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Amtliche Fußnoten GewO |
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Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl.EG 2003 Nr.L 9 S.3).
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl.EG Nr.L 74 S.74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni 2001 (ABl.EG Nr.L 187 S.43).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.L 255 vom 30.09.2005, S.22, L 271 vom 16.10.2007, S.18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 (ABl.L 311 vom 21.11.2008, S.1) geändert worden ist.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl.EU Nr.L 87 S.9).
§§§
zu § 4 GewO |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 6 GewO |
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§ 6 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „ , abgesehen von § 120c Abs.5,“ und die Wörter „und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen“ gestrichen und die Wörter „ , die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren,“ wurden durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 6 Abs.1 Satz 2 2.Halbsatz wurden die Wörter „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 6 Absatz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 6 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 6a GewO |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 6b GewO |
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§ 6b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 6c GewO |
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§ 6c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 11 GewO |
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§ 11 Absatz 5 alter Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 6 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 6 Absatz 3 wurde die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.14 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 11a GewO |
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§ 11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§§§
zu § 11b GewO |
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§ 11b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
In § 11b Überschrift wurden die Wörter „bei reglementierten Berufen“ angefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 13 GewO |
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§ 13 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§§§
zu § 13a GewO |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
In § 13a Überschrift wurden die Wörter „in reglementierten Berufen“ angefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 13b GewO |
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§ 13b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 14 GewO |
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§ 14 Absatz 1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 14 Absatz 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 14 Absatz 4 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 14 Absatz 5 Nr.7 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 14 Absatz 7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 14 Absatz 8a Satz 3 wurde die Wörter „im Durchschreibeverfahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 f) aa) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 14 Absatz 8a Satz 4 Nr.3 wurde vor der Angabe „8“ die Angabe „4a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 f) bb) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 14 Absatz 8a Satz 6 wurden die Wörter „zu den Feld-Nummern 15 und 16“ durch die Wörter „zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 f) cc) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 14 Abs.5 Nr.5 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.67 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 14 Abs.5 Nr.5 wurde die Angabe „§§ 304 bis 306, 308, 404 Abs.2, §§ 406 und 407“ durch die Angabe „§ 404 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.10 Nr.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 14 Abs.5 Nr.5 wurden die Wörter „und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22.Mai 2002 (BGBl.I S.1644)“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.12 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 14 Abs.5 Nr.7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
In § 14 Abs.5 Satz 1 Nr.8 wurden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.11 Nr.1 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 14 Abs.6 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.11 Nr.1a iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
Name,
betriebliche Anschrift,
angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre
Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 14 Abs.8 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.11 Nr.1b iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-öffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
Name,
betriebliche Anschrift,
angezeigte Tätigkeit
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht.
In § 14 Abs.8a Satz 1 wurden nach dem Wort „Gewerbeanzeigen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.11 Nr.2 a) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 14 Abs.8a Satz 6 wurden die Wörter „und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
2Das gleiche gilt, wenn
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. (1)
4Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden.
5Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(1a) (2) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im
Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist;
1bmitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers
und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) 1Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
2Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)
zu verwenden.
2Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.
3Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (3)
(5) 1Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs.4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,
die Bundesagentur (9) für Arbeit zur Wahrnehmung der in den § 404 Abs.2 (10) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben (11) ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,
den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs.1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 – 16 und 18 – 33, (12)
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33, (13)
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 und 2 die in Absatz 8a Satz 4 angeführten Feld-Nummern (13).
2§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(6) 1Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit
dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden
Aufgaben erforderlich ist (14).
2Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet zulässig, wenn die öffentliche
Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet
hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen
automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen
mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten
Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt
worden ist, technisch sichergestellt ist,
dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen
Umfang nicht überschreitet und Veränderungen
an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen
werden können (14).
3Weitere Daten aus der
Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) 1Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. (5)
2Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter
besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und
der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer
Eilbedürftigkeit angemessen ist.
3Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen.
4Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe.
5Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
6Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(8) 1aÖffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit
der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat;
1bin diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der Daten
glaubhaft zu machen (15).
2Die Datenübermittlung nach
Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über
das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle
den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat,
die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten
Abgleich der in der Anfrage angegebenen
mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten
Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt
worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der
Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang
nicht überschreitet und Veränderungen an
dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden
können (15).
3Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig,
wenn der Betroffene der Auskunftserteilung
widersprochen hat (15).
4Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8a) 1Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr.3 (16) werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
2Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
3Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. (6)
4Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
4a, (7) 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.
5Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten.
6Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 (17) unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 (ABl.EG Nr.L 393 S.1) nicht zugeordnet werden kann. (8)
(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.
§§§
In § 14 Abs.14 Satz 6 wurden die Wörter „der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)“ durch die Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.9 iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
In § 14 Abs.9 Satz 1 Nr.6 wurden die Wörter „den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.11 Abs.5 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – (UVMG) vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
In § 14 Abs.5 (f) Satz 1 Nr.8 wurden die Wörter „§ 132 Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.92 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586). Diese Änderung wurde wieder aufgehoben durch Art.1a des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.09 (BGBl_I_2091)
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
2Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
In § 14 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Der Gewerbetreibende ist verpflichtet,“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.7a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 14 Abs.9 Satz 1 Nr.8 wurden die Wörter „§ 132 Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.7b iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 15a GewO |
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§ 15a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(3) 1Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in
betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
2Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.
(4) 1Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden.
2Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.
2An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.
§§§
§§§
zu § 15b GewO |
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In § 15b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vornamen“ die Wörter „und ihre ladungsfähige Anschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 15b Abs.2 wurden nach den Wörtern „ihres satzungsgemäßen Sitzes“ ein Komma und die Wörter „ihre ladungsfähige Anschrift“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 15b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift (1) angeben.
2Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
3aBestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1;
3bSatz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihre ladungsfähige Anschrift (2) sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben.
2Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines
Mitgliedstaates steht.
§§§
§§§
zu § 29 GewO |
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§ 29 Absatz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 29 Absatz 4 wurden die Wörter „erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe“ durch die Wörter „erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 29 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „oder § 34c“ durch die Angabe „ , 34c, 34d oder 34e“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 29 Abs.1 Nr.6 wurde angefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntgabe durch Art.3 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.11.70 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (aF) vom 18.05.07 (BGBl_I_07,757)
§ 29 Abs.1 Nr.6 wurde angefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntgabe durch Art.3 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.11.70 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (aF) vom 18.05.07 (BGBl_I_07,757)
§§§
zu § 30b GewO |
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§ 30b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 33f GewO |
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In § 33f Abs.1 und 2 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 33f Abs.1 und 2 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 33g GewO |
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In § 33g wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 33g wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 34 GewO |
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In § 34 Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 34 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 34a GewO |
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§ 34a Abs.1 Satz 5 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 34a Abs.2 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 34a Abs.2 bisherige Nr.2 wurde Nr.3 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
In § 34a Abs.2 Nr.3 neu wurden Buchstabe d neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 34a Abs.3 wurden aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 c) und d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 34a Abs.4 bis 6 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
In § 34a Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 34a Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 34a Abs.2 wurde nach Nummer 3 Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
§§§
zu § 34b GewO |
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In § 34b Abs.8 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 34b Abs.8 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 34b Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen.
2Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht.
3Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
In § 34b Abs.4 Nr.1 wurde nach dem Wort „Untreue,“ das Wort „Geldwäsche,“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 34b Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 34b Abs.4 Nr.2 wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.14 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 34c GewO |
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In § 34c Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 34c Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 34c Abs.2 Nr.1 wurde nach dem Wort „Untreue,“ das Wort „Geldwäsche,“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 34c Überschrift wurde nach dem Wort „Makler,“ das Wort „Anlageberater,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.2 a0) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34c Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
den Abschluß von Verträgen über
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
Bauvorhaben
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In § 34c Abs.5 Nr.3 wurden nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten“ die Wörter „oder Anlageberatung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 34c Abs.5 Nr.6 wurden die Wörter „§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „§ 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
In § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „ , Wohnräume oder Darlehen“ durch die Wörter „oder Wohnräume“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 34c Abs.5 Nr.2, 3, 3a und 5 wurden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 34c Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.14 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
In § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ die Wörter „oder Investmentaktiengesellschaft“ und nach den Wörtern „von ausländischen Investmentanteilen“ die Wörter „ , die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.20 Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 34c Abs.5 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.9 Nr.2 a) iVm Art.20 Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 34c Abs.5 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 64e Abs.2“ die Angabe „oder § 64i Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.9 Nr.2 b) iVm Art.20 Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 34c Abs.5 Nr.3a wurde die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b“ wird durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 oder Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.9 Nr.2 c) aa) iVm Art.20 Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 34c Abs.5 Nr.3a wurde nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten“ werden die Wörter „oder Anlageberatung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.9 Nr.2 c) bb) iVm Art.20 Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
zu § 34d GewO |
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§ 34d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, Abs.8 mit Wirkung vom 23.12.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 34d Abs.8 Satz 1 wurde nach der Angabe „Richtlinie 2002/92/EG“ und vor dem Wort „oder“ Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
In § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.3 wurden vor den Wörtern „inhaltliche Anforderungen“ die Wörter „Umfang und“ eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
In § 34d Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
In § 34d Abs.1 Satz 4 wurde Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.5 a) iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
In § 34d Abs.5 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.9 Nr.5 b) iVm Art.20 Abs.3 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
In § 34d Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.14 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 34e GewO |
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§ 34e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, Abs.3 Satz 2 bis 4 mit Wirkung vom 23.12.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 34e Abs.2 wurde nach der Angabe „5 bis 8“ die Angabe „und 11“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (aF) vom 12.12.08 (BGBl_I_08,2423)
§§§
zu § 36 GewO |
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§ 36 Abs.3 Nr.3 Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 36a GewO |
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§ 36a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 38 GewO |
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In § 38 Abs.4 wurden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 39a GewO |
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§ 39a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 42 GewO |
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§ 42 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
§§§
§§§
zu § 55 GewO |
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In § 55 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „selbständig oder unselbständig in eigener Person“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.3 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 55 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „selbständig“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.3 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 55 Abs.1 wurde die Angabe „(§ 42 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 55a GewO |
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§ 55a Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
§ 55a Abs.1 Nr.7 wurde die Angabe „oder § 34c“ durch die Angabe „ , §§ 34c, 34d oder 34e“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 55 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.4 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 55 Abs.1 Nr.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.4 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
In § 55 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.4 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 55 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.4 d) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§ 55 Abs.1 Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.4 e) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
8. ain einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum
ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese
Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind;
bdie Verbote des § 56 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h, Nr.2 Buchstabe a und Nr.6 finden keine Anwendung;
§§§
zu § 55b GewO |
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§ 55b Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.5 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
2Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
§§§
zu § 55c GewO |
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In § 55c Satz 2 wurde die Angabe „§ 14 Abs.1 Satz 2 bis 4“ in die Angaben „§ 14 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs.1a“ geändert, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 55b Satz 1 wurde das Wort „selbständiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.6 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 55b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.6 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
2§ 14 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs.1a, Abs.4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs.1 gelten entsprechend.
§§§
zu § 55e GewO |
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In § 55e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und“ gestrichen mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.2 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 55e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 55e Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.7 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs.1 Nr.1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten.
