AufenthV (1) | ||
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G-1 G-43 G-71 [ ] [ I ] [ » ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 26-12-1
vom 25.11.04 (BGBl_I_04,2945)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung
zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
= Art.1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
bearbeitet und verlinkt (798)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) (1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28.September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl.1976 II S.473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl.EG Nr.L 327 S.1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew Licenses“ und „Crew Member Certificates“ nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.1956 II S.411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30.November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl.EG 1996 Nr.C 274 S.18).
§§§
Einreise + Aufenthalt | ||
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Passpflicht |
1Minderjährige Ausländer, die das 16.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch
Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz eines gesetzlichen Vertreters.
2Für einen minderjährigen
Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet
hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein
eigenes Lichtbild angebracht ist.
§§§
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs.6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 feststellt, dass
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.
§§§
(1) (2) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).
2aPassersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4
werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei
Jahren ausgestellt;
2beine Verlängerung ist nicht
zulässig.
3Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne
elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgegeben, deren Gültigkeit, auch
nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten
darf.
4aAn Kinder bis zum vollendeten
zwölften Lebensjahr werden abweichend von
Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1
Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher-
und Verarbeitungsmedium ausgegeben;
4bin
begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgegeben werden.
5Passersatzpapiere nach
Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
sind höchstens sechs Jahre
gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahres.
6aEine Verlängerung dieser
Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
zulässig;
6bes ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.
(2) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
(3) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das
automatische Lesen.
2Diese darf lediglich enthalten:
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
2Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen
keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers
oder Hinweise auf solche Daten
enthalten.
3Jedes Passersatzpapier erhält eine
neue Seriennummer.
(4) (3) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr.2252/
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über
Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische
Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten (ABl.L 385 vom 29.12.2004, S.1) sind Passersatzpapiere
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten
Reiseausweise für Ausländer mit einem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
zu versehen, auf dem das Lichtbild,
die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten
Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke
und die in Absatz 3 Satz 2 genannten
Angaben gespeichert werden.
2Die gespeicherten
Daten sind nach dem Stand der Technik gegen
unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen
zu sichern.
3Eine bundesweite Datenbank der
biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht
errichtet.
(5) (3) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden
in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher-
und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern,
die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert.
2Die Unterschrift durch den Antragsteller
ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung
des Passersatzes das zehnte Lebensjahr
vollendet hat.
(6) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt
werden, dass die Personendaten auf den eigenen
Angaben des Antragstellers beruhen.
2Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1
Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an
den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) (4) 1Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer
auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet
ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) (4) 1Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen
Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder
zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland.
2Ist eine
solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das
Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz
ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der
Behörde, die ihn verlängert hat.
§§§
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) 1Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt
werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis
für Ausländer missbräuchlich verwendet hat
oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet
werden soll.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor
bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis
für Ausländer eingetragene Beschränkungen
oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer
zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat.
3Als
Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung
kann insbesondere auch gewertet werden,
dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des
Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) darf, soweit dies zulässig ist, (1) nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§§§
1Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
3Die ausstellende Behörde darf in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen
von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4
zulassen.
§§§
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
§§§
(1) 1Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht
überschreiten.
2Der Reiseausweis für Ausländer darf im
Übrigen ausgestellt (1) werden bis zu einer
Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. (2) Lebensjahr vollendet hat,
sechs (3) Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. (3) Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr.3 und 4 und des § 7 Abs.1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens
einem Monat ausgestellt werden.
2In Fällen, in denen der
Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die
Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer
gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der
Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis
für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen
entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt
werden der auch nach Verlängerung
zwölf Monate nicht überschreiten darf (4).
(3) 1Ein nach § 6 Satz 1 Nr.3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden.
2Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
§§§
(1) 1Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten
oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs
auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden.
2Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen,
wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs
auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr.4 ist der Geltungsbereich
des Reiseausweises für Ausländer auf die den
Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr.3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs.1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.
§§§
1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung
sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere
die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet
zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die
Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der
Ausländer befinden muss.
2§ 46 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden.
2Dasselbe gilt für die zulässige (1) Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) 1Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung
der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden.
2Ist eine solche Behörde
nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei
der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt
hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde,
die ihn verlängert hat.
(3) 1Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde.
2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
§§§
(1) 1Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden,
wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist
und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union verlegt hat und mindestens
einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt.
2Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen
Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren
ausgestellt werden.
3Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert
werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen
weiterhin vorliegen.
(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs.2, Artikel 13 Abs.2, Artikel 28 Abs.1 und Artikel 32 Abs.2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.2001 II S.810) genannt sind.
§§§
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) 1Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet
auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung
der beabsichtigten Auslandsreise dienlich
ist.
2Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür
der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs.1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene
Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen,
wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere
keinen der in § 3 Abs.3 genannten Passersatzpapiere,
mitführt.
2Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
§§§
1Von der Passpflicht sind befreit
2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§§§
A-2 | Aufenthaltstitelbefreiung | |
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U-1 | Allgemeines |
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr.539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
§§§
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
§§§
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer
im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die
nach § 30 Nummer 1 und 2 (3) der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende
selbständige Tätigkeiten ausübt (1).
2Die zeitliche Beschränkung des
Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen
durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass
die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln.
3Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten (4).
4Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
ausgeübt werden (2).
§§§
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§§§
Befreiungen |
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1Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr.2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr.3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
§§§
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 bezeichneten ausüben.
§§§
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
§§§
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§§§
(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staates sind,
ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat oder der Schweiz (1) haben,
in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30.November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs.2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
(2) (2) 1Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,
die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden
ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde
angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird.
2Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.
§§§
grenzüberschreitende Beförderung |
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(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
(2) 1Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines
Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1
genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
2Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden.
3Zum Nachweis
der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
§§§
(1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es sich handelt um
Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen,
a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,
b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 genannten Staates sind und einen Pass oder Passersatz dieses Staates besitzen und
c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
(2) 1Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt
oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden
Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für
den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des
Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
2Zuständig sind
die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden.
3Zum Nachweis der Befreiung
wird ein Passierschein ausgestellt.
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.
§§§
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main- Donau-Kanal tätig sind,
einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
§§§
(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) 1Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens
während einer Zwischenlandung oder zum
Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen,
die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom
15.9.2009, S.1) ein Flughafentransitvisum benötigen,
sowie für Staatsangehörige der in Anlage
C genannten Staaten, sofern diese nicht
nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr.810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht
befreit sind (2).
2Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach
Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum
besitzt.
3Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
(3) ...(3)
§§§
Sonstige Befreiungen |
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(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,
die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushaltsoder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs.2 Nr.2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
§§§
1Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe
des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
2Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis
bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt: (2)
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
§§§
1Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit.
2Die Befreiung nach
Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung
eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht
der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges
der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar
wird.
§§§
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus (1) einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
aauf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des
Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das
Bundesgebiet durchbefördert werden;
bin diesem Fall
gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.
§§§
Visumverfahren |
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Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.
§§§
(1) 1Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,
der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder
(3) die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des
Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten
des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde
im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der
Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht
innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.
3Dasselbe gilt
bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt
nach § 16 Abs.1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes (1), soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 und 4 (2) zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.
(2) 1Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,
kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der
Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden
Stelle zuständig ist.
2Im Visum ist ein Hinweis
auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde
zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18, § 19 oder § 19a (4) des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
§§§
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, (3)
b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden, (3)
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten, (4)
(1) Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, (5) (8)
(6) Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
(8) Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
(8) Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird (7).
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder
eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
§§§
1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied
ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet.
2Zwischenstaatliche
Vereinbarungen, die eine Befreiung von der
Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
§§§
1Abweichend von § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich
Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 (2) der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
2Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten (3).
§§§
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
§§§
Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
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(1) 1Eine öffentliche oder private Einrichtung soll
auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs.1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes
anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt.
2Forschung ist jede systematisch
betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand
zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und
die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen.
2Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Angaben
zu Satz 1 Nummer 4 und 5 (2).
3Er hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
4Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene
Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate,
die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen
erzeugt werden können, zu verwenden.
5Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.
(3) 1Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs.3 des
Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung
einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung
nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen,
dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder
dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.
3Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.
(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
§§§
(1) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung
erklärt, eine nach § 20 Abs.1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.
2Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
(3) 1Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum
bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist
(Sperrfrist).
2Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen.
3Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
(4)Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
§§§
1Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs.2 entfallen oder
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr.1 muss unverzüglich,
die Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden.
3In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung
näher zu bezeichnen.
§§§
(1) 1Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet,
der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach diesem Abschnitt unterstützt.
2Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration
wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen.
(3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.
(7) 1Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration
ist ehrenamtlich.
2Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes erstattet.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem
Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis
erstatten.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
§§§
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten
Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von
Erklärungen nach § 20 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes.
2Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner
Internetseite bekannt.
§§§
(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:
(2) die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
(2) die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
(2) die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt (3) sowie
(2) eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
§§§
Aufenthaltstitel |
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Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 (5) des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 (6) des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden (2) sind,
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, (1)
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (4) im Bundesgebiet (3) oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,(1)
aer einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten
Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im
Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
erfüllt sind;
b§ 41 Abs.3 findet Anwendung (1) oder
(7) 1er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue
Karte EU beantragt.
2Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers.
3Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug
sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
§§§
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten ausübt.
§§§
(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen
Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
2Ein
erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt
werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) 1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen.
2Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen
wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
§§§
humanitäre Gründe |
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1Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten
(ABl.EG Nr.L 212 S.12) nach § 24 Abs.1
des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde
einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
stellen.
2Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter.
3Dieses
unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische
Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
§§§
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
(2) 1Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise
fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge mit.
2Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat
über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem
Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über
die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde
zur Aushändigung an den Ausländer übersandt
wird.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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