ArbStättV | ||
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BGBl.III/FNA: 7108-35
Verordnung
über Arbeitsstätten
vom 12.08 04 (BGBl_I_04,2179)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung
zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
= Art.1 der Verordnung über Arbeitsstätten
bearbeitet und verlinkt (83)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2004 ] |
§§§
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht
in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
(3) 1Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium
des Innern, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1), das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen können,
soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und, soweit nicht das Bundesministerium des
Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit.
2In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet
werden.
§§§
Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) 1Zur Arbeitsstätte gehören auch:
2Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
(5) 1Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung
der Arbeitsstätte.
2Das Einrichten umfasst insbesondere:
Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
Festlegen von Arbeitsplätzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten
den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich
ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben
werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
2Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (1) nach § 7 Abs.4 bekannt gemachten
Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
3Bei Einhaltung
der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen,
dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen
diesbezüglich erfüllt sind.
4Wendet der Arbeitgeber
die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz
der Beschäftigten erreichen.
(2) 1Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen,
hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu
betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten
im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
berücksichtigt werden.
2Dies gilt insbesondere für die barrierefreie
Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen
Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen,
Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten
und Toilettenräumen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
2Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu
halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel
unverzüglich beseitigt werden.
2Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist,
nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten
den hygienischen Erfordernissen entsprechend
gereinigt werden.
2Verunreinigungen und Ablagerungen,
die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu
beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) 1Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit
benutzt werden können.
2Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen
zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich
unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet
werden können.
3Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und
Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
4Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen
oder auszuhängen.
5In angemessenen Zeitabständen
ist entsprechend dieses Planes zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (1).
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen.
2Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen.
3Geeignete
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die
Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung
tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden.
4Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen
getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung
zu ermöglichen.
5Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen
mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten
und abschließbare Toiletten ausreichend.
(3) 1Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn
Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist
den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender
Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.
2Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind.
3Fallen in die Arbeitszeit
regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume
vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für
Bereitschaftszeiten einzurichten.
4Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen
und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit
unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen
können.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein.
(5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist.
(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt:
zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber,
ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,
drei Vertreter der für die Verordnung zuständigen Landesbehörden,
drei Vertreter der Gewerkschaften,
drei Vertreter der Unfallversicherungsträger,
drei sachverständige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft.
2Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1)
beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden
Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Ausschusses
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1).
(3) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten.
2Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln im Gemeinsamen Ministerialblatt (2) bekannt machen.
(5) 1Die Bundesministerien sowie die zuständigen
obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden.
2Diesen ist auf Verlangen
in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§§§
(1) 1Soweit für Arbeitsstätten,
die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die
umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der
Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe
notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden
Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie
89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
in Arbeitsstätten (ABl.EG Nr.L 393 S.1).
2Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren
oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden,
hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder
Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung
übereinstimmen.
(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
§§§
Anhang |
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(Hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis im nebenstehenden Inhaltsfenster)
Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) 1Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen,
wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden
oder ausreichend begrenzt werden können.
2Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.
(2) 1Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der
Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24.Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.EG Nr.L 245 S.23) auszuführen.
2Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie
festgelegten Umsetzungsfrist.
4Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungsoder
Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
1Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden,
dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile
geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht.
2Bei der Konzeption und der
Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage
Zugang haben.
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
(1) 1Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des
Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind.
2An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung
der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
(2) 1Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen.
2Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
(1) 1Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen
und arretieren lassen.
2Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die
Beschäftigten darstellen.
(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.
(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
(2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
(3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.
(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
(6) 1In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar
gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein.
2Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der
Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.
(7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,
b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
(8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3).
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3).
1Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher
benutzbar sind.
2Dazu gehört, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur solche
Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet
sind.
(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.
(2) aSie müssen mindestens einen Abgang haben;
blange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an
jedem Endbereich einen Abgang haben.
(3) 1Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein.
2aDazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen
gegen Absturz auszurüsten sind;
2bdas gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,
b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.
§§§
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
1Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von
Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern,
dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
2Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut
sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
3Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind
geeignete Maßnahmen zu treffen.
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
(1) Arbeitsstätten müssen je nach
a) Abmessung und Nutzung,
b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) 1Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
2Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
(2) 1Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
2Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.
3In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren
nicht zulässig.
§§§
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
(2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte
a) sie sicher erreichen und verlassen können,
b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
c) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.
Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6 Abs.2 Satz 3 nicht vorhanden sind.
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) 1Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig
sein.
2Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden.
3Es müssen Vorkehrungen
getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.
1In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.
2aDer Beurteilungspegel
am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
höchstens 85 dB (A) betragen;
2bsoweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
§§§
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
(1) 1Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten
zur Verfügung zu stellen.
2Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der
Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
(2) 1Waschräume nach § 6 Abs.2 Satz 2 sind
a) in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten,
b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,
c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.
2Sind Waschräume nach § 6 Abs.2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.
(3) 1Umkleideräume nach § 6 Abs.2 Satz 3 müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden;
entsprechend der Anzahl
gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
2Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
(1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs.3 Satz 1 sind
a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,
b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,
c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.
(2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs.3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
(1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs.4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.
(2) 1Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe auszustatten.
2An einer deutlich
gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(3) 1Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern.
2Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein.
3Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und
gut erreichbar sein.
(1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:
a) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),
b) Essbereich,
c) Sanitäreinrichtungen.
(2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen.
§§§
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind.
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
(1) 1Die Beschäftigten müssen
a) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können,
b) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können,
c) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.
Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:
d) Sind Umkleideräume nach § 6 Abs.2 Satz 3 nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden sein, damit persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahrt werden können.
e) Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten ist dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
f) Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften und zu trocknen.
g) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmeldeund Alarmanlagen durchzuführen.
(2) 1Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die
durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf
geeignete Weise stabilisiert werden.
2Hierzu zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen
und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
(3) 1Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen
ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.
2Die Wege
müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.
(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Aufoder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind
a) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer Zugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe oder Tiefe des Arbeitsplatzes,
b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern,
c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,
d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit sich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können,
e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen. Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden.
(5) 1Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder
freigeschaltet werden.
2Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise
anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
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