AufenthV (2) | ||
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G-1 G-43 G-71 [ « ] [ I ] [ » ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
Gebühren |
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1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte (§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes) | 250 (1) Euro |
2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit (§ 21 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) | 200 (2) Euro |
3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte (§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes) | 135 (3) Euro |
§§§
An Gebühren sind zu erheben 135 (2) Euro.
§§§
1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7) | |
2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7) | 65 (3) Euro
80 (4) Euro |
3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks
veranlasste Änderung | 90 (5) Euro |
§§§
(1) 1Für die Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises in einem Dokument nach
§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von
6 Euro zu erheben.
2Dies gilt nicht, wenn der elektronische
Identitätsnachweis bei Aushändigung des
Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(2) 1Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer
ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
2Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung
der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
§§§
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.
§§§
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§§§
(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung
und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa
richtet sich nach der Verordnung
(EG) Nr.810/2009.
2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die
Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren
befreit.
1. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
| 60 Euro |
2. | für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
| 25 Euro |
3. | für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundesgebiet
über drei Monate
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
| |
§§§
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro, |
3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf
Antrag | 30 Euro, |
4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
Form einer Beratung, die nach einem
erfolglosen schriftlichen Hinweis zur
Vermeidung der in § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Maßnahmen erfolgt |
15 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) | 25 Euro, 30 Euro, |
6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes | 15 Euro, 20 Euro, |
7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der
Abschiebung auf Antrag | 20 Euro, |
8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes
| 20 Euro, |
9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder
sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 10 Euro, |
10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt
| 10 Euro, |
11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (3)
| 10 Euro, |
12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)
| 25 Euro, |
13. | für die Ausstellung eines Passierscheins
(§ 23 Abs.2, § 24 Abs.2)
| 15 Euro, (1) |
14. | (1) für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs.1), deren
Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird | 200 Euro. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) (2) (4) 1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben.
2Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für
eine Person ausgestellt, die
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (6) des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 (7) des Freizügigkeitsgesetzes/EU
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
jeweils 22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach Satz 1
oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine
Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
aus den in § 45c Absatz 1
genannten Gründen notwendig wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Ausstellung
einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5
Absatz 5 Satz 1 (8) des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
(4) (5) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
§§§
(1) 1An Gebühren sind zu erheben
1a. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) | 59 Euro, |
1b. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises
für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1
Satz 1 Nr.3 und 4) bis zum vollendeten 24.Lebensjahr | 37,50 Euro, |
1c. | (1) für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines
vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises
für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) | 30 Euro, |
1d. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1) | 13 Euro, |
2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) ausgestellten (2) Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für | 20 Euro |
3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte ((3) § 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | 25 Euro 30 Euro |
4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | 15 Euro 20 Euro |
5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises
(§ 4 Abs.1 Nr.2 (4), § 13) | 25 Euro |
6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
in das Bundesgebiet
auf dem | 15 Euro |
7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste
(§ 4 Abs.1 Nr.5 (5))
| 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, |
8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung | 30 Euro |
9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro
|
10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes
(§ 48 Abs.2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 (9) des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro |
11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung
mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (10)
im Fall des § 55 Abs.2
| 30 Euro |
12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung
mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (11) | 10 Euro |
13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Dokumente (7) (8) | 10 Euro |
14. | für die Umschreibung eines der in
den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Dokumente | 15 Euro, |
15. | (12) für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro. |
2Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs.2 Satz 3, § 24 Abs.2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs.1 Nr.13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.
§§§
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 (3) jeweils (2) bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs.1 und § 52a (4) jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
§§§
(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind
Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c (5) 46 Absatz 2 (7), §§ 47, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 14 (3) (1) und § 49 Abs.1 und 2 bestimmten Gebühren zu
erheben.
2Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beträgt 55 (6) Euro.
3... (8).
(2) (4) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
§§§
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs.1, §§ 50 und 52a (1) zu erhebenden Gebühr, | |
2. | eine Bedingung oder eine Auflage des
Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder
der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
3. | die Feststellung der Ausländerbehörde
über die Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
3a. | (1) die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung
(§ 63 Abs.2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro |
8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes)
| 55 Euro, |
10. |
(2) den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung (§ 38b Abs.1 oder 2), deren Tätigkeit
nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
| 55 Euro, |
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr.5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (6) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
(2) (7) 1Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
die auf Antrag als Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
ausgestellt wird, auf 28,80 Euro.
2Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf
22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach den Sätzen 1
und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung
der Aufenthaltserlaubnis aus den in
§ 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig
wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
die Staatsangehörigen der Schweiz
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die
Gebühr auf 8 Euro.
