AufenthG (1) | ||
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1 43 71 [ ] [ I ] [ » ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
vom 20.06.04 (BGBl_I_04,1946)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.08 (BGBl_I_08,162)
zuletzt geändert durch Art.1 und 7 iVm Art.11 des Gesetzes
zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes
infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
vom 17.06.13 (BGBl_I_13,1555)
= Art.1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
bearbeitet und verlinkt (2042)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) 1Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland.
2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung
unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit
sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die (1)Integration von Ausländern.
5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
§§§
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) (2) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist
gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann.
2Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
gilt der Bezug von:
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (8).
3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert,
hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden
Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt.
6Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung
der Kosten der Lebenshaltung.
7Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr
gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.
2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn
er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung
ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.19),
die Verordnung (EG) Nr.562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1) und
die Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 212 S.12).
(7) (3) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.EU 2004 Nr.L 16 S.44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S.1) geändert worden ist, (9) verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) (10) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) (10) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr.R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) (6) (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) (6) (10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) (6) (10) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(13) (11) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S.12) oder
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S.9).
§§§
Einreise´+ Aufenthalt im Bundesgebiet | ||
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Allgemeines |
(1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind (Strafe).
2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs.2) (1).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
§§§
(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.September 1963 zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl.1964 II
S.509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht (Strafe).
2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
(5) Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (8).
(2) 1Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
2Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
3Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist.
4Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) (3) 1Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit
nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt (Ow).
2Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen (Ow).
3Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit
gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.
4Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
5Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine
Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung oder über
die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers
in elektronischer Form oder in Papierform
aufbewahren (6).
(4) ...(10)
(5) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen
EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet,
das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (11) besitzt (4) (Ow).
2Die Aufenthaltserlaubnis
wird auf Antrag ausgestellt.
§§§
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass (1)
1a. | die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, |
kein Ausweisungsgrund vorliegt, (2)
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und (3)
(4) die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (5) (9) voraus, dass der Ausländer
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) (6) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach den §§ 24, 25 Abs.1 bis 3 sowie § 26 Abs.3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen
des § 25 Absatz 4a und 4b (8) von der Anwendung des Absatzes 1 Nr.1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen.
2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden.
3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr.2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) 1Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr.5 bis
5b (7) vorliegt.
2Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der
Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart
und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden
Handeln Abstand nimmt.
3Das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten
Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den
Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von
bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§§§
(1) (3) 1Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.810/2009 folgende Visa erteilt werden:
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum),
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
(2) (3) 1Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer
von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden.
2Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum
aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
(3) (4) 1Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der
Einreise erteilt wird.
2Die Erteilung richtet sich nach den für
die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, (5) die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (1) (7) geltenden
Vorschriften.
3Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit
einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes
einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU,(2) (7) Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (2) angerechnet.
(4) (8) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
2Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten
genannten Aufenthaltszwecken erteilt.
3In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck
erteilt werden.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.
2Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt
werden.
§§§
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) (1) 1Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen
Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme
am Integrationskurs nachgekommen ist (3).
2Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung
nach § 44a Abs.1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
zu berücksichtigen.
3Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.
4Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann
die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass
seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
5Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im
Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.
6War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1
Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein
Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs
noch nicht erfolgreich abgeschlossen
oder noch nicht den Nachweis erbracht hat,
dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig erfolgt ist (4).
(4) (2) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs.1, 2 oder Abs.3 (5) erteilten Aufenthaltserlaubnis.“
§§§
(1) 1Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
2Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung
versehen werden (1).
3§ 47 bleibt unberührt.
(2) 1Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
aer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
nachweist;
bberufliche Ausfallzeiten auf
Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege
werden entsprechend angerechnet,
(2) Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen
wurde.
3Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen,
wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann.
4Im Übrigen kann zur Vermeidung
einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.7 und 8 abgesehen werden.
5Ferner wird davon abgesehen,
wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs.3 Nr.2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
hatte oder er nach § 44a Abs.2 Nr.3 nicht zur
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
6Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr.3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
2Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in
einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss (5) führt.
3Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs.4 entsprechend.
(4) (3) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, (4)
(4) die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
2§ 9 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3) der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) 1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3) nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehenvon Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
2Für Satz 1 Nr.3 und 4 gilt § 9 Abs.2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
aeinen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt,
der nicht auf Grund des § 23 Abs.2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik
Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt
ist (4)
bGleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und
über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, (2)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter (5) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs.2 Nr.2 beschriebenen entspricht,
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs.1 bestimmtenHöchstbeschäftigungsdauer beruht,
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs.2 ausgeschlossen wurde oder
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
§§§
(1) (2) 1Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs.2 Satz 1 Nr.1 werden folgende Zeiten angerechnet:
Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs.1 Nr.7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs.2 Satz 1 Nr.1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3), wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3) war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (3) allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte,
(4) bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
2Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts
nach § 9a Abs.3 Nr.5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs.3 Nr.3 erfüllte.
3aZeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen
den Aufenthalt nach § 9a Abs.2 Satz 1 Nr.1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets
nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat;
3bdiese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs.2 Satz 1 Nr.1 nicht angerechnet.
4In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet
den Aufenthalt nach § 9a Abs.2 Satz 1 Nr.1.
(2) (2) 1Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer
in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und
bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält.
2Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen
Union aufgehalten hat.
3Diese Zeiten unterbrechen
jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende
Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate
nicht überschreiten.
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
auf Familienangehörige des Ausländers
anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.
§§§
1Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (2) liegen in der Regel vor, wenn
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
2Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr.4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.
3Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr.2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.3 vorgesehen ist.
§§§
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) 1Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen
hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel
nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
2Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs.3 Nummer 1 bis 6 (2) des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein
Aufenthaltstitel erteilt werden.
3aDie Sätze 1 und 2 finden im
Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
keine Anwendung;
3bSatz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 erfüllt (1).
§§§
(1) 1Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Strafe).
2Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel
erteilt.
3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag (1) befristet.
4Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf
fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer
auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung
ausgewiesen worden ist oder wenn
von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (2).
5Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig
und freiwillig ausgereist ist (2).
6Die Frist beginnt mit der Ausreise.
7Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein
Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,
eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung
nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben
wurde.
8Die oberste Landesbehörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 7 (3) zulassen.
(2) 1Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 (4) dem
Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet
kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe
seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
2Im Falle des Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8 (5) entsprechend.
§§§
(1) 1Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet
erteilt.
2Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener
Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt
im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) 1Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können
mit Bedingungen erteilt und verlängert werden.
2Sie können,
auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung, verbunden werden (Ow).
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) (Ow) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) 1Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes
beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben.
2Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten
würde.
3Der Ausländer kann Termine bei Behörden
und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
§§§
Einreise |
---|
(1) (Ow) 1Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Ausnahmen zugelassen sind.
2Ausländer sind
verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3
Abs.1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen (Ow).
(2) 1An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist
ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten
und die Grenzübergangsstelle passiert hat.
2Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden einen
Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung
(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes)
oder während der Vorbereitung, Sicherung oder
Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle
zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck
passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1
vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des
Ausländers möglich bleibt.
3Im Übrigen ist ein Ausländer
eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§§§
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs.1 nicht besitzt, (Strafe)
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, (Strafe)
2a | (1) zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder |
nach § 11 Abs.1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
§§§
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, (1)
2a. | (2)
er nur über ein Schengen-Visum verfügt
oder für einen kurzfristigen Aufenthalt
von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder |
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex (3) nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 und des § 5 Abs.1 erfüllt.
(4) 1§ 60 Abs.1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden (4).
2Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
(5) (5) 1Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung
auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn
eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden
kann.
2Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 (6) entsprechend anzuwenden.
3In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) (5) 1Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs.2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in
eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist,
wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird.
2Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht
feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung.
3Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise.
4Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten
ist.
5Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben
werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
2Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden.
3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle.
4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern
festgelegte Schlüssel.
5Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen.
6Weist der Ausländer vor Veranlassung
der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft
zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen
Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die
der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen,
ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst.
2Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen
nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist.
3Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt.
4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung.
2Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser
Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung
des Landes aufnahmepflichtig.
3Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und
der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten
bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet.
4§ 46 Abs.4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) (1) 1aDie Behörde, die die Verteilung nach Absatz
3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung
zu begeben hat;
1bin den Fällen des Absatzes
3 Satz 2 darf sie dies anordnen.
2Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an
die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl
der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer
und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle
mitteilt.
3Ehegatten sowie Eltern und
ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe
zu melden und zu verteilen.
4aDer Ausländer hat in
dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er
innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens
jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder
bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
4bdie §§ 12 und 61 Abs.1 bleiben unberührt.
5aDie Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln,
soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes
durch Landesgesetz geregelt wird;
5b§ 50 Abs.4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
6Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen.
7Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung
findet kein Widerspruch statt.
8Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
9Die Sätze 7 und 8
gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung
auf Grund eines Landesgesetzes oder einer
Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) 1Die zuständigen Behörden können dem Ausländer
nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem
anderen Land zu nehmen.