§ 55e Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.7 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 55f GewO |
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In § 55f wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 55f wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 56 GewO |
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In § 56 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurden nach dem Wort „Schutzbrillen“ die Wörter „und Fertiglesebrillen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 56 Abs.1 Nr.2 wurde in Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 56 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurden nach den Wörtern „in fest verschlossenen Behältnissen“ die Wörter „sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs.1 Nr.1 zweiter und dritter Halbsatz“ eingefügt und das Komma durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 56 Abs.1 Nr.3 Buchstabe f wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 56 Abs.1 Nr.5 wurde gestrichen mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.11 des 3.Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2934)
Er hatte folgenden Wortlaut:
In § 56 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 56 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 56 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.8 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 56 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurden das Wort „geistigen“ durch das Wort „alkoholischen“ und das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dritter Halbsatz“ die Wörter „und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“ angefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.5a iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
§§§
zu § 56a GewO |
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In § 56a Abs.2 Satz 1 2.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 56a Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.15 a) und b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen.
2Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder
eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
In § 56a neuer Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ware“ die Wörter „oder Dienstleistung“ und nach dem Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 56a neuer Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§ 56a Abs.3 wurde Abs.2 und darin wurde jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 57 GewO |
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§ 57 bisheriger Text wurde Absatz 1 , mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 57 Absatz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 57 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
In § 57 Abs.2 wurde das Wort „selbständigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.9 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 57 Abs.3 wurde das Wort „selbständige“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.9 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
zu § 60 GewO |
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§ 60 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
zu § 60b GewO |
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In der Überschrift des § 60b wurde das Komma und das Wort „Anzeigepflicht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 60b Absatz 2 wurde nach der Angabe „60c bis 61a“ die Angabe „sowie 71b“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 60b Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) 1Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat.
§§§
zu § 60c GewO |
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§ 60c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.11 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§ 60c Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.11 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
zu § 60d GewO |
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In § 60d wurde nach der Angabe „§ 55 Abs.2“ wird die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 60d wurde die Angaben „§ 56a Abs.3, § 59,“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 60d wurde die Angabe „§ 61a“ wird durch die Angabe „§ 61a Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 61 GewO |
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In § 61 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 55c, 56 Abs.2 Satz 3 und § 59“ durch die Angabe „§§ 55c und 56 Abs.2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.12 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
zu § 61a GewO |
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§ 61a wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 61a Abs.2 wurden die Angabe „§ 34a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 34a Abs.2 bis 6“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1a iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 61a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs.1 Satz 4, § 34a Abs.2 bis 6 (2), § 34b Abs.5 bis 8 und 10, § 34c Abs.3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs.2, des § 34b Abs.8 und des § 34c Abs.3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
§§§
zu § 67 GewO |
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In § 67 Abs.1 Nr.1 dritter Halbsatz werden die Wörter „Obstlikören und Obstgeisten“ durch die Wörter „Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 70a GewO |
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§ 70a bisheriger Text wurde Absatz 1 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 70a Absätze 2 und 3 wurden angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 70a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.
§§§
zu § 70b GewO |
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§ 70b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 71b GewO |
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§ 71b wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 71b Abs.2 wurde die Angabe „§ 34a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.1b iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 71b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs.1 Satz 4, § 34a Abs.2 bis 6 (2), § 34b Abs.5 bis 8 und 10, § 34c Abs.3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs.2, des § 34b Abs.8 und des § 34c Abs.3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
§§§
zum Titel VII GewO |
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Titelüberschrift und Abschnittsüberschrift wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 105 GewO |
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§ 105 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 105 GewO |
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§ 105 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 106 GewO |
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§ 106 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 107 GewO |
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§ 107 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 108 GewO |
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§ 108 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 108 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.14 iVm Art.21 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.07 (BGBl_I_07,3024)
§ 108 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 iVm Art.11 Abs.1 des ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.09 (BGBl_I_09,634)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren
einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen.
