Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 AufenthV |
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§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 4 AufenthV |
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§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
2Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr.1, 3 und 4 werden auch als vorläufige Dokumente ausgegeben,
deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerungen,ein Jahr nicht überschreiten darf.
3aAn Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr.1, 3 und 4 ohne
Speichermedium ausgegeben;
3bin begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit
Speichermedium ausgegeben werden.
4Dokumente nach Satz 1 Nr.1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre
gültig, soweit die in § 1 Abs.3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
§ 4 Abs.2 bis 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§ 4 bisherige Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 7 und 8, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 5 AufenthV |
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In § 5 Abs.5 wurden nach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit dies zulässig ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.5 wurden nach dem Wort „Ausländer“ die Wörter „ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 6 AufenthV |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
2Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 und 4 von § 5 Abs.2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 von § 5 Abs.4 Ausnahmen zulassen.
§§§
§§§
Zu § 7 AufenthV |
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In § 7 Abs.1 und 2 wurden jeweils nach den Wörtern „Reiseausweis für Ausländer“ die Wörter „ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 8 AufenthV |
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In § 8 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „ausgestellt“ werden die Wörter „und verlängert“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „26“ durch die Angabe „24“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ und die Angabe „26“ durch die Angabe „24“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.4 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurden vor dem abschließenden Punkt die Wörter „der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 11 AufenthV |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „die“ das Wort „zulässige“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In der Überschrift des § 11 wurden nach dem Wort „Ausländer“ die Wörter „im Ausland“ angefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 12 AufenthV |
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§ 12 Absatz 1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 16 AufenthV |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 der Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2846)
Bisheriger Wortlaut:
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1.September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
§§§
Zu § 17 AufenthV |
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§ 17 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.05 (BGBl_I_05,2982)
Bisheriger Wortlaut:
1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten
selbständig oder unselbständig ausübt, die nach einer
nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes
gelten.
§ 17 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 16 Satz 1“ durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1499)
§ 17 Absatz 2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1499)
§§§
Zu § 17a AufenthV |
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§ 17a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1499)
§§§
Zu § 22 AufenthV |
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§ 22 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und in Nummer 2 wurden nach dem Wort „Staat“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 22 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 26 AufenthV |
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§ 26 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a wurden vor dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wörter „Visums oder eines anderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.05 (BGBl_I_05,2982)
§ 26 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.3 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28.April 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl.EG Nr.L 239 S.317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.693/2003 des Rates vom 14.April 2003 (ABl.EU Nr.L 99 S.8), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.3 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie
Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und
a) eines Visums oder eines anderen (1) Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
§§§
Zu § 28 AufenthV |
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§ 28 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 28 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt (1).
§§§
Zu § 30 AufenthV |
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In § 30 wurden die Wörter „über die Grenze zu“ durch das Wort „aus“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 30a AufenthV |
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§ 30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 30a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.
§§§
In § 30a wurden die Wörter „Auswärtige Amt“ durch das Wort „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.04.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 31 AufenthV |
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In § 31 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „zu Studienzwecken“ durch die Wörter „zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs.1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 34 Nr.3“ durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 31 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 25.11.11 (BGBl_I_11,2347)
Bisheriger Wortlaut:
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.