2Nach erlaubtem Wohnungswechsel
wird der Ausländer von der Quote des abgebenden
Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes
angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1.Januar 2005 eingereist sind.
§§§
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung |
---|
(1) (2) 1Einem Ausländer kann zum Zweck des
Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung
eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
2Der Aufenthaltszweck des Studiums
umfasst auch studienvorbereitende
Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs
(studienvorbereitende Maßnahmen).
3aDie Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden
ist;
3beine bedingte Zulassung ist ausreichend.
4Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die
Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder
durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.
5aDie Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
für ein Studium beträgt mindestens ein
Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden
Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten;
5bsie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck
noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden
kann.
(1a) (2) 1Einem Ausländer kann auch zum Zweck
der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
2Der Aufenthalt als Studienbewerber
darf höchstens neun Monate betragen.
(2) 1Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a (7) soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht
ein gesetzlicher Anspruch besteht.
2§ 9 findet keine Anwendung.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Beschäftigung, die insgesamt 120 (8) Tage oder
240 (8) halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie
zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
2Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden
Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, (12)
und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a (3).
(4) 1Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten (9) zur Suche
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a (9) und 21 (4) von
Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (10).
3§ 9 findet keine Anwendung (1).
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch (13) und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch
erteilt werden.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a) (11) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) (11) 1Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten
Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis
bis zu einem Jahr zur Suche eines
diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,
sofern er nach den Bestimmungen der
§§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt während dieses Zeitraums zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
3§ 9 findet keine Anwendung.
(6) (6) 1Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl.EU Nr.L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und
2Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
Satz 1 Nr.2 beantragt, hat der zuständigen Behörde
Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung
und zum beabsichtigten Studium in
Deutschland vorzulegen, die die Fortführung
oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch
das Studium im Bundesgebiet belegen.
3§ 9 ist nicht anzuwenden.
(7) (6) Sofern der Ausländer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
§§§
(1) (1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass
die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist.
2Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.
3§ 16 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) (1) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(3) (1) 1Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis
bis zu einem Jahr zur Suche
eines diesem Abschluss angemessenen
Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen
der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt
werden darf, verlängert werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt während dieses Zeitraums
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
3§ 9 findet keine Anwendung.
§§§
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit |
---|
(1) 1Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes
Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit
wirksam zu bekämpfen.
2Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) 1Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist.
2Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in
den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) 1Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer
Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung
nach § 42 zugelassen worden ist.
2Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung
ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches
oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) (1) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(6) (1) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde.
§§§
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) 1Über die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung
nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 entschieden.
2§ 18 Abs.2 Satz 2 und Abs.5 gilt entsprechend.
3Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs.2 und § 10 Abs.3 Satz 1 (2) erteilt werden.
§§§
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
adie Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen;
b§ 9 Absatz 2
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Einem Ausländer, der über einen deutschen
oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt
gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel
zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen
Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt
werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis (4) berechtigt nicht zur
Erwerbstätigkeit.
(2) 1Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (5)
über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum
hinaus ist ausgeschlossen.
2Eine Aufenthaltserlaubnis (5)
nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden,
wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise
mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat,
wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis (5)
nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(3) (6) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren.
§§§
(1) 1Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis
ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die
Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche
Hilfe gewährleistet sind.
2Die Landesregierung kann bestimmen,
dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde
oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
... (2)
§§§
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S.17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,
Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
2Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet.
2Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des
Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt
oder verlängert.
(4) aFür jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers
einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei
Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die
Ausländerbehörde erforderlich;
bdie Erlaubnis wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
vorliegen.
(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,
die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,
die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,
deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,
die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S.1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder
die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
(6) 1Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder
Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen
des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 (2)
vorliegen.
2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
3Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf
21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (3).
§§§
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12.Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl.EU Nr.L 289 S.15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für
(2) 1Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr.2 soll
abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
2Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes
öffentliches Interesse besteht.
3Auf die nach Absatz 1 Nr.2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs.5, § 67 Abs.3 sowie § 68 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr.2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens
ein Jahr erteilt.
2Wenn das Forschungsvorhaben in
einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird
die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1
auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.
(5) 1Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie
2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen
des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen.
2Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3§ 9 ist nicht anzuwenden.
(6) 1Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme (2) der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung (4)
und zur
Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
2Änderungen des Forschungsvorhabens während
des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung (3).
3Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1
erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb
von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,
die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (5) gestellt haben,
die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.