2Der Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere
Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die
Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
§§§
zu § 109 GewO |
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§ 109 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 110 GewO |
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§ 110 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 113 bis 132a GewO |
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Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu II. GewO |
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Die Überschrift des Abschnittes IIIa. wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 133 GewO |
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§ 133 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 133a GewO |
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§ 133e bis 139 aa wurden aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu III. GewO |
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Die Überschrift des Abschnittes V. wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 139b GewO |
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§ 139b Abs.8 Nr.7 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.11 Nr.1 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
In § 139b wurden die Angabe „§§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 139b Absatz 3 Satz 2 wurden das Wort „Reichstag“ durch die Wörter „Deutschen Bundestag“ ersetzt und die Fußnoten gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 139b Absatz 4 wurde die Angabe „§§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 139b Absatz 6 wurde die Angabe „§ 120c“ durch die Angabe „§ 40a der Arbeitsstättenverordnung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.23 e) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 139b Abs.7 Nr.1 wurde die Angabe „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.18 Ziff.1 a) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 139b Abs.7 Nr.6 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.18 Ziff.1 a) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom a) bb) 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 139b Abs.7 Nr.6 wurde im letzten Satzteil die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.18 Ziff.1 a) cc) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 139b Abs.8 Nr.5 wurde die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.11 Nr.18 Ziff.2 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 139b Abs.7 Nr.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.67 Nr.2 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 139b Abs.8 Nr.1 wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.67 Nr.2 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 139b Abs.5 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.3 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 139b Abs.5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.3 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 139c bis 139h GewO |
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§§§
zu § 139i GewO |
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§ 139i wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 139k bis 139m GewO |
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§§§
zu § 140 GewO |
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§ 140 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 142 GewO |
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§ 142 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
zu § 144 GewO |
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In § 144 Abs.2 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 34a Abs.2“ die Angabe „oder 3“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
In § 144 Abs.2 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 33c Abs.3 Satz 3“ die Angabe „oder § 34a Abs.4“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
In § 144 Abs.2 Nr.3 wurde nach dem Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
§ 144 Abs.2 Nr.4 wurden der Punkt am durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nr.5 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.27 a) aa) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1“ die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.27 a) bb) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe i wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.27 a) cc) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 144 Abs.3 Nr.1 und die Nummernbezeichnung "2." wurden gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 144 Abs.4 wurde nach den Wörtern „des Absatzes 1“ die Wörter „Nr.1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 144 Abs.2 Nr.1 wurden das Komma nach der Angabe „§ 34b Abs.8“ und die Angabe „§ 34c Abs.3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 a) aa) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 144 Abs.2 Nr.3 wurden das Komma nach der Angabe „§ 34b Abs.3“ und die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 a) bb) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 144 Abs.2 Nr.4 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 a) cc) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 144 Abs.2 Nr.5 und 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 a) dd) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 144 Abs.4 wurden die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a bis h, Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h und i wurden jeweils am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben j und k angefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 144 Abs.2 Nr.1 wurden nach der Angabe „§ 34b Abs. 8“ ein Komma und die Angabe „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 b) aa) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 144 Abs.2 Nr.3 wurden nach der Angabe „§ 34b Abs.3“ ein Komma und die Angabe „§ 34d Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 2, § 34e Abs.1 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 b) bb) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§ 144 Abs.2 Nr.5 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 b) cc) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 144 Abs.2 Nr.6 wurde am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 b) dd) und ee) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 144 Abs.4 wurde die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a bis h, Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.5 und 6“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1“ wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.3 a) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurde nach dem Wort „nachweist“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.3 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurde nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ wird die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.3 a) cc) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurden die Wörter „nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.3 Anlageberatung betreibt oder“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.3 a) dd) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe i wurden die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt und die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu nachweist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 144 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h wurden nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 145 GewO |