iN § 31 Abs.3 wurden die Wörter „des § 18 oder § 19“ durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
Bisheriger Wortlaut:
§ 31 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „§ 34 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 34 Nummer 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§ 31 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 34 AufenthV |
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In § 34 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.6 a) bis c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 34 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.6 d) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 34 Satz 1 Nummer 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern,“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 34 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 34 Satz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern.“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§ 34 Satz 1 Nummer 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) dd) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§ 34 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 34 Satz 1 Nummer 4 wurde das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.09.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 23.09.13 (BGBl_I_13,3707)
§§§
Zu § 35 AufenthV |
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In § 35 Nummer 4 wurde das Wort „Beschäftigung“ durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 37 AufenthV |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.05 (BGBl_I_05,2982)
Bisheriger Wortlaut:
Abweichend von § 31 Abs.1 Nr.1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselbständig ausüben, die nach Maßgabe einer nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
In § 37 wurde die Angabe „§ 16 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 30 Nummer 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1499)
§ 37 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1499)
§§§
Zu Abschnitt 3a AufenthV |
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Abschnitt 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 38a AufenthV |
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§ 38a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 38a Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 38b AufenthV |
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§ 38b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 38c AufenthV |
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§ 38c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 38d AufenthV |
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§ 38d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 38e AufenthV |
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§ 38e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 38f AufenthV |
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§ 38f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 38f Abs.1 Nummer 1 wurde aufgehobeb und die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 1 bis 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.3 a) und c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
In § 38f Abs.1 Nummer 4 (alt) wurde nach dem Wort „Ausländers“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und wurden nach dem Wort „Gehalt“ die Wörter „ , zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 38f Absatz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist,“ durch die Wörter „das Forschungsvorhaben“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 39 AufenthV |
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In § 39 wurden in Nummer 4 das Wort „oder“ durch ein Komma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.05 (BGBl_I_05,2982)
In § 39 Nr.3 wurde das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 39 Nr.5 wurden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „im Bundesgebiet“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 39 Nr.5 wurde nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 39 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 6 Abs.4“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.7 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 39 Nummer 3 wurden die Wörter „§ 6 Abs.1 Nr.2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.7 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 39 Nummer 5 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ und die Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.5 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 44 AufenthV |
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In § 44 Nr.1 wurde die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 44 Nr.2 wurde die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 44 Nr.3 wurde die Angabe „85“ durch die Angabe „135“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 44a AufenthV |
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§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.14 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 44a wurde die Angabe „85“ durch die Angabe „135“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 45 AufenthV |
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In § 45 Nummer 1 Buchstabe a wurde die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 45 Nummer 1 Buchstabe b wurde die Angabe „60“ durch die Angabe „110“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 45 Nummer 2 Buchstabe a wurde die Angabe „15“ durch die Angabe „65“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 45 Nummer 2 Buchstabe b wurde die Angabe „30“ durch die Angabe „80“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 45 Nummer 3 wurde die die Angabe „40“ durch die Angabe „90“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In der Überschrift des § 45 wurden die Wörter „und die Blaue Karte EU“ angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.6 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 45 Nummer 1 und 2 wurden jeweils im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen Karte EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.6 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 45a AufenthV |
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§ 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 45b AufenthV |
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§ 45b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 45c AufenthV |
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§ 45c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 45c Absatz 1 wurde die Angabe „30“ wird durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 45c Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.8 b) bis d) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 46 AufenthV |
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In § 46 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „35“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In § 46 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „35“ durch die Angabe „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In § 46 Nr.6 wurde die Angabe „4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro“ durch die Angabe „1 Buchstabe a bestimmte Gebühr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In § 46 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 46 Nr.4 wurde die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
§ 46 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.8 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
1. |
| |
2. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet | die in Nummer 1 Buchstab a und b bestimmten Gebühren |
3. | für die Verlängerung eines Schengen-
Visums im Bundesgebiet über drei
Monate hinaus als nationales Visum | die in Nummer 4 bestimmten Gebühren |
4. | für die Erteilung eines nationalen
Visums (Kategorie „D“), auch für
mehrmalige Einreisen | 60 Euro (5) |
5. | für die Verlängerung eines nationalen
Visums (Kategorie „D“)
| 25 Euro |
6. | für die Erteilung eines nationalen
Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie „D und C“)
| die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr (3) |
§§§
§§§
Zu § 47 AufenthV |
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In § 47 Abs.1 Nr.13 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 14 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.16 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 47 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.16 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 47 Abs.1 Nummer 11 wurden nach dem Wort „Dokument“ die Wörter „in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§ 47 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs.2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs.6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs.6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.
