GewO (6) | ||
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Arbeitnehmer (F) | ||
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I. Grundsätze |
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften,
Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages
oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.
2Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich
sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen
des Nachweisgesetzes.
§§§
1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages
oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens
der Arbeitnehmer im Betrieb.
3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf
Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu
nehmen.
§§§
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge
als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,
wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
2Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf
Kredit überlassen.
3Er darf ihm nach Vereinbarung
Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen,
wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen
Selbstkosten erfolgt.
4Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden
ist.
5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder
die Anrechnung der überlassenen Waren auf das
Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils
des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) 1Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts
kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden,
in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit
von Dritten ein Trinkgeld erhält.
2Trinkgeld ist ein
Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung
dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem
Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
§§§
(1) 1Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts
eine Abrechnung in Textform zu erteilen.
2Die Abrechnung muss mindestens Angaben über
Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des
Arbeitsentgelts enthalten.
3Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art
und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen,
Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen
sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) (2) (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung
nach Absatz 1, die auch zu Zwecken
nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann
nach Maßgabe des § 97 Abs.1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
2Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber
zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber
Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen,
die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem
Zweck notwendig sind.
§§§
(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis.
2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu
Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.
3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich
die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten
im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)
erstrecken.
(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.
2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen
enthalten, die den Zweck haben, eine andere als
aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu
treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§§§
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
beschränken (Wettbewerbsverbot).
2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
§§§
§§§
II. Meistertitel (F) |
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Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (aF) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
§§§
§§§
III. Aufsicht (F) |
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(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der
auf Grund des § 120e (f) oder des § 139h (f) erlassenen Rechtsverordnungen (2) ist ausschließlich oder neben den ordentlichen
Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu
übertragen.
2Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und
Prüfung der Anlagen zu.
3Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen
sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich
geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.
4Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.
(3) 1Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten.
2Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag (3) vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e (f) oder des § 139h (f) erlassenen Rechtsverordnungen (4) auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (13) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(6) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 40a der Arbeitsstättenverordnung (5) (f) und nach den auf Grund des § 120e Abs.3 (f) erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen.
2Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (6)
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur (10) für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (7)
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes (8).
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
den Agenturen für Arbeit (11),
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes (9) genannten Behörden,
den Behörden der Zollverwaltung, (1)
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