5Die Gebühr für die Ausstellung
oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt
sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro.
6Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
und nach § 49 Absatz 2 für die
Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in
den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach
§ 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (8) , und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (8) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (8),
§ 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (9) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (9) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (9),
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie
(10) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach
§ 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (11) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (11) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (11) sowie
§ 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie
(12) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
(5) 1Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach
(15) § 46 Absatz 2 Nr.1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
§ 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (13) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (13) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (13),
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie
(14) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
2Satz 1 Nr.1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
diese in die Förderung einbezogen sind.
(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fortoder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) (16) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(8) (3) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl.EU Nr.L 289 S.23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr.1 und 2 befreit.“
§§§
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S.509, 510) Anwendung findet.
(2) 1Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden.
2Die Gebühr beträgt:
für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,
in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
§§§
(1) aAusländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
§ 45 Nr.1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
§ 47 Abs.1 Nr.5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes),
§ 47 Abs.1 Nr.3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
§ 47 Abs.1 Nr.4 für den Hinweis in Form der Beratung,
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 47 Abs.1 Nr.10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
§ 47 Abs.1 Nr.11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, (1)
§ 48 Abs.1 Nr.10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
§ 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
(2) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit;
bsonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
§§§
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe (1) von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
§§§
Ordnungsrecht |
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der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs.2,
in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 (1)
des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er
einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist.
2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein
Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
3§ 5 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des (2) Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
§§§
(1) (1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
(Ow) so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
(Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
(Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
(Ow) unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs.1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
(Ow) ader für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer
anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich
den Verlust und das Wiederauffinden seines
Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes
anzuzeigen;
bbei Verlust im Ausland kann die
Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung
erfolgen, welche die zuständige oder
zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
(Ow) aeinen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem
Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen
Passersatzpapieren der für den Wohnort,
ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen
Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den
Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt
hat;
bbei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei
einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde
unterrichtet,
(Ow) aseinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche
Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz
angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen
Ausländerbehörde vorzulegen;
bdies gilt nicht für
Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs.2), Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs.5), und
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.
(2) 1Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis
oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten
nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. (Ow)
2Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.
§§§
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
§§§
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
ader für den Wohnort, ersatzweise der für den
Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde
oder einer anderen nach Landesrecht
zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden
des Dokuments anzuzeigen und das
Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden
wurde;
bbei Verlust im Ausland können die
Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer
deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde
unterrichtet,
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicherund Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
§§§
Verfahren | ||
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Muster |
1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 (11) des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
(1) für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
für die Grenzgängerkarte (§ 12) (2) das in Anlage D5a (2) abgedruckte Muster,
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs.1 Nr.2 (3)) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
(4) für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
(4) für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs.1 Nr.6 (5)) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs.1 Nr.7 (6)) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
(12) für das Zusatzblatt
a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, (8)
(9) für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWRStaates (§ 5 Absatz 1 (16) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (13) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
(9) für die (14) Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 (17) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (14) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und (14)
(15) für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte Muster.
2Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert (10).
§§§
(1) 1Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.1683/95 des Rates vom
29.Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.EG Nr.L 164 S.1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr.18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische
Union begründenden Verträge (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.718), in der jeweils geltenden Fassung.
2Es ist in
Anlage D13a abgedruckt.
3Für die Verlängerung im Inland
ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.
(2) (4) 1Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige
Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen
sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und
Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung
mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten
sich nach der Verordnung (EG) Nr.380/2008 des
Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen
Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) in
der jeweils geltenden Fassung.
2Gleiches gilt für
Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgestellt werden.
3Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2
sind in Anlage D14a abgedruckt.
(3) (5) 1Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes
richten sich im Fall des § 78a
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach
der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1).
2Sie sind in Anlage
D14 abgedruckt.
3Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, der Blauen Karte EU (7)
und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen
die für die Erteilung maßgebliche
Rechtsgrundlage einzutragen.
4Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im
Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen (8).
(4) (3) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der (6) Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen.
(5) (3) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) (3) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs.2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr.2 vorgesehenen Vordruck.
§§§
(1) 1Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung
vom … [einsetzen] *) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen
lassen.
2Sie müssen die Person ohne Gesichtsund Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet
ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.
§§§
(1) 1Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten
Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des
Innern festgelegt.
2Sie werden nicht veröffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.
§§§
Datenverarbeitung (1) | ||
---|---|---|
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten (2) |
(1) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des
flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers
des Antragstellers im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments (3)
gespeichert.
