresabschluss
des Instituts (6) ist der Jahresabschluss des
Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
Als Eigenkapital des Instituts (7) gilt die Summe der Beträge, die der vierteljährlichen Meldung nach § 12 Abs.4 als dem Institut (7) von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
§§§
Außergerichtliches Beschwerdeverfahren |
---|
(1) 1Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines
Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1
bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde
bei der Bundesanstalt einlegen.
2Beschwerdebefugte
Stellen sind
qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Nr.1 des Unterlassungsklagengesetzes,
rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
a) die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen oder
(2) 1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.
2Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen
behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern
gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in
ihrer Antwort auch auf das Verfahren zur außergerichtlichen
Streitbeilegung nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes
hin.
(3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt § 24 entsprechend.
§§§
(1) 1Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und
die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und Artikel 248 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei
der Bundesanstalt einlegen.
2Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.
(2) 1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
2§ 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Anzeigen / Register / Straf-+ Übergangsbestimmungen |
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(1) Ein Institut (1) hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (2) in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht,
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (2) in dessen gesamten Geschäftsbereich,
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a (3) erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut (4), das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut (4) Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut (4) von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
einen Verlust in Höhe von 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals,
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes (5) zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,
die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes oder des Kreditwesengesetzes (6) zu vereinigen und
die Absicht der Auslagerung sowie den Vollzug der Auslagerung.
(1a) (7) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
(1b) (7) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlichen Personen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und
Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen
und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen
und die bestehenden Anzeigepflichten durch
die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen
und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist.
2Es kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände
der Institute (8) (f) anzuhören.
§§§
(1) 1Ein Institut (1) hat unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen
Monatsausweis einzureichen.
2aDie Deutsche Bundesbank
leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit
ihrer Stellungnahme weiter;
2bdiese kann auf die Weiterleitung
bestimmter Meldungen verzichten.
(2) In den Fällen des § 12 Abs.2 und § 12a Absatz 2 (2) kann die Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut (2) unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen hat.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt,
Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate
der Monatsausweise erlassen, insbesondere
um Einblick in die Entwicklung der Vermögens-
und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist (3).
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§§§
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein laufend zu aktualisierendes Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt
jedes inländische Zahlungsinstitute, dem (1) sie eine Erlaubnis nach § 8 Abs.1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis,
die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und
die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 19 Abs.2 tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
(2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach § 19 Abs.1 von einem Zahlungsinstitut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts- Register ablehnen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des
Zahlungsinstituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten
der Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen
und Agenten bei der Führung des Zahlungsinstituts-
Registers erlassen.
2Es kann insbesondere dem
Zahlungsinstitut einen schreibenden Zugriff auf die für
das Zahlungsinstitut einzurichtende Seite des Zahlungsinstituts-
Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit
für die Richtigkeit und Aktualität dieser
Seite übertragen.
3Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt
übertragen.
§§§
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt
und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers sowie
den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute,
deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen.
2Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut einzurichtende Seite des Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und
Aktualität dieser Seite übertragen.
3Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
§§§
entgegen § 2 Abs.1 oder Abs.3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt,
ohne Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, (1)
(1) ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt, |
entgegen § 16 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder (2)
wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 (3) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (3) bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Nummern 3 und 4 (4) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (4).
§§§
(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 oder 3, Abs.2 Satz 1 oder 2 oder § 29a Abs.1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Abs.2 sowie einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht oder einen Monatsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder
entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 oder § 29 Abs.1 Nr.4 bis 9 oder Nr.10 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(2) entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
(2) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 (3) zuwiderhandelt,
(2) entgegen § 14 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) entgegen § 14 Abs.1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,
(2) entgegen § 14 Abs.3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt , (4)
(2) einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs.3 Satz 1 oder § 22 Abs.4 Satz 1 zuwiderhandelt,
(4) einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
(4) entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,
(4) entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
(4) entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1, des Geldwäschegesetzes eine Identifizierung des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt,
(4) entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder
(4) entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro (5) Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
1aDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten (1) sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten (1) oder deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
zu übermitteln;
1bist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2§ 60a Abs.1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober
2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis
nach § 8 Abs.1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs.2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erteilt.
2Wenn das Kreditinstitut binnen zwei
Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche
Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung
hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang
an als nicht erteilt.
(2) 1Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007
die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung oder
die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es sei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung, nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.8 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung
aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum
30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen.
2Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach
Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 betreiben, die Vorschriften des
Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme
des § 2b Abs.2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs.1
Nr.9, der §§ 24a, 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1, des § 35 Abs.2 Nr.5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes.
3Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs.4 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vorschriften
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der
§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs.1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden.
(3) 1Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden
sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum
30. April 2011 fortgesetzt werden.
2§§ 14 und 22 Abs.1 Satz 3 Nr.4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erforderlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Unternehmens
aus dem Geldwäschegesetz bleiben hiervon
unberührt.
(4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.7 des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang I Nr.4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten aufgenommen haben und die die Anforderungen des § 53b Abs.7 Satz 1 Nr.7 des Kreditwesengesetzes erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 (1) anzeigen.
(5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 unberührt.
§§§
(1) 1Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
für das E-Geld-Geschäft haben, gilt
die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang,
in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem
30. April 2011 als erteilt.
2Zugleich werden diese
E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register
nach § 30a eingetragen.
3Wenn das E-Geld-Institut
binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011
durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt
mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet,
gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.
§§§
ZAG | [ ] |
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§§§