DVAuslG (1) | 1-29 | |
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BGBl.III/FNA 26-1-8
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
vom 18.12.90 (BGBl_I_90,2983)
zuletzt geändert durch Art.32 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
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H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2, des § 4 Abs.2, der §§ 38, 39 Abs.2, des § 40 Abs.2, des § 64 Abs.4 und des § 80 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) und des § 36 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602) verordnet der Bundesminister des Innern:
§§§
A-1 | Befreiungen | 1-8 |
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(1) 1Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie
einen Nationalpaß, einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis oder einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise berechtigenden amtlichen Personalausweis oder sonstigen Reiseausweis besitzen und
keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen.
2Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.Juni 1990 (BGBl.1993 II S.1013) an beschränkt, soweit vor dem 1.September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs.2 Nr.1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs.2 Nr.2), wenn der Reiseausweis
von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und
eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer, die von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts rückgeführt werden.
§§§
1Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) und der Schweiz, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen.
2Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
§§§
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn Gegenseitigkeit besteht,
die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen, sofern sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in einem gemeinsamen Haushalt leben,
die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs.1 des Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer bedürfen auch im Falle der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder einer arbeitsgenehmigungsfreien unselbständigen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung.
§§§
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,
von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs.2 Nr.5) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises,
von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs.1 Nr.2) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises.
(2) 1Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind.
2Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.Juni 1990 (BGBl.1993 II S.1013) an beschränkt, soweit vor dem 1.September 1993
geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2 der Anlage Ia zu dieser
Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen.
(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs.1 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30.November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl.EG Nr.L 327 S.1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(4) Bei Ausländern, die unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs.1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl.1993 II S.1013) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder nach Artikel 21 Abs.1 des Übereinkommens jeweils anzurechnen.
§§§
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind.
§§§
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen,
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen,
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören,
Ausländer, die bei dem Bau oder der Erhaltung von Grenzbauwerken, grenzüberschreitenden Bauwerken oder Verkehrswegen oder mit Arbeiten in oder an natürlichen oder künstlichen Grenzgewässern beschäftigt sind, für den Bereich der Arbeitsstelle, soweit die Befreiungen in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen sind,
Ausländer, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung durch das Bundesgebiet durchbefördert werden, einschließlich der begleitenden Aufsichtspersonen.
§§§
Ausländer bedürfen für die Durchreise durch das Bundesgebiet nach Maßgabe einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung.
§§§
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es
den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht verläßt,
eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew Member Certificate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944) besitzt und
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Stadt aufhält oder
zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechselt.
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passierschein besitzt.
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln müssen,
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passierschein besitzen und sich nur bis zum Abflug des nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung in einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt aufhalten.
(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bulgarien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266), Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(4a) 1Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der Schweiz, des Vatikans oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind.
2Absatz 3 gilt uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Paß ausweisen.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen.
§§§
(1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen,
Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder Küstenschiffahrt, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen,
Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen.
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
Inhaber von Landgangsausweisen während der Liegezeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen,
Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besitzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 Nr.1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.
(4) 1In der Rhein- oder Donauschiffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferausweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses oder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste eingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen und Sachen keiner Aufenthaltsgenehmigung
für den Aufenthalt an Bord,
für den Aufenthalt im Gebiet des Liegehafens und der nächstgelegenen Stadt oder
für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege.
2Das gleiche gilt für die in den Donauschifferausweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen und Seefahrtbüchern eingetragenen Familienangehörigen.
§§§
A-2 | Aufenthalt | 9-13 |
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(1) 1Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) und der Schweiz können eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen.
2Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) 1Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs.1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs.1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und
nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet oder durch Geburt eines Kindes, für das er die Personensorge ausübt, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs.2, § 18 Abs.1 oder 3, § 20 Abs.1 oder 2 oder § 23 Abs.1 des Ausländergesetzes eingetreten sind,
erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs.4 Nr.2 des Ausländergesetzes oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind oder
Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 des Ausländergesetzes besteht.
2Dem Besitz einer Duldung steht es gleich, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen.
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten können in Ausnahmefällen nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen.
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er
im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder
erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
(6) 1Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4 und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
2Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn
der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs.5 des Ausländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder
der Ausländer ausgewiesen wird.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch keine Frist nach § 8 Abs.2 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.
§§§
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.
§§§
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer
sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder
im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben will sowie
einem der nach § 64a Abs.4 des Ausländergesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen,
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, und ihren miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern,
Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden, und ihren miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern,
Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen ausüben dürfen,
Ausländern, die eine von der Bundesagentur (1) für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird,
Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist.
(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach Absatz 1, wenn die oberste Landesbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.
