Fussnoten | [ ] |
---|
Zu § 4 PassG |
---|
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 7 PassG |
---|
In § 7 Abs.1 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 10 PassG |
---|
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden dieWörter „§ 2 Abs.2 des Gesetzes über Personalausweise“ durch die Wörter „§ 6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 11 PassG |
---|
§ 11 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 11 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Wohnort“ die Wörter „oder die Größe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§ 11 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 12 PassG |
---|
§ 12 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 13 PassG |
---|
§ 13 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 17 PassG |
---|
§ 17 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
§§§
Zu § 19 PassG |
---|
In § 19 Abs.2 wurden die Wörter „sind die vom Auswärtigen Amt“ durch die Wörter „ist das Auswärtige Amt mit den von ihm“ und das Wort „Passbehörden“ durch das Wort „Passbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 19 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20 PassG |
---|
In § 20 Abs.3 wurden die Wörter „bis zu 200 vom Hundert“ durch die Wörter „bis zu 300 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 21 PassG |
---|
§ 21 Abs.2 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
§ 21 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „nach § 19 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§ 21 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.9 d) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 22 PassG |
---|
In § 22 Abs.1 wurden die Wörter „übermitteln, sonst“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§ 22 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird die Paßbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen.
§ 22 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 22a PassG |
---|
In § 22a Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie an die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 24 PassG |
---|
In § 24 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „§ 2 Abs.2 des Gesetzes über Personalausweise“ durch die Wörter „§ 6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 25 PassG |
---|
In § 25 Abs.2 wurde der Nr.1 eine neue Nr.1 vorangestellt und die bisherigen Nr.1 bis 5 wurden die Nummern 2 bis 6, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§ 25 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.10, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1, 3, 4 und 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
Zu § 26 PassG |
---|
In § 26 Nr.2 wurde das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.11 iVm Art.15 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§