2Bei Fehlen eines Zeigefingers,
ungenügender Qualität des Fingerabdrucks
oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise
der flache Abdruck entweder des Daumens,
des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,
unmöglich ist.
(2) 1Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde
dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten
Daten zu gewähren.
2Die bei der Ausländerbehörde
gespeicherten Fingerabdrücke sind
spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu
löschen.
§§§
(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) 1Die Einhaltung des Standes der Technik wird
vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und
Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung,
-qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen
Technischen Richtlinien des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Diese
Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik im (7)
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von
Dokumenten mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) dürfen nicht zum Anlass genommen
werden, die dafür erforderlichen Angaben
und die biometrischen Merkmale außer bei den
zuständigen Ausländerbehörden zu speichern.
2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung (3) erforderlichen Antragsunterlagen
sowie für personenbezogene fotografische Datenträger
(Mikrofilme).
(5) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende
Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller
und ausschließlich zum Nachweis des
Verbleibs der Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) erfolgen.
2aDie Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei
dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,
soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend
der Herstellung der Dokumente dient;
2bdie Angaben sind anschließend zu löschen (5).
(6) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet
werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist.
2Abweichend
von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet
werden:
durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (6), die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.
§§§
(1) 1Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten
in den Ausländerbehörden zu einem
digitalen Datensatz zusammengeführt und an den
Dokumentenhersteller übermittelt.
2Die Datenübermittlung
umfasst auch die Qualitätswerte zu den
erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl,
die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware
und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel
des Antrags (2) sowie die Speichergröße
der biometrischen Daten.
3Die Datenübermittlung
erfolgt durch elektronische Datenübertragung über
verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder
über das Internet.
4Sie erfolgt unmittelbar zwischen
Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder
über Vermittlungsstellen.
5Die zu übermittelnden
Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend
elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach
Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige
Zertifikate nach den Anforderungen der vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz
der Verwaltung zu nutzen.
2Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische
und organisatorische Regelungen zu treffen,
die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten
Antragsdaten ausschließen.
(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3
erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten
Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung,
-qualitätsprüfung und
-übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls
OSCI-Transport in der jeweils
gültigen Fassung.
2§ 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen
erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf
die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle
und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung.
2Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde
und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich
Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz
1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweisen.
3Die Anforderungen an
das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen
Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten
sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
§§§
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen nach den
Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz
der Systeme und Bestandteile festzustellen
(Konformitätsbescheid).
2Hersteller und Lieferanten
von technischen Systemen und Bestandteilen, die
in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in
§ 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt
sind, beantragen spätestens drei Monate
vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.
(2) 1Die Prüfung der Konformität erfolgt durch
eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
anerkannte und für das Verfahren nach
dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle.
2Die
Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der
Prüfung in einem Prüfbericht.
3Das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf
Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid
aus.
4Die Kosten des Verfahrens, die sich
nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl.I S.519) in der jeweils gültigen Fassung richten,
und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle
erhoben werden, trägt der Antragsteller.
§§§
1Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik.
2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte
zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl
in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller
ermittelt und vom Dokumentenhersteller
ausgewertet werden.
3Der Dokumentenhersteller
stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
4Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur
zentralen Qualitätssicherungsstatistik.
§§§
(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen
dürfen Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) nicht zum automatischen
Abruf personenbezogener Daten verwenden.
2Abweichend
von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden
und -dienststellen des Bundes und der Länder
sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle
wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (3)
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten verwenden, die für Zwecke
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen
nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen
gefertigt werden.
(2) aPersonenbezogene Daten dürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen
Lesen des Dokuments mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) nicht in Dateien
gespeichert werden;
bdies gilt auch für Abrufe aus
dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer
Feststellung geführt haben.
§§§
(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(4) 1Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene
Daten aus der maschinenlesbaren Zone
des Passersatzes elektronisch nur auslesen und
verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler
Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung
an Kontrolltätigkeiten im internationalen
Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener
Daten verpflichtet sind.
2Biometrische
Daten dürfen nicht ausgelesen werden.
3Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die
Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich
sind.
§§§
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
§§§
Ausländerdateien (1) |
---|
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“.
§§§
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird (1) oder
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
§§§
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,
(1) das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
(1) Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordensoder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
§§§
In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:
a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung (1),
b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,
d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,
f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 in (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,
h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 (2) oder § 6 Abs.1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr.6 des Aufenthaltsgesetzes,
l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
o) Verlängerung der Ausreisefrist,
p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,
r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes,
s) Erlass eines Ausreiseverbots,
t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,
u) Befristung nach § 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,
x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes,
y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit.
