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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28.November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl.EG Nr.L 328 S.17),
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl.EU Nr.L 251 S.12),
Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25.November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl.EU Nr.L 321 S.26),
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.EU 2004 Nr.L 16 S.44),
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/ 194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.EU Nr.L 229 S.35),
Richtlinie 2004/81/EG vom 29.April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl.EU Nr.L 261 S.19),
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.EU Nr.L 31 S.18),
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr.L 304 S.12),
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl.EU Nr.L 375 S.12),
Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12.Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl.EU Nr.L 289 S.15),
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl.EU Nr.L 326 S.13).
*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl.EU Nr.L 263 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98),
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl.L 168 vom 30.6.2009, S.24).
Ferner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S.9).
§§§
Änderungen AufenthG |
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Zu § 1 AufenthG |
In § 1 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Förderung der“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 2 AufenthG |
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In § 2 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
2Dabei bleiben das Kindergeld
und Erziehungsgeld oder Elterngeld (1) sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen.
3Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
§ 2 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 2 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 2 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absätze 8 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 2 Absätze 3 Satz 2 wurden die Wörter „und das Erziehungsgeld oder Elterngeld“ durch die Wörter „, das Elterngeld und das Betreuungsgeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.2 Abs.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.13 (BGBl_I_13,254)
§ 2 Absatz 3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
2Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag, das Elterngeld und das Betreuungsgeld (7) sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und (4) öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
In § 2 Absatz 7 wurden nach der Klammer die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S.1) geändert worden ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 2 Absatz 8 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 8 bis 11 wurden die Absätze 9 bis 12, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.2 c) und d) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 2 Absatz 13 wurde angefügt und die bisherigen Absätze 8 bis 11 wurden die Absätze 9 bis 12, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 3 AufenthG |
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§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 4 AufenthG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) und cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,
wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern
nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen
Aufenthaltstitel verfügen.
2Dies gilt nicht, wenn dem
Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,
eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die
Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels
gestattet ist.
In § 4 Abs.5 Satz 1 wurden vor dem Punkt die Wörter „ , sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG besitzt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
1. Visum (§ 6),
§ 4 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 4 Abs.1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 4 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 4 Absatz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 5 AufenthG |
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In § 5 Abs.1 Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde der Punkt durch das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.1 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.1 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 a) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Abs.2 wurden die Wörter „oder einer Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) aIn den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs.1 bis 3 sowie § 26 Abs.3 ist von
der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen;
bin den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.
In § 5 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 54 Nr.5 oder 5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr.5 bis 5b“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.5 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „im Fall des § 25 Abs. 4a“ durch die Wörter „in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 6 AufenthG |
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In § 6 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 6 Abs.4 Satz 3 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 6 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Einem Ausländer kann
ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens und der
dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
2In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt
sind.
3In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
§ 6 Abs.3 wurde aufgehoben und Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.5 b) und c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von
sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert
werden.
2Dies gilt auch dann, wenn das Visum von
einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates
erteilt worden ist.
3Für weitere drei Monate
innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
In § 6 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die Wörter „die Blaue Karte EU,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 6 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die Wörter „Blauen Karte EU,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 6 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 8 AufenthG |
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§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach
§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme
an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Entscheidung
über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
zu berücksichtigen.
2Besteht kein Anspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.
3Bei den Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen
des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen
für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen
des Ausländers zu berücksichtigen.
§ 8 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 8 Abs.3 wurde ein Satz vorangestellt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 8 Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 8 Abs.4 wurde die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs.4a“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 9 AufenthG |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden.