In § 47 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.1 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 47 Abs.3 Satz 2 Nummer 1 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.1 a) bb) aaa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 47 Abs.3 Satz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.1 a) bb) bbb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 47 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.1 a) cc) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 47 Abs.4 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
§§§
Zu § 48 AufenthV |
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In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde durch die Nummern 1a bis 1d ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1. | für die Ausstellung eines Reiseausweises
für Ausländer (§ 4 Abs.1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder eines Reiseausweises
für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Nr.4 und 5) | 30 Euro |
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „Verlängerung eines“ die Wörter „als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) ausgestellten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 Nr.2,“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.7 wurde die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 f) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.13 wurden nach den Wörtern „das Dokument,“ die Wörter „soweit das zulässig ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.17 g) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.12 wurden die Wörter „einschließlich der nachträglichen Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das Dokument soweit das zulässig ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nummer 10 wurden nach der Angabe „§ 48 Abs.2“ die Wörter „in Verbindung mit § 78a Absatz 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nummer 11 wurden nach dem Wort „Ausweisersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nummer 12 wurden nach dem Wort „Ausweisersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 48 Abs.1 Satz 1 Nummer 14 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 15 wird angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.9 d) und e) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wurde die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 49 AufenthV |
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In § 49 Abs.1 wurden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.18 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 49 Absatz 1 wurde die Angabe „§ 44“ durch die Wörter „den §§ 44 und 44a jeweils“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 49 Absatz 1 wurde nach der Angabe „§§ 44“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „44a“ die Wörter „und 52a Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.14, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 06.05.13 (BGBl_I_14,451)
In § 49 Absatz 2 wurde nach der Angabe „48 Abs. 1“ die Angabe „und § 52a“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.14, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 06.05.13 (BGBl_I_14,451)
§§§
Zu § 50 AufenthV |
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In § 50 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „bis 48 Abs.1“ durch die Angabe „, 45, 46 Nr.3 bis 6, §§ 47, 48 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
§ 50 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In § 50 Abs.1 wurde nach der Angabe „48 Abs.1“ die Angabe „Satz 1 Nr.3 bis 14“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.19 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 50 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 50 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 44, 45,“ die Angabe „45a, 45b, 45c,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 50 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „25“ durch die Angabe „55“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 50 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „46 Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „46 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.9 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 50 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.9 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
3Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr.1 und 2 befreit (2).
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 47,“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 4, §“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 51 AufenthV |
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§ 51 Abs.1 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.20 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Abs.1 Nr.9 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.20 b) und c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wurde nach der Angabe „48 Abs.1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§§ 50 und 52a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 06.05.13 (BGBl_I_14,451)
§§§
Zu § 52 AufenthV |
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In § 52 Abs.5 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „1,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In § 52 Abs.7 wurden nach dem Wort „dient“ die Wörter „oder aus humanitären Gründen erfolgt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
§ 52 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
§ 52 Abs.1 Satz 1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.21 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „entfällt“ die Wörter „bei der erstmaligen Ausstellung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.21 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach
§ 44 Nr.3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
1a. | (4) § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, |
§ 45 Nr.1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 47 Abs.1 Nr.11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und
§ 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen
befreit.
§ 52 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach
§ 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel veranlasste Änderung,
§ 48 Abs.1 Nr.3 und 4 für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
auf 8 Euro, wenn sie das 21.Lebensjahr vollendet haben,
und entfällt bei der erstmaligen Ausstellung (4), wenn sie das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
2Die Gebühren nach § 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
In § 52 Abs.3 Nummer 1 wurden nach der Angabe „§ 44 Nr.3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung“ und nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 c) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.3 Nummer 2 wurden nach der Angabe „§ 45 Nr.1 und 2“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 c) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.3 Nummer 3 wurde das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 nach dem Wort „Amtshandlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt und die Nummer 5 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 c) cc) bis ee) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.4 Nummer 1 wurden nach der Angabe „§ 44 Nr.3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung“, nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt und das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 d) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.4 Nummer 2 wurde nach dem Wort „Amtshandlungen“ das Wort „sowie“ und die Nummer 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 d) bb) und cc) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.5 Nummer 2 wurden nach der Angabe „§ 45 Nr.1 und 2“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma und die Wörter „Neuausstellung sowie Ausstellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 e) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 52 Abs.5 Nummer 3 wurde das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetztm in Nummer 4 nach dem Wort „Amtshandlungen“ das Wort „sowie“ und die Nummer 5 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.11 e) bb) nis dd) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§ 52 Abs.5 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.10 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.10 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt (1).
