FreizügG/EU | ||
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BGBl.III/FNA: 26-13
Gesetz
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1949),
zuletzt geändert durch Art.2 und 8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes
infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
vom 17.06.13 (BGBl_I_13,1555)
bearbeitet und verlinkt (253)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] [ 2004 ] |
§§§
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
§§§
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich (9) freizügigkeitsberechtigt sind:
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (10) erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
(2) nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, (1)
(2) Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, (3)
(3) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) (4) 1Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
aAufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen
der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit
ein Zusammenhang besteht;
bder Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
2Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
(4) 1Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines
Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
2Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen
für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für
die das Aufenthaltsgesetz gilt (5).
3Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch der (11) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, entbindet (11) nach Artikel 5 Abs.2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29.April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.EU Nr.L 229 S.35) (11) von der Visumpflicht (6).
(5) (7) 1Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern
von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
2Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie
den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
(6) Für die Ausstellung (12) des Visums werden keine Gebühren erhoben.
(7) (13) 1Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.
2Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.
3Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung
der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann
eingezogen werden.
4Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
§§§
(1) (1) 1Familienangehörige der in § 2 Abs.2 Nr.1
bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs.1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
2Für Familienangehörige der in § 2 Abs.2 Nr.5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe
des § 4.
(2) Familienangehörige (2) sind
der Ehegatte, der Lebenspartner (7) und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten (3) oder Lebenspartner (7), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner (8), denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner (8) Unterhalt gewähren.
(3) 1Familienangehörige, die nicht Unionsbürger
sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen
des § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3 oder Nr.5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
2a§ 3 Abs.1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden;
2binsoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
(5) 1Ehegatten oder Lebenspartner (9), die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (9) ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3 oder Nr.5 erfüllen und wenn
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft (10) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner (11) oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner (12) wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (12) nicht zugemutet werden konnte, oder
ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner (13) oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
2a§ 3 Abs.1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden;
2binsoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
(6) ...(14)
§§§
1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (2), die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs.1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben
dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
§§§
(1) 1Unionsbürger (2), die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
des § 2 Abs.2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
2Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (3).
(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig
waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig
sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin
zurückkehren;
für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet.
2Soweit der Ehegatte oder der Lebenspartner (4) des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr.1 und 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.
(3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat,
der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner (5) des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger vor dem 31.März 1953 verloren hat.
(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworben hat (6), haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie (6) bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Familienangehörige nach § 3 Abs.3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
§§§
(1) (10) 1Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.
2Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht
worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
(2) (10) 1Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,
dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs.1
drei Monate nach der Einreise (4) glaubhaft gemacht werden.
2Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben
und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen
werden.
3Diese leitet die Angaben und Nachweise
an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
4Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung
durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
(3) (11) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 (5) (11) kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
(4) (12) 1Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2
Abs.1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des
ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann
der Verlust des Rechts nach § 2 Abs.1 festgestellt (6) bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, (12) die Aufenthaltskarte eingezogen (12) werden.
2§ 4a Abs.6 (7) gilt entsprechend.
(5) (8) (13) 1Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht (13) bescheinigt.
2Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
(6) (8) (14) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs.7 gilt Absatz 4 Satz 1 (14) entsprechend.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 (2) von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
§ 2 Abs.2 Nr.1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
§ 2 Abs.2 Nr.2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
§ 2 Abs.2 Nr.5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verlangen.
2Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.3 nur glaubhaft machen.
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 (3) oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen: (3)
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs.2,
Meldebestätigung (4) des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
...(5)
(6).
§§§
(1) 1Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs.1 kann unbeschadet des
§ 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4 (7) nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (7)) festgestellt und die Bescheinigung (7) über das Daueraufenthaltsrecht (1) (7) oder (7) die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (1) eingezogen (7) werden.
2Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise
verweigert werden.
3Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn (8) die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt (2).
(2) 1Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen.
2Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte
strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellt.
3Es muss eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) 1Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei
Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren
im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit getroffen werden.
2Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts
zum Wohl des Kindes notwendig ist.
3Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene
wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung
angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
(6) (4) Die (4) Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, (4) dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(7) (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
(8) (6) 1Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene (6) angehört werden.
2Die Feststellung bedarf der Schriftform.
§§§
(1) 1Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen (8) sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde
(1) festgestellt hat, dass das
Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
2In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht
und eine Ausreisefrist gesetzt werden (9).
3Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen (3).
4Wird ein Antrag nach § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung
gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde (4).
(2) 1Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs.1 (5) verloren
haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen
und sich darin aufhalten.
2Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag (6) befristet.
3Die Frist beginnt mit der Ausreise.
4Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist
innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden (7).
§§§
(1) (1) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,
bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem (3) Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen (6),
für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
den Pass oder Passersatz sowie (7) die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte (4) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen (7) vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) (2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.3 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (5) eines Dokumentes nach
Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen
Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen.
2Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
3Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung und die Meldebehörden sind befugt,
Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität
des Inhabers überprüfen dürfen.
4Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers
zu löschen.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs.2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
§§§
(1) (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs.1 (2) Nr.2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs.1 (2) Nr.1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Bundespolizeiämter (1).
§§§
(1) 1Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die nach § 2 Abs.1 (1) das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs.2, § 11 Abs.2, die
§§ 13, 14 Abs.2, die §§ 36, 44 Abs.4, § 46 Abs.2,
§ 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6 (6)
§§ 69, 73, 74 Abs.2, § 77 Abs.1, die §§ 80, 82 Abs.5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs.1 Nr.4 und 8, Abs.2 Nr.2, Abs.4, die §§ 96, 97, 98 Abs.2 Nr.2, Abs.2a, 3 Nr.3, Abs.4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes (1) entsprechende
Anwendung.
2§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Abs.1 anzuwenden (2).
3§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (7) und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
entsprechend anzuwenden (4).
4Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (7) tragen die Bezeichnung „Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)“ und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeichnung
„Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger
EU)“ (4).
5Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (7) und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF“
verwandt (4).
6Unter den Voraussetzungen des § 78a
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können
Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (7) und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden (4).
7Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (7) und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt § 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend (4).
8Die Verpflichtungen aus § 82 Abs.5 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden (2).
9Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs.2 Nr.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung
nach § 5 Absatz 4 (8) und § 6 Abs.1 entscheidungserheblich sein können.
10§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes
findet entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung
von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen
der Durchführung von Integrationskursen nach § 44
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung
einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des
Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist (5).
11Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs.1 (3) festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
§§§
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen.
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Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
Soweit nach Maßgabe (2) des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien (1) zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S.586) (3) (4) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
§§§
Von den in § 11 Abs.1 in Verbindung mit § 87 Abs.1, 2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 4 und Abs.6 , §§ 90, 91 Abs.1 und 2, § 99 Abs.1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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Eine vor dem 28.August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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