GewO (2) | ||
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Stehendes Gewerbe | ||
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I. Allgemeine Erfordernisse |
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss
dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
2Das Gleiche gilt, wenn
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) (22) 1Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die
Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner
Hauptniederlassung erstatten.
2Der Gewerbetreibende
ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten (23) den Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen, seine
ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner
Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar
anzubringen.
3Gewerbetreibende, für die eine Firma
im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem
ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise
anzubringen.
4Ist aus der Firma der Familienname
des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen
Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung
der Firma.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung – GewA 1),
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung – GewA 2),
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung – GewA 3)
zu verwenden.
3Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
4Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(5) 1aDie Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist;
1bmitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers
und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
3Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) 1Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden.
2Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des
Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(7) 1Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 9 zulässig ist,
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
2Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(9) 1Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs.4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
3a. | die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33, |
das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs.1 in Verbindung mit § 404 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eV (20) ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs.1 in Verbindung mit § 404 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33,
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (24) oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 und 2 die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern.
2§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
aein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle
nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder
die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat;
bder Abruf von Daten unter
Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann
zugelassen werden.
(12) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 9 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
2Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen.
3Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen.
4Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen.
5Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
6Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(14) 1Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr.3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
2Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
3Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht
durch Erstattung der Anzeige erfüllen.
4Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
5Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten.
6Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
der Statistik (ABl.EU Nr.L 393 S.1) in der jeweils geltenden
Fassung (19) nicht zugeordnet werden kann.
§§§
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
§§§
§§§
§§§
II. Überwachung | ||
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A. A n l a g e n |
§§§
B. G e n e h m i g u n g |
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(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d oder 34e (3) bedürfen,
die nach § 34b Abs.5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs.1 betreiben oder
(1) gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde.
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) 1Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die
geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu
nehmen.
2aZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch
außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten
werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen;
2bdas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe (2) ausgeübt wird.
§§§
(1) 1Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde.
2Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a. | Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, |
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr.3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
3aDie Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;
3bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.
§§§
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
3aSie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist;
3bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen
Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter
Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen
Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) 1Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs.1 Nr.1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht.
2Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem
Beherbergungsbetrieb erfolgen soll.
3Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2aDie Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet
werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2§ 33c Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen.
2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
§§§
(1) 1Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet.
2Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung
der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen
Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden
kann.
3Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen,
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) und mit Zustimmung des Bundesrates
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs.1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
§§§
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs.1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der
Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 1 oder des § 33d Abs.1
Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne
Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2aDie Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
die in § 33c Abs.2 oder § 33d Abs.3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
§§§
(1) 1Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2aDie Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
3Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und und Technologie (2) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
2Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2aDie Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
3Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
4Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr.1 und 3 erfüllen.
5Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der
Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer
erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
erforderlich:
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. (1)
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (8) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2) die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr.3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
(2) die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
(3) zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist.
(3) (5) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs.5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs.1 Nr.9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.
(4) (6) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) (6) 1Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen
gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben.
2In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (6) 1Der Bewachungsunternehmer und seine
Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb
des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen
führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird,
der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders
gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs.1 Nr.3 des Waffengesetzes (f) oder eines besonders
gefährdeten Objektes erfordert.
2Die Überlassung
von Schusswaffen gemäß § 35 Abs.3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat.
3Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen
des § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Waffengesetzes (f) erfüllt oder die Haftpflichtversicherung
das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(3) aDie Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist;
bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
2die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder
wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, (4)
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist, oder
1der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt;
2dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder (6) vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2
Insolvenzordnung, § 915 § 882b (6) Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(5) (3) 1aAuf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer
mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu
bestellen;
1bdies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern.
2Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern
für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht.
3Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.
4Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt
§ 36a entsprechend (5).
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs.1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
§§§
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (8) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
(9) den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, |
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft (12), von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, (12) von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.8 des Kreditwesengesetzes betreiben,
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (5).
2aDie Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
aTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt;
bdie erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges,
Untreue, Geldwäsche, (3) Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder (11) vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 Insolvenzordnung, § 915 § 882b (11) Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist.
3aAußerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr.1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist;
3bhierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt
werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs.2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c Abs.2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten,
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1des Kreditwesengesetzes (10) erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (10),
(13) Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Abs.1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 des Investmentgesetzes, |
Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung (6), für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes (10) erteilt wurde oder nach § 64e Abs.2 oder § 64i Abs.1 (14) des Kreditwesengesetzes (10) als erteilt gilt,
3a. | Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 oder Nr.3 (f) in bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung (16) nach Maßgabe des § 2 Abs.10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (10), |
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs.7 des Kreditwesengesetzes (10) Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (7) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.1 nachgewiesen oder vermittelt wird.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler
oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von
Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Industrie- und Handelskammer.