§§§
Zu § 52a AufenthV |
---|
§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 06.05.13 (BGBl_I_14,451)
§§§
Zu § 53 AufenthV |
---|
In § 53 Abs.1 Nummer 7 wurden nach dem Wort „Dokument“ die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 53 Abs.1 Nummer 8 wurde das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 nach dem Wort „Amtshandlungen“ das Wort „und“ und die Nummer 10 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.12 b) bis d) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 54 AufenthV |
---|
In § 54 wurden die Wörter „eine geringere Bemessung“ durch die Wörter „die Höhe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
§§§
Zu § 55 AufenthV |
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In § 55 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „ , § 78 Abs.6“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 55 Abs.3 wurden nach den Wörtern „Gültigkeit des“ die Wörter „mit ihm verbundenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 56 AufenthV |
---|
§ 56 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.22 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 56 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.22 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 57a AufenthV |
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§ 57a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 58 AufenthV |
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§ 58 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs.1 Nr.1) das in Anlage D4a abgedruckte Muster,
In § 58 Satz 1 Nr.5 wurden die Angabe „§ 4 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 12“ sowie die Angabe „D5“ durch die Angabe „D5a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nr.6 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nr.7 und 8 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs.1 Nr.4) das in Anlage D7 abgedruckte Muster,
8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Nr.5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster,
In § 58 Satz 1 Nr.9 wurde die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) ee) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nr.10 wurde die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) ff) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nr.11 wurde nach dem Wort „Muster“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) gg) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nr.12 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) hh) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 58 Satz 1 Nr.13 und 14 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 a) ii) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 58 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.23 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 48 Abs.2“ durch die Angabe „§ 78a Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 58 Satz 1 Nummer 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster, (7)
In § 58 Satz 1 Nummer 13 wurden nach den Wörtern „(§ 5 Abs.2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 58 Satz 1 Nummer 14 wurden vor dem Wort „Bescheinigung“ die Wörter „für die“ eingefügt, nach den Wörtern „(§ 5 Abs.6 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§ 58 Satz 1 Nummer 15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 58 Satz 1 Nummer 13 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 58 Satz 1 Nummer 14 wurde die Angabe „§ 5 Abs.6“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
§§§
Zu § 59 AufenthV |
---|
In § 59 Abs.2 wurden die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ und die Wörter „und Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.24 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 59 Abs.3 wurden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „ , der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.24 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 59 Abs.4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.24 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 59 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Nr.2
bis 4 (1) des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1)) richten sich nach der Verordnung
(EG) Nr.1030/2002 des Rates vom 13.Juni 2002 zur
einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige
(ABl.EG Nr.L 157 S.1) in der jeweils
geltenden Fassung.
2Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.
§ 59 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (2) und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.
In § 59 Abs.4 wurden die Wörter „Anlage D11 oder Trägervordruck nach“ durch die Wörter „den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 59 Absatz 3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Daueraufenthalt- EG“ die Wörter „ , der Blauen Karte EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.7 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 59 Absatz 3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 59 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Anhang II Nr.18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 718)“ durch die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 60 AufenthV |
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In § 60 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „muss“ die Wörter „den in § 3 der Passmusterverordnung vom 8.August 2005 (BGBl.I S.2306) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
In § 60 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „im Halbprofil und“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.05 (BGBl_I_05,2982)
In § 60 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
Bisheriger Wortlaut:
§ 60 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.25 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(2) 1Das Lichtbild muss den in § 3 der Passmusterverordnung vom
8.August 2005 (BGBl.I S.2306) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen (1)
undden Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen.
2Es muss die Person (2) ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen.