§§§
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer,
Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose (1) und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
führen.
2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.
§§§
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
(1) die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken.
2In der
Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine
andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde
zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr.2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
§§§
(1) 1In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs.1 in die Ausländerdatei B übernommen werden.
2Die nur aus Anlass der Zustimmung zur
Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers
sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung
eingereist ist (2).
(2) 1Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben (1) oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu
löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und
die Abschiebung nach § 91 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind.
2Im Übrigen sind die Daten eines
Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach
Übernahme der Daten zu löschen.
3Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3 (3) sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.
§§§
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:
a) Nachname (6),
d) (7) abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,
d) (7) Datum, Ort und Land der Geburt,
e) (7) Geschlecht,
f) (7) Familienstand,
g) (7) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
h) (7) nationale Identitätsnummer,
i) (7) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
j) (7) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
k) (7) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
l) (7) aAngaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers;
bbei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
m) (7) Lichtbild,
n) (7) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
o) (7) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und
g) Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen (8), Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, (8) Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation (8) sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,
h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,
i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,
j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,
k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
e) Anzahl der Aufenthaltstage,
f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:
(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
2Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
3Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e
gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung
des Visums zu löschen.
4Die nach Absatz 2 Nummer 5
gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,
wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,
die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf
wegfällt und das Visum erteilt wird.
(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist.
§§§
§§§
Datenübermittlungen (1) |
---|
(1) Passbehörden,
(1) Ausweisbehörden,
(2) Staatsangehörigkeitsbehörden,
(2) Justizbehörden,
(2) Bundesagentur für Arbeit und
(2) Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs.2, 4 und 5 (3) des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten
erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
Ausländer mitzuteilen.
2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde
zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
§§§
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs.2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
f) frühere Anschrift (1),
g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
bei einer Änderung der Hauptwohnung
die bisherige Hauptwohnung,
(3) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a. |
(4) bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer
Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, |
bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name (5),
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verhältnisses
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
bei Tod
der (6) Sterbetag.
§§§
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs.1 in Verbindung mit § 11 Nr.2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
§§§
(1) (2) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) (3) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
§§§
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
§§§
§§§
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
§§§
(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit
der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
Behörden werden der Datenübermittlungsstandard
„XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll
OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der
Übertragung zu nutzen.
(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über
Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden.
2Erfolgt
die Datenübermittlung zwischen den mit der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen
Kommunikationsnetzen, kann auch ein
dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom
OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll
eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich
der Datensicherheit und des Datenschutzes ein
den genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweist.
3Die Gleichwertigkeit ist durch die
verantwortliche Stelle zu dokumentieren.
§§§
Ordnungswidrigkeiten |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs.3 Nr.7 (1) des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
(3) entgegen § 56 Nr.1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
(3) entgegen § 56 Nr.5 oder Abs.2 Satz 1 (4) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) entgegen § 56 Nr.6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(5) entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(5) entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
§§§
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs.3 Nr.3 (2) des Aufenthaltsgesetzes auf die Bundespolizeiämter (1) übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
§§§
Schluss |
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Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 (1) enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
§§§
1Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise
für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden
Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
2In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a
durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt.
§§§
(1) (1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs.5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8),
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden, für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten
Reisedokumente nach § 14 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,
Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs.1 Nr.3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,
Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs.1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,
Passierscheine nach § 14 Abs.1 Nr.4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs.1 Nr.5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und
Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs.2, Artikel 13 Abs.2, Artikel 28 Abs.1 und Artikel 32 Abs.2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.
(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.
(4) 1Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von
Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den
Vorschriften dieser Verordnung.
2Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr.1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,
darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden (8).
(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise
können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem
Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz
oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt
wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen
des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die
Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes
oder Ausweisersatzes vorliegen.
2Anstelle der
Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung
bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung
eines Notreiseausweises die Bescheinigung der
Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich
als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer
belassen werden.
3Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
§§§
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen
bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei
gespeichert.
2Nach dem Aufenthaltsgesetz
und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen
und Entscheidungen sind erst zu speichern,
wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember
2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch
keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind,
unter bestehenden Kennungen speichern.
2Es dürfen nur
Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen
und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar
2005 nicht mehr getroffen werden.
(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/ EU erfolgt ist.
(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.
§§§
1Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind,
sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.
§§§
1Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten
Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach
dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde
oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde
einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen
Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige
nach § 56 Nr.5 erstattet.
2Auf Grund anderer Vorschriften
bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
§§§
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.
§§§
[ « ] | AufenthV (2) | [ » ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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