PassG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 210-5
vom 19.06.86 (BGBl_I_86,537)
zuletzt geändert durch Art.4 Abs.2 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Passvorschriften |
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(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen
gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.
2Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
(4) 1aDer Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ausgestellt werden;
1ber ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
2Der amtliche Pass kann auch
Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl.1964 II S.959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl.1969 II S.1587) und deren Familienangehörigen sowie
sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,
andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.
§§§
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
§§§
(1) 1aPässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen;
1bsie erhalten eine Seriennummer.
2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers,
seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden
Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem
letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende
Angaben über seine Person:
Seriennummer (1).
3Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im
Melderegister.
4Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf
Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag
ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.
(2) 1Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen.
2Diese darf lediglich enthalten:
a) "P" für Reisepass,
b) "PC" für Kinderreisepass,
c) "PP" für vorläufigen Reisepass,
d) "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und
e) "PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,
die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,
die Abkürzung "F" für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Paßinhaber männlichen Geschlechts,
(3) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates vom
13.Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.EU Nr.L 385 S.1) sind
der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen
Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die
Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke
und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden.
2Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern
und Löschen zu sichern.
3Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1
wird nicht errichtet.
(4) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des
linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes
gespeichert.
2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des
Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck
entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der
Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(4a) 1aKinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten
auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium;
1bdie Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei
Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert.
3Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es
zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(5) 1Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und
des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
2Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in
anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.
(6) 1Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das
Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs.4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
2In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis
des Passinhabers aufgenommen werden.
3Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende
Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des
Inhabers enthalten.
§§§
(1) 1Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass
sind zehn Jahre gültig.
2Bei Personen, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie im Fall des § 1 Abs.3 sind sie sechs Jahre gültig.
(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
(4) 1Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht
zulässig.
2Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung
des zwölften Lebensjahres verlängert werden.
3Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23.Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(6) § 7 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Der Pass wird auf Antrag ausgestellt.
2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung.
3Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der
Datenübertragung abgegeben werden.
4Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei
der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
5Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen
Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht
vorliegt.
6Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und
sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag
stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat.
7Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter sollen persönlich erscheinen.
8Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann
nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.
(2) 1In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur
Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den
Fällen des § 1 Abs.4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig
sind.
2Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3aSoweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese
dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs.4 elektronisch zu erfassen;
3bder Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke
mitzuwirken.
(2a) 1Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs.1 Satz 4 die
Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des
Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen.
2Der Eintragung des von dem Geburtseintrag
abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.
(2b) 1aIn den Fällen des § 1 Abs.4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor
Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs.1 Nr.1
bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung
von Passversagungsgründen nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken
erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs.4 Satz 2 die erhobenen
Daten nach § 4 Abs.1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln;
1bzusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3
erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten
leistet.
2Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union.
3Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden
Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 5 oder sonstige
Sicherheitsbedenken vorliegen.
(3) 1Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die
zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
3Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit
der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
4Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den
Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher
Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung.
2Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen
erfolgen.
3aDie beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten;
3bim Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) 1Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von
der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme
und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 entsprechen.
2Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik festzustellen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen
Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen
eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung
sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller.
2Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das
Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.
§§§
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs.4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
(1) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
(2) 1Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist,
insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu
beschränken.
2Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken.
3Fallen die Voraussetzungen für
die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
(4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.
§§§
Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs.1 die Paßversagung rechtfertigen würden.
§§§
Anordnungen nach § 7 Abs.1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
§§§
(1) 1Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs.1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein
Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach
§ 6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes (1)
ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen.
2Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs.1 vorliegen oder wenn
er keinen zum Grenzübertritt gültigen Paß oder Paßersatz mitführt.
3Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer
seines Passes nach § 7 Abs.2 Satz 1 zu beschränken ist.
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können einem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Ausreise in das Ausland zu untersagen ist, in Ausnahmefällen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht, daß er aus einem dringenden Grund in das Ausland reisen muß.
(3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf einem Deutschen nicht versagt werden.
§§§
(1) (1) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe (2) - unzutreffend sind;
(2) (3) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes.
§§§
(1) 1Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden.
2Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen (1).
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.
§§§
(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs.1 vorliegen;
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) ...(1)
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
§§§
(1) 1Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über
die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
2Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.