3Die zuständige
Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen
zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet
ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
4...(3)
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
§ 60 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst durch Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 02.06.08 (BGBl_I_08,992)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 2 AufenthV |
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Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
Die Überschrift des Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) |
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§§§
Zu Unterabschnitt 1 AufenthV |
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Dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 wurde ein neuer Unterabschnitt 1 vorangestellt und die bisherigen Unterabschnitte 1 und 2 wurden die Unterabschnitte 2 und 3, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 und 11 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 61a AufenthV |
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§ 61a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In der Überschrift des § 61a wurde das Wort „Passersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Passersatzpapiers“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 61b AufenthV |
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§ 61b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In § 61b Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Passersatzpapieren“ durch die Wörter „Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61b Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „des Passersatzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61b Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§ 61b Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
2aDie Speicherung
der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten
Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen
Daten bei dem Dokumentenhersteller
ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und
vorübergehend der Herstellung des Passersatzes
dient;
2bdie Angaben sind anschließend zu löschen.
In § 61b Abs.6 Satz 2 Nummer 2 wurde wird das Wort „Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61b Abs.3 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.26 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 61c AufenthV |
---|
§ 61c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In § 61c Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Reiseausweisantrags“ durch das Wort „Antrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 61d AufenthV |
---|
§ 61d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 61e AufenthV |
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§ 61e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 61f AufenthV |
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§ 61f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In § 61f Abs.1 Satz 1 wurden werden die Wörter „den Passersatz“ durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61f Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „das Passersatzpapier“ durch die Wörter „Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In § 61f Abs.2 wurde das Wort „Passersatzes“ durch die Wörter „Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 61g AufenthV |
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§ 61g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
§§§
Zu § 61h AufenthV |
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§ 61h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.09 (BGBl_I_09,1287)
In § 61h Aba.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „30. April 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.06.09, durch Art.1 iVm Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 02.08.10 (BGBl_I_10,1134)
§ 61h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. April 2011 (2) weiterführen.
(2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2011 (2) auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.
§§§
§§§
Zu § 63 AufenthV |
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In § 63 Abs.1 Nummer 2 wurden die Wörter „ , sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 64 AufenthV |
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In § 64 Abs.1 Nummer 8 wurden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 9 und 10 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 65 AufenthV |
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In § 65 Nummer 9 Buchst.a wurden die Wörter „sowie einer Bescheinigung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 65 Nummer 9 Buchst.i wurde die Angabe „§ 5 Abs.5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
In § 65 Nummer 9 Buchst.d und f wurden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60 Abs. 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.5 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU1 vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 66 AufenthV |
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In § 66 Satz 1 wurden nach dem Wort „Staatenlose“ das Komma und das Wort „Grenzgängerkarten“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.26 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 67 AufenthV |
---|
In § 67 Abs.1 Nummer 2 wurde das Wort „ist oder“ angefügt und das „ist“ und der Punkt am Ende wurden ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530, berichtigt BGBl_I_11,2080)
§§§
Zu § 68 AufenthV |
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In § 68 Abs.2 Satz 1 wurden nach demWort „ausgewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.27 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 68 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
2In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.
In § 68 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 67 Abs.1 Nr.1“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 69 AufenthV |
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In § 69 Abs.2 Nr.2 Buchstabe h wurden nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.28 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 69 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.28 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 69 Abs.2 Nummer 2 Buchstabe c wurden die Wörter „eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.11 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 69 Abs.4 wurden die Wörter „oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.11 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 69 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 25.11.11 (BGBl_I_11,2347)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei.
(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,
c) Geltungsdauer und im Fall (3) eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,
e) Erhebung einer Sicherheitsleistung,
f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs.2 oder § 68 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht (1) der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland.
(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:
Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung,
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck,
bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage.
(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums (4) oder Flughafentransitvisums zu löschen.
(5) (2) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln.