2aDie Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
oder der Versicherungsnehmer erforderlich
ist;
2bunter denselben Voraussetzungen sind
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig.
3In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler
oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird.
4aDie einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet
die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher
sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
von Versicherungsverträgen gegen gesondertes
Entgelt rechtlich zu beraten;
4bdiese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den
Fällen, in denen der Versicherungsmakler das
Unternehmen berät (5).
5Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder (7) vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 der Insolvenzordnung, § 915 § 882b (7) der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder
ader Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie-
und Handelskammer erfolgreich abgelegte
Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung
notwendige Sachkunde über
die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang,
und rechtlichen Grundlagen sowie
die Kundenberatung besitzt;
bes ist ausreichend,
wenn der Nachweis durch eine angemessene
Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen
Personen erbracht wird, denen die Aufsicht
über die unmittelbar mit der Vermittlung
von Versicherungen befassten Personen übertragen
ist und die den Antragsteller vertreten
dürfen.
(3) 1Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr.3 besteht und
aer zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist
und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen
lebt;
bals Nachweis hierfür ist eine Erklärung
der in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber
ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten,
die Anforderungen entsprechend § 80 Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen
Versicherung angemessene Qualifikation
des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen
derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.
(5) aKeiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler
nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen
ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3
der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9.Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung (ABl.EG 2003 Nr.L 9 S.3)
nachweisen kann;
bEntsprechendes gilt für in der Schweiz niedergelassene
und dort in ein Register eingetragene
Versicherungsvermittler (6).
(6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
(7) 1Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs.1 eintragen zu lassen.
2Wesentliche Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind
der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3Im Falle des § 80 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach
Absatz 4 Nr.2 durch das Versicherungsunternehmen
übernommen.
4Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
den Umfang der Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über
a) die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer,
b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte erhält oder verwendet,
die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 2 Nr.4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2 Nr.3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner
die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme
und zur Verwendung von Vermögenswerten
des Versicherungsnehmers oder für diesen
bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden,
soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist.
3aIn der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung
der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu
überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen
Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen
Überwachung erforderlich ist;
3bhierbei können
die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren
Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung
und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des
Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers
gegenüber dem Prüfer sowie das
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler,
geregelt werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht
a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
b) sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
c) sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,
d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
e) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
f) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt;
für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen
beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen
einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten
oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein
(Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Industrie- und Handelskammer.
2aDie Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich
ist;
2bunter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Ergänzung von Auflagen zulässig.
3Die Erlaubnis beinhaltet
die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung,
Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall
rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen
außergerichtlich zu vertreten.
4Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den
Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer
der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) § 34d Abs.2 und 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34d Abs.8 erlassenen Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
(3) 1Versicherungsberater dürfen keine Provision
von Versicherungsunternehmen entgegennehmen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit
und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften
über das Provisionsannahmeverbot erlassen.
3aIn der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere
bestimmt werden, dass die Einhaltung
des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des
Versicherungsberaters regelmäßig oder aus besonderem
Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht
der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit
es zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist;
3bhierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit,
die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit,
der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer
sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater,
geregelt werden.
4Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit
Aufzeichnungen zu führen hat.
§§§
(1) 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der
Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
2Die Untersagung
kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne
andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder
Gewerbe unzuverlässig ist.
3Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch
wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) 1Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
3aDie Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot
(§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil
gleich;
3bdies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die
Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(4) 1Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört.
2Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden.
3aDie Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist;
3bin diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(6) 1Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine
Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.
2Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) 1Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will.
2Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
3Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) 1Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden.
2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden.
3Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder
Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann,
sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil
vorsehen.
(9) aDie Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt;
bsie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
§§§
§§§
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
2Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.
3Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
(1) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs.3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
§§§
(1) 1Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1
geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern
sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
anzuerkennen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurden.
2Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes
Sachgebiet
zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,
ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.
(2) 1Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung
oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem
Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt
wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden,
die nach § 36 Voraussetzung für die
öffentliche Bestellung als Sachverständiger für
das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller
nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung
oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.
2Diese Maßnahme kann insbesondere auch die
Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit
zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen
betreffen.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.
(4) 1Die zuständige Behörde bestätigt binnen
eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller
eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls
mit, welche Unterlagen noch nachzureichen
sind.
2Das Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei
Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen
abgeschlossen sein.
3Diese Frist kann in
begründeten Fällen um einen Monat verlängert
werden.
4Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten
Bescheinigungen und Nachweisen oder
benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen,
kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit
überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen.
5Der Fristablauf ist solange gehemmt.
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hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs.5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
3Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr.2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes (1) erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes (1) im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
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