§§§
(1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
ein (6) wirtschaftliches Interesse oder ein (6) regionales Bedürfnis besteht,
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
2Die Beurteilung der Voraussetzungen
nach Satz 1 richtet sich (7)
insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen
Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungsund
Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
3Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) (9) 1Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung
im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen
hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler
eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
2Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der
Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen
oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler
erkennen lassen.
(3) (2) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet.
2Nach drei Jahren kann abweichend von
§ 9 Abs.2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich
verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft
lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte (3) gesichert ist.
(5) (4) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
2Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des
freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung
zugesagt sein.
3Absatz 1 Satz 3 (10) ist entsprechend
anzuwenden.
4Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) (4) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
§§§
Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe |
---|
1Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland
aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären
Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
2Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium
des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
3Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
§§§
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird.
2Die Anordnung kann unter
der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird.
3Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit
bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
(2) (2) 1Das Bundesministerium des Innern kann
zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen
mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen
eine Aufnahmezusage erteilt.
2Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet nicht statt.
3Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
4Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen
werden.
5Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
§§§
(1) 1Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 (3) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).
2Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
3Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.
4Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.
2Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig.
3Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.
4Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) 1Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet.
2Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (2) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§§§
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) aDie Gewährung von vorübergehendem Schutz ist
ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs.8 Satz 1 vorliegen (2);
bdie Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) 1Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt (3).
2Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.
3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge.
4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) 1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.
2aDie Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung
innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu
regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen;
2b§ 50 Abs.4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung (1).
3Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt.
4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort
aufzuhalten.
2Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den
Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) 1Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf
nicht ausgeschlossen werden.
2Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs.2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
§§§
(1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.
2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen worden ist.
3Bis zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(8) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (8) zuerkannt hat (§ 3 Abs.4 des Asylverfahrensgesetzes) (1).
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) 1Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 (9) vorliegt (2).
2Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
(10) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
(10) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
(10) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
(10) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen (3) Ausländer kann für einen vorübergehenden
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange
dringende humanitäre oder persönliche Gründe
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs.1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets
für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.
(4a) (4) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat
nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs.1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(4b) (6) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat
nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1,
auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für
einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
2Die Aufenthaltserlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
3Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.
(5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs.1 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit
dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist.
2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt
werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt
ist.
3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise
gehindert ist.
4Ein Verschulden des Ausländers liegt
insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht
oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
nicht erfüllt.
§§§
(1) 1Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
2Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer
schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme
öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn
die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
4...(2)
(2) 1Den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
2Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
werden, in den Fällen des § 25 Abs.4 Satz 1 und Abs.5
jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der
Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt (3).
3Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes
wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre (3).
4Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens
ein Jahr erteilt (3).
5aDie Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a und 4b werden (2)
für jeweils
sechs Monate erteilt und verlängert;
5bin begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig (1).
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative (4) besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs.2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) 1Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die in § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 9 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen.
2§ 9 Abs.2 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.
3Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens
wird abweichend von § 55 Abs.3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.
4Für Kinder, die vor Vollendung
des 18.Lebensjahres nach Deutschland eingereist
sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
§§§
Aufenthalt aus familiäre Gründe |
---|
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) (2) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs.3, § 9c Satz 2, die (3) §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs.2 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige,
zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den
Unterhalt von anderen (4) Familienangehörigen
oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (1)
angewiesen ist.
2Von § 5 Abs.1 Nr.2 kann abgesehen werden.
(4) (5) 1Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers
erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
2Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, (6) § 38a oder eine Blaue Karte EU (6) besitzt.
3Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der
Pass oder Passersatz des Familienangehörigen.
4Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (7) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist (1) dem ausländischen
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hat.
2Sie ist abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 in
den Fällen des Satzes 1 Nr.2 und 3 zu erteilen (2).
3Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 erteilt werden (2).
4Sie kann abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 dem nicht personensorgeberechtigten (4)
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird (2).
5§ 30 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, Satz 3 und Abs.2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 entsprechend anzuwenden (2).
(2) 1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft
mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (5).
2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend (6).
3Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,
solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) 1Die §§ 31 und 34 (7) finden mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers
der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet
tritt.
2Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit
ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen
oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt (8).
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) ...(9).
§§§
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (1) (10), (7) Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU (7) besitzen und
(2) 1Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs.1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs.3 besitzt, kann von den Voraussetzungen
des § 5 Abs.1 Nr.1 und des Absatzes 1 Nr.2 abgesehen
werden.
2In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen
abzusehen, wenn
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (2).
3Die in Satz 2 Nr.1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeit Antragstellung des Ausländers gewahrt (2).
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und
dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 22, 23 Abs.1 oder § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative oder Absatz 3 (9)
besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
2§ 26 Abs.4 gilt entsprechend (3).
3Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs.4 bis 5, § 25a Absatz 1 und 2, (5) § 104a Abs.1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt (3).
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs.1 und § 27 Abs.3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs.1 gewährt wurde und
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
2Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender
Schutz nach § 24 Abs.1 gewährt wurde, richtet
sich nach § 36.
3Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen
Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(5) ...(11)
§§§
(1) (1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (6) besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs.1 oder Abs.2 besitzt,
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs.2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
(4) eine Blaue Karte EU besitzt.
2Satz 1 Nr.1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (6) Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.3 Buchstabe f vorliegen.
3Satz 1 Nr.2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.1 oder Abs.2 oder § 26 Abs.3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf oder
(5) der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.
(2) (1) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung
einer besonderen Härte abweichend von
Absatz 1 Satz 1 Nr.1 erteilt werden.
2Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von
den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe e (3) abgesehen werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 und § 29 Abs.1 Nr.2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) (2) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei (8) Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3) (11) war, es sei denn,
er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht rechtzeitig beantragen.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis
des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (11) erteilt werden darf, weil dies
durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung
zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs.2
ausgeschlossen ist (4).
3...(12).
(2) 1Von der Voraussetzung des dreijährigen (9) rechtmäßigen
Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 (5) ist abzusehen, soweit
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.
2aEine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten
wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange
droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar
ist;
2bdies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer
häuslicher Gewalt ist (10).
3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (10).
4Zur Vermeidung von
Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem
von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (1) angewiesen
ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (6) (13) besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (2) steht der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 (14) nicht entgegen
2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (7) (15)
nicht vorliegen.
§§§
(1) (6) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen.
(2) (6) 1Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann.
2Satz 1 gilt nicht, wenn
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.
(3) (6) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) 1Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
2Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
§§§
1Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs.1 Nr.2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (2) besitzt.
2Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (2) besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
3Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§§§
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 und § 29 Abs.1 Nr.2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (1) (3) besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) 1Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind
erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
2Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (2) (3)
oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (2) (3) noch nicht vorliegen.
§§§
(1) 1Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend
von § 9 Abs.2 eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines
16.Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
ist.
2Das Gleiche gilt, wenn
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss (4) führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) 1Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
(2) der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (1) oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis
erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert
werden.
3Ist im Falle des Satzes 1 Nr.2 die Jugend- oder
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in
der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 (3) Nr.2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr.3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
§§§
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder Abs.2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 und § 29 Abs.1 Nr.2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter (2) Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung
einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs.3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
§§§
Besondere Aufenthaltsrechte |
---|
(1) 1Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15.und vor Vollendung des 21.Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
den in Absatz 1 Satz 1 (1) Nr.1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen
abgewichen werden.
2Von den in Absatz 1 Satz 1 (1) Nr.1 bezeichneten
Voraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
Schulabschluss erworben hat.
(2a) (2) 1Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen
werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr
nach Deutschland abgehalten wurde, er den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der
Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf
Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet
erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen
kann.
2Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig
mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen
Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und
von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten
wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
innerhalb von drei Monaten nach
Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf
von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt.
3Absatz
2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§§§
(1) 1Einem ehemaligen Deutschen ist
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
2Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
3§ 81 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über
den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
§§§
(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat,
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
will.
2§ 8 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) (3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden.
4In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis
darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs.4 versehen
werden.
2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung
bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§§§
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit |
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(1) 1Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt
ist.
2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a (5) zustimmen, wenn
a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnah me rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt
wird.
2Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer
und diesen gleichgestellte Ausländer auch
dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der
Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
3Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der
dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur
für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, (8) oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) 1Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die (4)
(1) (7) nach dem
Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union (BGBl.2013 II S.586) (6) der Europäischen Union beigetreten sind, kann
von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge (2) von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (3) abweichende Regelungen Anwendung finden.
2Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden
Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
§§§
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs.1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
der Ausländer gegen § 404 Abs.1 oder 2 Nr.2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10, 10a (2) oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs.1 Nr.2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, (1)
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
(3) die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
§§§
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39Abs.2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs.1 oder 2 erfüllt ist.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs.2 Satz 1, § 19 Abs.1, § 19a Absatz 1 Nummer 2 (3)) nicht erforderlich ist,
Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt,
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
adie Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit;
bdabei
kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach § 39 Abs.4,
Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs.2 erteilt werden darf,
Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs.2 Satz 3 nicht erforderlich ist,
Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs.3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt werden kann.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union (2) erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
§§§
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§§§