§§§
In § 69 Abs.2 Nummer 1 Buchstabe a wurden die Wörter „und frühere Nachnamen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3037)
§ 69 Abs.2 Nummer 1 Buchstabe d wurde neu eingefügt und die bisherigen Buchstaben d bis o wurden die Buchstaben e bis p, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.3 Nr.1 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3037)
§ 69 Abs.2 Nummer 2 Buchstabe g wurden nach dem Wort „Nachname“ ein Komma und die Wörter „abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen“ eingefügt, nach dem Wort „Geburtsdatum“ werden ein Komma und das Wort „Geburtsort“ eingefügt und nach den Wörtern „E-Mail- Adresse der Organisation“ werden ein Komma und die Wörter „Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3037)
In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wurde der Buchstabe q angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 70 AufenthV |
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§ 70 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.29 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 70 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 25.11.11 (BGBl_I_11,2347)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.
(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs.2 Nr.1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen
im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und
im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.
(4) (1) § 69 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 71 AufenthV |
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§ 71 Abs.1 Satz 1 neue Nr.2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.30 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 71 Abs.1 Satz 1 bisherige Nummern 2 bis 5 wurden Nummern 4 bis 7, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.30 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 71 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „2 und 4“ wird durch die Angabe „2, 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.30 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 72 AufenthV |
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In § 72 Abs.2 Nr.1 Buchstabe f wurden die Wörter „im Bundesgebiet“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
§ 72 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 72 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 72 Abs.3 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 72 Abs.3 Nr.5 wurden die Wörter „den bisherigen und den neuen Namen“ durch die Wörter „der bisherige und der neue Name“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31 b) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 72 Abs.3 Nr.8 wurde das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31 b) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 72a AufenthV |
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§ 72a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.31a iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 72a Absatz 1 wurde nach der Angabe „§ 11“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In § 72a Absatz 2 wurden die Wörter „den Personalausweisgesetzen der Länder“ durch die Wörter „dem Personalausweisgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 73 AufenthV |
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In § 73 Überschrift wurde das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden“ durch die Wörter „Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.7 Nr.1 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 73 bisheriger Wortlaut wurde Absatz, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.7 Nr.1 1 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 73 Abs.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.7 Nr.1 b) cc) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 75 AufenthV |
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§ 75 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.09.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 23.09.13 (BGBl_I_13,3707)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
§§§
§§§
Zu § 76a AufenthV |
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§ 76a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 77 AufenthV |
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In § 77 Satzteil vor Nr.1 wurde die Angabe „Nr.5“ durch die Angabe „Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.32 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 77 neue Nr.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.32 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 77 bisherige Nr.1 bis 3 wurden die Nr. 2 bis 4, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.32 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 77 neu Nr.3 wurde nach der Angabe „Nr. 5“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.32 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 77 Nummer 3 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wurden die Nummern 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 78 AufenthV |
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In § 78 wurde das Wort „Bundesgrenzschutzämter“ durch das Wort „Bundespolizeiämter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.77 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 78 wurde die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.33 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 78 wurde das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.02.08 (BGBl_I_08,252)
§§§
Zu § 79 AufenthV |
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In § 79 wurde die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die Angabe „§§ 81 und 82“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zu § 80 AufenthV |
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§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.34 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anlage D4b abgedruckte Muster,
eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose nach § 14 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18.Dezember 1990 (BGBl.I S.2983), die zuletzt durch das Gesetz vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848) geändert worden ist,
eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 14 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und
einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vordruck für die Aufenthaltsgestattung jeweils bis zum 31.Dezember 2005 weiter verwendet werden.
§ 80 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs.2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis
zum 31.Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet
werden.
2Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks
die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis – EU*“ und „Aufenthaltserlaubnis*“ zu
streichen, und es ist der Vermerk anzubringen:
„Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines
EWR-Staates“.
3aFür die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage
D5 abgedruckten Muster bis zum 31.Dezember 2007 verwendet werden;
3bdie Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf
in diesem Fall nicht gestrichen werden.
4Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer,
Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis
zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden.
5Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31.August 2009 weiterverwendet
werden.
6Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu
verwenden.