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§ 145 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 a) aa) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 145 Abs.1 Nr.2a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 a) bb) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 145 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 a) cc) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 145 Abs.2 Nr.6 wurde am Ende das Wort „ohne“ durch ein Komma ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 b) aa) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 145 Abs.2 Nr.7 wurde nach dem Wort „zuwiderhandelt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 8 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 145 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „oder § 60b Abs.3 Satz 1“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 145 Abs.4 wurden nach den Wörtern „in den Fällen des Absatzes 1“ die Wörter „Nr.1 Buchstabe a und Nr.3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 145 Abs.2 Nr.5 wurde gestrichen mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.11 des 3.Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2934)
Er hatte folgenden Wortlaut:
In § 145 Abs.2 Nr.7 wurde nach dem Wort „zuwiderhandelt“ ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.4 a) aa) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 145 Abs.2 Nr.8 wurden das Komma nach der Angabe „§ 34a Abs.2“ durch das Wort „oder“ ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs.3“ gestrichen und der Punkt nach dem Wort „verweist“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.4 a) bb) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 145 Abs.2 Nr.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.4 a) cc) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 145 Abs.4 wurden die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr.2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr.4 und des Absatzes 2 Nr.9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.4 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 145 Abs.2 Nr.8 wurde die Angabe „§ 34a Abs. 2 oder § 34b Abs.8“ durch die Angabe „§ 34a Abs.2, § 34b Abs.8, § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs.3 Satz 3 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 145 Abs.3 Nr.6 wurden die Wörter „die Absicht zum Vertrieb der Ware“ durch die Wörter „den Ort der Veranstaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 145 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 145 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 145 Abs.3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.13 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
3. a) entgegen § 56 Abs.2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs.1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
b) entgegen § 60c Abs.1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
c) entgegen § 60c Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
In § 145 Abs.3 Nr.9 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.13 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 145 Abs.3 Nr.10 wurden nach dem Wort „Zweitschrift“ die Wörter „oder beglaubigte Kopie“ eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.13 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 145 Abs.3 Nr.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.13 d) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 145 Abs.3 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.6 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
10. entgegen § 60c Abs.2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (19) der Reisegewerbekarte aushändigt oder (19)
§ 145 Abs.3 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs.1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs.1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
In § 145 Abs.3 Nr.6 wurden nach dem Wort „Ware“ die Wörter „oder der Dienstleistung“ eingefügt und die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 145 Abs.3 Nr.7 und 8 wurde jeweils die Angabe „Abs.2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
In § 145 Abs.3 Nr.9 wurde die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§§§
zu § 146 GewO |
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In § 146 Abs.2 Nr.4 wurden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit Abs.4,“ die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs.1 oder § 71b Abs.1,“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 146 Abs.2 Nr.5 wurde das Wort „feilhält“ durch das Wort „feilbietet“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 146 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) cc) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 146 Abs.2 Nr.9 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) dd) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 146 Abs.2 bisherige Nr.9 wurde Nr.10 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) ee) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 146 Abs.2 neue Nr.10 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Nr.11 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) ff) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 146 Abs.2 bisherige Nr.10 wurde Nr.12 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 a) gg) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 146 Abs.3 wurden nach den Wörtern „die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt und die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4, 4a und 7“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4 und 7“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 146 Abs.2 Nr.11 wurden das Komma nach der Angabe „§ 34a Abs.2“ durch das Wort „oder“ ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs.3“ gestrichen sowie das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.5 a) aa) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 146 Abs.2 Nr.11a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.5 a) bb) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 146 Abs.3 wurde nach den Wörtern „in den Fällen des Absatzes 1“ die Angabe „und 2 Nr.11a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.5 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 146 Abs.2 Nr.11 wurden die Angabe „§ 34a Abs.2 oder § 34b Abs.8“ durch die Angabe „§ 34a Abs.2, § 34b Abs.8, § 34d Abs.8 Satz 1 Nr.1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs.3 Satz 3 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
In § 146 Abs.2 Nr.8 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.5 Nr.5 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 146 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 14 Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 14 Abs.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.14 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 146 Abs.2 Nr.8 wurde nach dem Wort „Teilnahme“ das Wort „an“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9 Nr.14 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 146 Abs.2 Nr.2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.7 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
In § 146 Abs.2 vor Nummer 1 wurde eine neue Nummer 1 eingefügt und die bisherige Nr.1 wurde Nr.2, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.19 a) und b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§ 146 Abs.2 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
§ 146 Abs.2 Nr.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.09, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)
Bisheriger Wortlaut:
10. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs.2 erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, (5)
§§§
zu § 147 GewO |
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§ 147 Absatz 1 wurde aufgehoben und bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 1 mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
