AufenthV   (3)  
  G-1       G-43       G-71       [ « ]       [  I  ]       [ ]       VO-1       VO-44       VO-Anl [  ‹  ]
 Anlage A 


Anlage A
(zu § 16)

  1.

Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von

 

Staat

Zugehörige Fundstelle

 

Australien
Brasilien (2)
Chile
El Salvador
Honduras
Japan
Kanada
Korea (Republik Korea)
 
Kroatien
Monaco
Neuseeland
Panama
San Marino
...(3)

GMBl 1953 S.575
BGBl.2008 II S.1179
GMBl 1955 S.22
BAnz.1998 S.12 778
GMBl 1963 S.363
BAnz.1998 S.12 778
GMBl 1953 S.575
BGBl.1974 II S.682;
BGBl.1998 II S.1390
BGBl.1998 II S.1388
GMBl 1959 S.287
BGBl.1972 II S.1550
BAnz.1967 Nr.171, S.1
BGBl.1969 II S.203
 

  2.

Inhaber dienstlicher Pässe von

 

Staat

Zugehörige Fundstelle

 

Ghana
Philippinen

BGBl.1998 II S.2909
BAnz.1968 Nr.135, S.2

  3.

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von

 

Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen (1)
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei (1)
Spanien,
Tschechische Republik (1),
Ungarn (4)


 


 

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).

§§§



 Anlage B (F) 

Anlage B
(zu § 19)

  1.

Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

 

Bolivien, (2)
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

 


  2.

Inhaber von Diplomatenpässen von

 

Albanien, (5)
Algerien, (1)
Bosnien und Herzegowina, (6)
Ecuador (11)
Georgien (11)
Indien,
Jamaika,
Kasachstan, (10)
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau, (7)
Montenegro, (7)
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation, (3)
Serbien, (8)
Südafrika,
Tunesien, (3)
Ukraine, (9)
Vereinigte Arabische Emirate (3),
Vietnam (13)

 
 

  3.

(4) Inhaber von von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

  4.

(12) Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.

  5.

(14) Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine

  6.

(14) Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Mongolei.

§§§



 Anlage C (F) 

Anlage C (9)
(zu § 26 Absatz 2 Satz 1 (1))

Indien

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

  1. im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder

  2. 1nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.

    2Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

    Libanon

    Myanmar

    Sudan

    Syrien

    Türkei

    3Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.

(2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24.Juni 2005 (BGBl.I S.1867) wird nach den Wörtern „§ 71 Abs.3 Nr.1“ die Angabe „bis 1e“ und werden nach dem Wort „Zurückschiebung“ die Wörter „und Abschiebungen“ eingefügt.

(3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl.I S.250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl.I S.1750) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der Grenze“ die Wörter „ , Abschiebungen an der Grenze“ eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs.3 Nr.1“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d“ ersetzt.

§§§



 Anlage D1 (1) 

Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Abs.2 Aufenthaltsgesetz
in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

– Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2970, BGBl.I_11,1536

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.


– Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2971, BGBl.I_11,1537

§§§



 Anlage D2a 

Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs.4 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2972

§§§



 Anlage D2b 

Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs.4 Aufenthaltsgesetz
– Trägervordruck; Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2973

Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Trägervordruck; Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2974

§§§



 Anlage D3 

Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2975

– Trägervordruck; Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2976

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Trägervordruck; Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2977

§§§



 Anlage D4a 

Anlage D4a
(weggefallen) (1)

§§§



 Anlage D4b 

Anlage D4b
(weggefallen) (1)

§§§



 Anlage D4c 

Anlage D4c (1)
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2056 bis 2063)


§§§



 Anlage D4d 

Anlage D4d (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Satz 2

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2064 bis 2072)


§§§



 Anlage D5 

Anlage D5
(weggefallen) (1)

§§§



 Anlage D5a 

Anlage D5a (1)
Grenzgängerkarte § 12

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2073 bis 2074)


§§§



 Anlage D6 

Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs.1 Nr.3
– Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2996

Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs.4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden.

– Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2997

Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3.

– Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2998

§§§



 Anlage D7 

Anlage D7
(weggefallen) (1)

§§§



 Anlage D7a 

Anlage D7a (1)
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2075 bis 2082)


§§§



 Anlage D7b 

Anlage D7b (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs.1 Satz 2

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2083 bis 2091)


§§§



 Anlage D8 

Anlage D8
(weggefallen) (1)

§§§



 Anlage D8a 

Anlage D8a (1)
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2092 bis 2099)


§§§



 Anlage D8b 

Anlage D8b (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs.1 Satz 2

(Siehe BGBl_I_07,1970, 2100 bis 2108)


§§§



 Anlage D9 

Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs.1 Nr.6 (1)
– Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3019

– verkleinerte Darstellung –

– Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3020

– verkleinerte Darstellung –

§§§



 Anlage D10 

Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs.1 Nr.7 (1)

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3021

– verkleinerte Darstellung –

§§§



 Anlage D11 

Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3022

Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

§§§



 Anlage D11a 

Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_11,1538

Rückseite

Bild siehe BGBl.I_11,1539

§§§



 Anlage D12 

Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3023

– Trägervordruck; Vorderseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3024

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Trägervordruck; Rückseite –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3025

§§§



 Anlage D13a 

Anlage D13a
Visum (§ 4 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz)
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3026

§§§



 Anlage D13b 

Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland
– Klebeetikett –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3027

§§§



 Anlage D14 

Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Nr.2 bis 4 (1) Aufenthaltsgesetz
– Klebeetiketten –

Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3028
und BGBl_I_07,1970, 2109) (2)

§§§



 Anlage D14a 

Anlage D14a (1)
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
- Rückseite -

Bilder siehe BGBl.I_11,1540-1547
zwei neu Abbildungen eingefügt (2)
siehe BGBl_I_12,1230)

§§§



 Anlage D15 

Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 (2) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
– Vorderseite –
- Rückseite -

Bilder siehe BGBl.I_07,2110-2111

§§§



 Anlage D16 

Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Absatz 5 (2) des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
– Vorderseite –
- Rückseite -

Bilder siehe BGBl.I_07,2112-2113

§§§



 Anlage D17 

Anlage D17 (1)
Aufkleber zur Anschriftenänderung
(§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
>

Bild siehe BGBl.I_11,1548

§§§



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§§§