§§§
§ 80 wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.11.14 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
§§§
Zu § 81 AufenthV |
---|
§ 81 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.35 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs.5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8)
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
§ 81 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.35 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 82a AufenthV |
---|
§ 82a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.36 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 82b AufenthV |
---|
§ 82b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zu § 84 AufenthV |
---|
§ 84 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.37 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage A AufenthV |
---|
In Anlage A Nr.3 wurden nach der Angabe „Norwegen,“ die Angabe „Polen,“ und nach der Angabe „Schweiz,“ die Angabe „Slowakei,“ eingefügt sowie nach der Angabe „Tschechische Republik“ das Komma und die Angabe „Vereinigtes Königreich“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
In Anlage A Nr.1 wurde nach der Angabe „Australien GMBl 1953 S.575“ die Angabe „Brasilien BGBl.2008 II S.1179“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 der Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2846)
In Anlage A Nummer 1 wurden die Wörter „Vereinigte Staaten von Amerika GMBl 1953 S.575“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.12 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In Anlage A Nummer 3 wurden nach den Wörtern „Tschechische Republik“ ein Komma und das Wort „Ungarn“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.12 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zur Anlage B AufenthV |
---|
In Anlage B wurde in Nummer 2 nach dem Wort „von“ die Angabe „Algerien,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In Anlage B Nr.1 wurde vor dem Wort „Ghana“ das Wort „Bolivien,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.37a a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In Anlage B Nr.2 wurden nach dem Wort „Peru,“ die Wörter „Russische Föderation,“ eingefügt, nach dem Wort „Tunesien“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte Arabische Emirate.“ angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.37a b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Anlage B Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.37a c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In Anlage B Nr.2 wurde vor dem Wort „Algerien“ wird das Wort „Albanien,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage B Nr.2 wurden nach dem Wort „Algerien,“ die Wörter „Bosnien und Herzegowina,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage B Nr.2 wurden nach den Wörtern „Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,“ die Wörter „Moldau,“ und „Montenegro,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage B Nr.2 wurde nach den Wörtern „Russische Föderation,“ wird das Wort „Serbien,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage B Nr.2 wurde nach dem Wort „Tunesien,“ wird das Wort „Ukraine,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage b Nummer 2 wurde nach dem Wort „Jamaika,“ das Wort „Kasachstan,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.13 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In Anlage B Nummer 2 wurde nach den Wörtern „Bosnien und Herzegowina,“ die Wörter „Ecuador, Georgien,“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
Anlage B Nummer 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
In Anlage B Nummer 2 wurden vor dem Punkt am Ende ein Komma und das Wort „Vietnam“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 23.09.13 (BGBl_I_13,3707)
Anlage B Nummer 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.09.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 23.09.13 (BGBl_I_13,3707)
§§§
Zur Anlage C AufenthV |
---|
In Anlage C Nr.3 wurde der Klammerzusatz vor Nr.1 neu gefasst, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
In Anlage C Nr.1 wurden die Angaben „Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),“ und „Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe).“ gestrichen und das Komma nach dem Wort „Syrien“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
In Anlage C Nr.3 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 26 Abs.3 Nr.2 findet zusätzlich Anwendung.
In Anlage C wurde Nr.4 neu angefügt, mit Wirkung vom 22.10.05, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 01.11.05 (BGBl_I_05,2982)
In Anlage C wurden in Nummer 1 nach der Angabe „Gambia,“ die Wörter „Kolumbien, Kuba,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3221)
In Anlage C Nr.1 wurde das Wort „Angola,“ durch die Wörter „Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage C Nr.1 wurde nach dem Wort „Libanon,“ das Wort „Myanmar,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.05.08 (BGBl_I_08,806)
In Anlage C Nr.1 wurden nach dem Wort „Kolumbien“ die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher Pässe)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 der Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2846)
Anlage C wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Nr.14 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
Pässe oder Passersatzpapiere von | ||
Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe), (6) |
| |
Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von | ||
Äthiopien, |
| |
1Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht
2Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland
von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer
ausschließlich befindet. | ||
4. (4) | Pässe und Passersatzpapiere von: Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen), a) mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. |
§§§
§§§
Zur Anlage D1 AufenthV |
---|
Die Anlage D1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zur Anlage D4a AufenthV |
---|
Die Anlage D4a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage D4a
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Nr.1
(spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)
– Titelseite des Einbandes –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2978
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2979
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2980
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2981
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2982
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2983
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2984
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2985
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2986
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
§§§
Zur Anlage D4b AufenthV |
---|
Die Anlage D4b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage D4b |
---|
Anlage D4b
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Nr.1
(Verwendung bis zum 31.Dezember 2005 zulässig)
– Titelseite des Einbandes–
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2988
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2989
– Seiten 2 und 3 –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2990
– Seiten 4 und 5 –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2991
– Seiten 6 bis 32 –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2992
Die Seiten 7 bis 32 sind gleichlautend.
