GewO (1) | ||
---|---|---|
1 14 41 55 [ ] [ I ] [ » ] 64 105 140 | [ ] |
BGBl_III/FNA: 7100-1
vom 21.06.1869 (RGBl_1869,245)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.99 (BGBl_I_99,202)
zuletzt geändert durch Art.4 Abs.14 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
bearbeitet und verlinkt (1141)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
---|
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
§§§
§§§
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet.
2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
§§§
(1) 1Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vorübergehend selbständig gewerbsmäßig
tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz
1 und 2 insoweit nicht anzuwenden.
2Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels
2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36) vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf
Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser
Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen
sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten
Vorschriften erbracht wird.
2Eine Umgehung liegt
insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender,
um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften
zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend
im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
§§§
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuerund Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
§§§
(1) (1) 1Dieses Gesetz findet, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der
vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den
Gewerbebetrieb der Auswandererberater, und das Seelotswesen. (2)
2aAuf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung,
als es ausdrückliche Bestimmungen enthält;
2bdas gleiche gilt, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die
Viehzucht. (3)
3Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 in
Verbindung mit Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) (5) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) (4) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
§§§
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
§§§
1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
2Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von
der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
Vorschriften über Informationen, insbesondere
deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern
zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung
stellt.
2Die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen enthalten über die Art und Weise, in
der die Informationen zur Verfügung zu stellen
sind.
§§§
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte;
alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen:
das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);
das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
§§§
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
§§§
(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.
§§§
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
§§§
(1) 1Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des
Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt,
erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen
Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher
Vorschriften und Verfahren erforderlich sind.
2Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen
3Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
4Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) 1Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
3aIn den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche
Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere
gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen;
3bdie Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 915 § 882b (3) der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden.
(5) 1Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs.4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
3Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt
werden dürfen. (1)
4Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) (2) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
§§§
(1) 1Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde)
führt ein Register der nach § 34d Abs.7, auch in Verbindung mit § 34e Abs.2, Eintragungspflichtigen.
2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht.
3Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen.
4Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs.2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle).
5Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht
der obersten Landesbehörde.
(2) 1Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt.
2Die Registerbehörden gewährleisten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Registern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.
(3) 1Die für eine Untersagung nach § 35 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde eine Untersagung unverzüglich mit.
2Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Abs.1 oder § 34e Abs.1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.3 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § 80 Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen.
3Der Familienname, der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der Tag der Löschung werden im Register in einem täglich aktualisierten Verzeichnis gespeichert.
4Zugang zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungsunternehmen.
5Die Angaben werden einen Monat nach der Speicherung in diesem Verzeichnis gelöscht.
(4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über die Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über
die in dem Register zu speichernden Angaben;
gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Registrierungsnummer),
zur Zulassung und zum
Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen,
Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen Angaben erhalten.
(6) 1Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgenden Maßgaben:
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates übermittelt die zuständige Registerbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich sind, an die zuständige Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates.
Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich ist.
1Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat
nach Artikel 6 Abs.2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung
(ABl.EG 2003 Nr.L 9 S.3) gefordert, teilt die Registerbehörde im Falle des
Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflichtigen
der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet
gleichzeitig den Eintragungspflichtigen.
2Zum Zwecke der Überwachung darf die Registerbehörde
der zuständigen Behörde des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Eintragungspflichtigen
im Register gespeicherten
Angaben übermitteln.
3Die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist
über Änderungen übermittelter Angaben zu unterrichten.
Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelöschten Angaben um solche eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die Registerbehörde der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit.
2Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, erfolgt jeweils über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient.
(7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs.1 Satz 1 und § 34e Abs.1 Satz 1, für die Untersagung nach § 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) 1Alle Personen, die im Rahmen des für Versicherungsvermittler
und Versicherungsberater geltenden Registrierungsverfahrens oder der Überprüfung
der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater
zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen
dem Berufsgeheimnis.
2§ 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetreibender in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, um dort dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit auszuüben, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, so übermittelt die zuständige inländische öffentliche Stelle auf Ersuchen alle personenbezogenen Daten an die zuständige Stelle des betreffenden Staates, die
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Gewerbetreibenden betreffen;
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich sind, insbesondere Daten nach § 11 Abs.1 Satz 2;
im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Gewerbetreibenden für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
2Die zuständige inländische öffentliche Stelle übermittelt Daten nach Satz 1 auch
ohne Ersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich ist.
3Sie kann ihrerseits bei der zuständigen Stelle des betreffenden Staates Daten nach
Satz 1 erheben, soweit die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten an die zuständige ausländische Stelle übermitteln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs aus einem der genannten Staaten im Inland eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, deren Aufnahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis oder die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.
(3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu übermitteln, dass der Empfänger unverzüglich zu prüfen hat, ob die Daten für den angegebenen Zweck erforderlich sind, und er die Daten anderenfalls zu löschen hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Bereich der Viehzucht.
§§§
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.
§§§
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken.
§§§
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will, hat diese Absicht vorher schriftlich der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) 1Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit keine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist.
2Die zuständige öffentliche
Stelle erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.
3Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen über das Ergebnis unterrichten.
4Bei einer Verzögerung unterrichtet die
zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung.
5Die Entscheidung ergeht spätestens innerhalb
von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
6Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch
verliehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer der Nachprüfung der Echtheit oder den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des
Niederlassungsstaates gehemmt.
(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, gibt die zuständige öffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Hält die zuständige Stelle die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht ein, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:
ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls
b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist;
ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
(6) 1Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die
Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch
Unterlagen nachzuweisen.
2Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der
letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen
beabsichtigt ist.
(7) Die Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs nach Absatz 1, soweit Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweise auch für diese vorgeschrieben sind.
§§§
(1) 1Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse
einer Person zu prüfen sind, sind als
Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete
Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im
Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen,
dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit
und die geordneten Vermögensverhältnisse
des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
2Dabei kann
verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter
Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung
vorgelegt werden.
3Werden im Herkunftsstaat
solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie
durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden
oder nach dem Recht des Herkunftsstaats
vergleichbare Handlungen ersetzt
werden.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein
Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken
seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert
ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
als hinreichend anzuerkennen,
die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen
in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,
sofern die in diesem Staat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
im Wesentlichen vergleichbar
ist zu der, die von Inländern verlangt
wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,
der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und
möglicher Ausnahmen von der Deckung.
2Bei nur
teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche
Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten
Risiken absichert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ausgeübt werden.
§§§
[ ] | GewO §§ 1 - 13 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§