(2) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen
nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale
außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern.
2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes
erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger
(Mikrofilme).
3Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind
spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.
(3) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur
bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen.
2aDie Speicherung der übrigen in § 4 Abs.1 genannten Angaben und
der in § 4 Abs.3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie
nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient;
2bdie Angaben sind anschließend zu löschen.
(4) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer
Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
2Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.
(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
§§§
1Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum
Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden.
2Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die
Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers
überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes
gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim
Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
3Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.
§§§
(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Paß
nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden
und -dienststellen des Bundes und der Länder,
die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden
der Zollverwaltung den Pass im Rahmen
ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten
Abruf personenbezogener Daten verwenden,
die für die Zwecke
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung
im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt werden (1).
(2) 1aPersonenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden;
1bdies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen
Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
§§§
(1) Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(4) 1Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus
der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf
Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an
Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung
personenbezogener Daten verpflichtet sind.
2Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen
werden.
3Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die
Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
§§§
(1) 1Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Paßbehörden).
2Die Ausstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter
amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.
(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm (1) bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Paßbehörde (1)).
(3) 1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paßbehörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.
2Im Ausland ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
sich der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält.
3Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paßbehörde
zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.
(4) (2) 1Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen
Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger
Grund dargelegt wird.
2Ein Pass darf nur mit
Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.
3Für die Ausstellung eines
Passes zur Einreise in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten
Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung
nicht.
(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.
(6) Für die Sicherstellung sind die Paßbehörden und die zur Feststellung von Personalien ermächtigten Behörden und Beamten zuständig.
§§§
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände,
die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen
sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen.
2Die Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann bis zur
doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers
außerhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen werden.
(3) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 300 Prozent (1) festsetzen.
§§§
(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
(2) Ordensname, Künstlername,
(1) Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs.4 Satz 2,
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,
der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,
(4) 1Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens
bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der
Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
2Für die Paßbehörden nach § 19 Abs.2 (3) bei der Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) (4) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs.4 Satz 2 erteilt hat.“
§§§
(1) Die Paßbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, (1) verarbeiten oder nutzen.
(2) 1Die Paßbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen
Daten aus dem Paßregister übermitteln.
2Voraussetzung ist, daß
die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß. Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.
(3) 1Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
2Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt
werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.
3Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die
Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.
4Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden
für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,
dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um
die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die
ersuchende Behörde den Familiennamen, die
Vornamen und die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung
aufzuzeichnen (2).
5Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch
technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Paßregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.
(5) (3) 1aPassbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Passes erlangen, haben
die zuständige Passbehörde, die ausstellende
Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich
in Kenntnis zu setzen;
1beine Polizeibehörde,
die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen
eines Passes erlangt, hat die zuständige
und die ausstellende Passbehörde unverzüglich
zu unterrichten.
2Dabei sollen Angaben zum Familiennamen
und den Vornamen des Inhabers,
zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde,
zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer
des Passes übermittelt werden.
3Die Polizeibehörde
hat die Einstellung in die polizeiliche
Sachfahndung vorzunehmen.
(6) (3) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde nach § 19 Abs.4 einen Pass aus, so hat sie der zuständigen Passbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Passbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Passes zu übermitteln.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 22 Abs.2 kann die Übermittlung auch
durch Datenübertragung erfolgen.
2§ 6a Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch
Passbehörden gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie an
die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die
Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) kann der Abruf des
Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen.
2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht
erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde.
3Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden
auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden.
4Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen.
5Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen
zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen.
6Die Aufzeichnungen enthalten:
7§ 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs.2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes (1) ergangen ist oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs.1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(1) entgegen § 6 Abs.2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
(1) durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
(1) sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
(1) entgegen § 15 Nr.3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) gegen ein Verbot der Verwendung
a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs.2 oder
b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs.3 verstößt oder
(1) entgegen § 18 Abs.4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs.1 Nr.2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder
entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.
(4) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
§§§
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden (1), soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
§§§
Schlußvorschriften |
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Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
§§§
(1) 1Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind.
2Abweichend von § 1 Abs.3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses
im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.
(2) 1Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs.1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch
Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig.
2§ 6a Abs.1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
§§§
PassG | [ ] |
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