§§§
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet
für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufbaut, abbaut und betreut oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,
als Angehöriger des fahrenden Personals
im grenzüberschreitenden Personen- oder Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) hat, das Fahrzeug dort zugelassen ist und der Arbeitnehmer dort die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung besitzt,
im die Außengrenzen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) überschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragsstaaten hat und das Fahrzeug dort zugelassen ist, oder
im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen unter den übrigen Voraussetzungen der Buchstaben a und b tätig ist, auch wenn das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist,
eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte verwendungsfertige und gewerblichen Zwecken dienende Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung einweist, sie wartet oder repariert,
eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene Anlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder in ihre Bedienung eingewiesen wird oder
im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolviert.
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet aufhält.
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Eine in § 9 Nr.1, 4, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeitsgenehmigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
§§§
Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
§§§
A-3 | Paß | 14-25 |
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(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt
(2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954,
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr,
sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) und der Schweiz, sofern sie nach dem Recht des ausstellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt sind,
Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs.3 bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union,
Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild,
als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von Behörden ausländischer Staaten für die eigenen Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat,
sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat.
(3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
(5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern feststellt, daß
die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist,
der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er den nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Geltungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil der Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält, oder
der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforderungen nicht genügt.
§§§
(1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn er
eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt oder
eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und
im Bundesgebiet mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder
sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder
minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
(2) Den in § 23 Abs.1 des Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können.
(3) 1Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund verweigert.
2Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen kann.
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(6) 1Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
2Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat zu beschränken.
3Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausgeschlossen.
§§§
1Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Innern ausgestellt werden.
2Das gleiche gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments im Ausland.
3Im übrigen dürfen Reisedokumente im Ausland nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
§§§
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer
von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ausgestellt und verlängert werden.
(2) 1Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers nicht überschreiten.
2Das gilt nicht für minderjährige Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Geltungsdauer besitzt.
(3) 1Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
2In den Fällen des § 15 Abs.4 und in Ausnahmefällen kann es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden.
3Der Geltungsbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
§§§
Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
§§§
(1) 1Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Polen, der Schweiz und der Tschechischen Republik erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
2Sie darf nur erteilt werden, wenn
eine erforderliche Arbeitsgenehmigung und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind, und
der Ausländer jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.
(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt haben und wenn der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt.
(2) 1Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
2Sie kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festgelegt.
§§§
(1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz ausgestellt werden, wenn er
Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist oder
zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl.1993 II S.266) oder der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paßersatz beträgt längstens einen Monat.
§§§
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs.1 Nr.2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs.3 Nr.2 erteilt werden.
(2) 1Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden.
2Den in § 8 Abs.3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt.
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen.
§§§
(1) 1Die in § 14 Abs.1 und 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt.
2Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern.
(2) 1Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs.1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.
2Zulässig sind die Eintragung von Auflagen zum Ausweis sowie amtliche
Vermerke über ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch in
ausländischen Pässen angebracht werden.
(3) 1Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen.
2Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reisepässe gelten entsprechend.
§§§
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt.
2Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs.2 Nr.5 und 6 als Paßersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet.
§§§
Einem Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden, wenn er
eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und
aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vorübergehend das Bundesgebiet verlassen will.
§§§
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Paß zu beantragen,
unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn der bisherige Paß aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist,
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn er einen gültigen Paß weder besitzt noch erlangen kann,
der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Paßersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen,
der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß oder Paßersatz vorzulegen,
seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, wenn im Falle des Abhandenkommens ein neuer Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist, unverzüglich nach Wiederauffinden bei der Ausländerbehörde abzugeben und
seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßersatz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.
§§§
A-4 | Ordnungswidrigk | 26-27 |
---|
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs.3 Nr.3 des Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 oder § 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt.
§§§
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs.2 Nr.1, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 93 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Nr.4 des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzämter,
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzdirektion
übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
§§§
A-5 | Schlußvorschr | 28-29 |
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(1) 1Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des
Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28.April 1965 (BGBl.I S.353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs.2 des Gesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354) geändert worden ist, verwendet.
2Im übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31.Dezember 1992 der Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre.
(2) 1Ein vor dem 1.Januar 1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28.April 1965
ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig.
2Er kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.
(3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet.
(4) 1Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bis zum 30.Juni 1998 von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt worden ist.
2In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 30.Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
3Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen
Antragstellung oder der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde keiner Aufenthaltsgenehmigung.
4Wer ohne Verschulden außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann den Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.
5Die Antragsfrist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn
eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen entfällt,
der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig wird oder
der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, bevor er die Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Junis 1976 (BGBl.I S.1717), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 102 Abs.1 des Gesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356), außer Kraft.
§§§
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