In § 147 neuer Abs.1 wurde das Wort „ferner“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 147 Abs.2 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.30 d) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 147 Abs.3 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.30 e) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§§§
zu § 148 GewO |
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In § 148 Nr.2 wurden vor der Angabe „§ 146 Abs.1“ das Wort „oder“ eingefügt und die Wörter „oder § 147 Abs.1“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 148 Nr.1 wurde die Angabe „§ 145 Abs.1, 2 Nr.2, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 145 Abs.1, 2 Nr.2 oder 6“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.11 des 3.Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2934)
§§§
zu § 149 GewO |
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In § 149 Nr.3 wurden nach dem Wort „Bußgeldentscheidungen“ die Wörter „wegen einer Ordnungswidrigkeit“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.31a iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
In § 149 Abs.2 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.67 Nr.3 iVm Art.124 Abs.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 149 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.10 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§ 149 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 150a GewO |
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§ 150a Abs.1 Nr.1 b wurde die Angabe „§ 404 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2“ durch die Angabe „§ 404 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.11 Nr.2 a) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
§ 150a Abs.1 Nr.4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.11 Nr.2 b) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)
In § 150a Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 92 Abs.1 Nr.4 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.11 Nr.18 Ziff.2 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 150a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.67 Nr.4 a) iVm Art.124 Abs.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 150a Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „rechtskräftige“ durch die Wörter „strafgerichtliche Verurteilungen und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.67 Nr.4 b) aa) iVm Art.124 Abs.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 150a Abs.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „die Behörden“ der Satzteil „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.67 Nr.4 b) bb) iVm Art.124 Abs.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 150a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.35a iVm Art.61 Abs.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
In § 150a Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.10 Nr.3 a) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
b. in § 404 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3 (1) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs.1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs.1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
In § 150a Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe „§ 21 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.10 Nr.3 b) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§ 150a Abs.2 Nr.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Abs.2 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 150a Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „§ 5 Abs.1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Abs.1 und 2 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, § 18 Abs.1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.04.09 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.09 (BGBl_I_09,818)
In § 150a Abs.1 Nr.4 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Abs.1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs.1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.04.09 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.09 (BGBl_I_09,818)
§§§
zu § 150b GewO |
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§ 150b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.
In § 150b Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „vom Generalbundesanwalt“ durch die Wörter „von der Registerbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
In § 150b Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „des Generalbundesanwalts“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
§§§
zu § 153 GewO |
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§ 153 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.67 Nr.5 iVm Art.124 Abs.2 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs.2 Nr.3 sind nach Ablauf einer Frist
von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) 1Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.
2Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
(4) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(5) 1Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu
einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die
Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder
der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs.2 Nr.3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.
§§§
§§§
zu § 153b GewO |
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§ 153b neu gefasst mit Wirkung vom 30.04.02 durch Art.3 Nr.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 23.04.02 (BGBl_I_02,1406)
In § 153b Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.108 Nr.1 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 153b Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.144 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 154 GewO |
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§ 154 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung
die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119b sowie die Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.
(2) 1aDie Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden;
1bauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende Anwendung.
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte Bezirke erlassen
werden.
2Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§§§
zu § 154a GewO |
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§ 154a wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Er lautete:
Die Bestimmungen des § 114a Abs.1 Satz 1 und Abs.4, des § 114b Abs.1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs.2, der §§ 139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§§§
zu § 155 GewO |
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In § 155 Abs.3 wurden die Wörter „ , ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs.2 Satz 1,“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§ 155 Abs.5 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
zu § 155a GewO |
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§ 155a neu eingefügt mit Wirkung vom 30.04.02 durch Art.3 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 23.04.02 (BGBl_I_02,1406)
§§§
zu § 156 GewO |
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§ 156 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.05.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (aF) vom 19.12.06 (BGBl_I_06,3232)
§§§
zu § 157 GewO |
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§ 157 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.9 Nr.8 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
§§§
zu den Anlagen 1-3 GewO |
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Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs.4 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)
§§§
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