– Seiten 32 und 33 –
§§§
Zur Anlage D4c AufenthV |
---|
Anlage D4c wurde einefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.38 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In Anlage D4c wurden die Innenseiten 4 und 5 durch neue Seiten ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.11.14 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
§§§
Zur Anlage D4d AufenthV |
---|
Anlage D4d wurde einefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.38 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D5 AufenthV |
---|
Die Anlage D5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage D5 |
---|
Anlage D5
Grenzgängerkarte nach § 4 Abs.1 Nr.2
– Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2994
– Rückseite –
§§§
Zur Anlage D5ad AufenthV |
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Anlage D5a wurde einefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.39 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D6 AufenthV |
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In Anlage D6 wurde in der Überschrift die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D7 AufenthV |
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Die Anlage D7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage D7 |
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Anlage D7
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs.1 Nr.4
– Titelseite des Einbandes –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2999
– Zweite Einbandseite und erste Innenseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3000
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3001
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3002
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3003
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3004
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3005
– Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3006
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3007
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
§§§
Zur Anlage D7a AufenthV |
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Anlage D7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.41 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In Anlage D7a wurden die Innenseiten 4 und 5 durch neue Seiten ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.11.14 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
§§§
Zur Anlage D7b AufenthV |
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Anlage D7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.41 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D8 AufenthV |
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Die Anlage D8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage D8 |
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Anlage D8
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs.1 Nr.5
– Titelseite des Einbandes –
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3010
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3011
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3012
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3013
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3014
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3015
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3016
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3017
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
§§§
Zur Anlage D8a AufenthV |
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Anlage D8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.42 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In Anlage D8a wurden die Innenseiten 4 und 5 durch neue Seiten ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.11.14 an, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
§§§
Zur Anlage D8b AufenthV |
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Anlage D8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.42 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D9 AufenthV |
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In der Anlage D9 wurde in der Überschrift die Angabe „Nr.7“ durch die Angabe „Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.43 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D10 AufenthV |
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In der Anlage D10 wurde in der Überschrift die Angabe „Nr.8“ durch die Angabe „Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.44 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D11a AufenthV |
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Die Anlage D11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
Zur Anlage D13a AufenthV |
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Anlage D13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zur Anlage D13b AufenthV |
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Anlage D13b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.03.13, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.13 (BGBl_I_13,351)
§§§
Zur Anlage D14 AufenthV |
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In der Anlage D14 wurde in der Überschrift die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.45 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In der Anlage D14 wurde neu Abbildung eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.45 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zur Anlage D14a AufenthV |
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Die Anlage D14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 d) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
In Anlage D14a Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) wurde nach Abbildung der Rückseite zwei weitere Abbildungen eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.5 Abs.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zur Anlage D15 AufenthV |
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Anlage D15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.46 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In der Überschrift der Anlage D 15 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
§§§
Zur Anlage D16 AufenthV |
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Anlage D16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.4 Nr.46 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In der Überschrift der Anlage D 16 wurde die Angabe „§ 5 Abs.6“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
§§§
Zur Anlage D17 AufenthV |
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Die Anlage D17 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.31 e) iVm Art.2 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1530)
§§§
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