§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 9 Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.9 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr.4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
§ 9 Abs.4 Nr.2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.9 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 9 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Bildungsabschluss“ die Wörter „oder einem Hochschulabschluss“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 9a AufenthG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 9a Abs.3 Nummer 1 wurde das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 9a Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wurden nach dem Wort „innehat“ die Wörter „und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 9a Absatz 3 Nummer 2 wurden die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S.12)“ durch die Wörter „Anerkennung als international Schutzberechtigter“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 9b AufenthG |
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§ 9b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 9b bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 9b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 9b Absatz 3 Nummer 4 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 9c AufenthG |
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§ 9c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 9c Satz 1 wurde die Angabe „§ 9a Abs.2 Nr.2“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 10 AufenthG |
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In § 10 Abs.3 Satz 3 wurden vor dem Punkt die Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 erfüllt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 10 Abs.3 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 30 Abs.3“ die Wörter „Nummer 1 bis 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 11 AufenthG |
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In § 11 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „in der Regel“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 11 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 11 Abs.1 Satz 8 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.9 a) cc) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 11 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Absatzes 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 14 AufenthG |
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In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Nummer 2a eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 15 AufenthG |
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In § 15 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 15 Abs.2 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 15 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „Durchführungsübereinkommens“ durch das Wort „Grenzkodex“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.12 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 15 Abs.4 wurden die Wörter „§ 60 Abs.1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung“ durch die Wörter „§ 60 Abs.1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 15 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 15 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 62 Abs.3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 15a AufenthG |
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§ 15a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 16 AufenthG |
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§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.2a iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 16 Abs.1 wurde durch die Absätze 1 und 1a ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden
Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
2aDie Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen
soll zwei Jahre nicht überschreiten;
2bim Falle des Studiums
wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis
zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der
Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
3Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
§ 16 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 16 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 18 bis 21“ durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 16 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 16 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.13 d) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 16 Abs.2 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 16 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „90“ durch die Angabe „120“ und wird die Angabe „180“ durch die Angabe „240“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 16 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „zu einem Jahr“ durch die Wörter „zu 18 Monaten“ ersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18, 19“ die Angabe „ , 19a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.5a und 5b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wurde nach dem Wort „Ferienzeit“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 16 Absatz 5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die nicht der Studienvorbereitung dienen,“ die Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraustausch“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 17 AufenthG |
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§ 17 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und die Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6a iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 18 AufenthG |
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§ 18 Absatz 5 wurde durch die Absätze 5 und 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
§§§
Zu § 18a AufenthG |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 18a Abs.3 wurden die Wörter „und, in den Fällen des § 30 Abs.3 Nr.7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs.3 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 18b AufenthG |
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§ 18b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 18c AufenthG |
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§ 18c wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.08.12 bis zum 01.08.16, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In der Überschrift des § 18c wurden das Wort „Aufenthaltstitel“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 18c Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „ein Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.10 b) aa) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 18c Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Der Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 18c Absatz 2 wurden die Wörter „des Aufenthaltstitels“ durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis“, die Wörter „Ein Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis“ und die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ durch die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 18c Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten.
§§§
Zu § 19 AufenthG |
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In § 19 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 19 Abs.2 Nummer 1 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, in Nummer 2 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (1) erhalten.
§§§
Zu § 19a AufenthG |
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§ 19a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 19a Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 19a Absatz 6 Satz 3 wurden dieWörter „deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist“ durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 20 AufenthG |
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§ 20 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 20 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Ausübung“ durch das Wort „Aufnahme“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 20 Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 20 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben“ durch die Wörter „Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 20 Abs.7 Nummer 1 wurden nach der Angabe „2004/83/EG“ die Wörter „oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 21 AufenthG |
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In § 21 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „500 000“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 21 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
In § 21 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 21 Abs.5 und 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 21 Abs.1 Satz 2 wurde die Zahl „500 000“ durch die Zahl „250 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4a iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 21 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „übergeordnetes“ und „besonderes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.11a a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 21 Abs.1 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.11a a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 (5) (1) Euro investiert und fünf (1) Arbeitsplätze geschaffen werden.
§ 21 Abs.1 bsiherigem Satz 3 wurden die Wörter „Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1“ durch die Wörter „Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.11a a) cc) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 21 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 21 Absatz 5 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 23 AufenthG |
---|
In § 23 Überschrift wurde ein Semikolon und die Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen“ angefügt, mit Wirkung vom 24.05.07 (BGBl_I_07,748), durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.7 Satz 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
§ 23 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.05.07 (BGBl_I_07,748), durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Bei besonders gelagerten politischen Interessen
der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung
vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Niederlassungserlaubnis
erteilt wird.
2In diesen Fällen kann
abweichend von § 9 Abs.1 eine wohnsitzbeschränkende
Auflage erteilt werden.
§§§
Zu § 23a AufenthG |
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§ 23a sowie die hierauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen traten am 31.Dezember 2009 außer Kraft, gemäß Art.15 Abs.4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass
einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten
Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht
(Härtefallersuchen).
2Die Anordnung kann im Einzelfall
unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der
Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
3Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen,
wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem
Gewicht begangen hat.
4Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung
steht ausschließlich im öffentlichen Interesse
und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach
Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung
nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber
zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen
sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1
Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.
2Die Härtefallkommissionen
werden ausschließlich im Wege der
Selbstbefassung tätig.
3Dritte können nicht verlangen,
dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten
Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung
trifft.
4Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt
voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission
dringende humanitäre oder persönliche Gründe
die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
rechtfertigen.
(3) 1Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in
den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers,
ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich
eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren
ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung
verpflichtet.
2Dies gilt entsprechend für die in
§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (2) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
In § 23a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 6 Nr.2“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Art.15 Abs.4 des Zuwanderungsgesetzes (siehe Fußnote 1) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2846)
In § 23a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wörter „sowie von den §§ 10 und 11“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 24 AufenthG |
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In § 24 Abs.4 Satz 2 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz 2 angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 24 Abs.2 wurden die Wörter „eine der Voraussetzungen des § 60 Abs.8 vorliegt“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs.8 Satz 1 vorliegen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 24 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.
§§§
Zu § 25 AufenthG |
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In § 25 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 festgestellt hat“ durch die Wörter „die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs.4 des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 25 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7 vorliegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 25 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Einem“ die Wörter „nicht vollziehbar ausreisepflichtigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 25 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 25 Abs.4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „unanfechtbar“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 25 Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort „unanfechtbar“ gestrichen, wurden nach dem Wort „Flüchtlingseigenschaft“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt und wurden die Wörter „(§ 3 Abs.4 des Asylverfahrensgesetzes)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 25 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.2 c) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 25 Absatz 3 Satz 2 wurden die Buchstaben a bis d die Nummern 1 bis 4, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.2 c) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 25a AufenthG |
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§ 25a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 25a Absatz 1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft.
§§§
Zu § 26 AufenthG |
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§ 26 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 26 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird“ durch die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a und 4b werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
2In den Fällen des § 25 Abs.1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs.3 für mindestens ein Jahr (1).
In § 26 Absatz 3 wurde die Angabe „§ 25 Abs.1 oder 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 27 AufenthG |
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In § 27 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 27 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 27 Abs.2 wurde die Angabe „Absatz 3, § 9 Abs.3,“ durch die Wörter „die Absätze 1a und 3, § 9 Abs.3, § 9c Satz 2, die“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 27 Abs.3 wurde das Wort „ausländischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 27 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 27 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wurden nach der Angabe „§ 38a“ die Wörter „oder eine Blaue Karte EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 27 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 28 AufenthG |
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In § 28 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 28 Abs.1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Sie kann abweichend von § 5 Abs.1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
§ 28 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „mündlich“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 28 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „nichtsorgeberechtigten“ durch die Wörter „nicht personensorgeberechtigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 28 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 28 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 28 Absatz 3 wurde die Angabe „35“ wird durch die Angabe „34“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 28 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 28 Absatz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§§§
Zu § 29 AufenthG |
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In § 29 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „ , Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 29 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 29 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetz, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs.4 und 5 nicht gewährt.
§ 29 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.21 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(5) Unbeschadet des § 4 Abs.2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
In § 29 Abs.3 Satz 3 wurde nach der Angabe „§ 25 Abs.4 bis 5,“ die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 29 Abs.5 Nummer 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, die Nummer 2 neu eingefügt und die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 29 Abs.1 Nummer 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter „oder eine Blaue Karte EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 29 Abs.5 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 20“ durch die Wörter „den §§ 19a oder 20“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 29 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 25 Abs.3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative oder Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.4iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 29 Absatz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist,
(6) wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19a oder 20 (8) besitzt oder
(6) wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs.2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
§§§
Zu § 30 AufenthG |
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§ 30 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder 2 besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr.4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
§ 30 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 30 Abs.1 Nummer 3 Buchstabe e wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe f der Punkt am Ende durch das Wort „ , oder“ ersetzt und Buchstabe g angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 30 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma, in Nummer 4 der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 31 AufenthG |
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In § 31 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 31 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 31 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.23 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 31 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.23 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.3 wurden vor dem Wort „besitzt“ die Wörter „oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.4 wurden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 31 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „dreijährigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 b aa)) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 31 Abs.2 Satz 2 wurde der Teilsatz nach dem Semikolon neu gefasst und der ursprüngliche Teilsatz als neuer Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 b bb) und cc) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
Bisheriger Wortlaut:
zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
In § 31 Absatz 1 Sätze 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 31 Absatz 1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
In § 31 Absatz 3 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 31 Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.17 c) aa) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 31 Absatz 4 Satz 2 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.17 c) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 32 AufenthG |
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In § 32 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 32 Abs.2 wurden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 32 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 32 Abs.3 wurden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 32 Abs.1 Nummer 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und Nummer 1a eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 32 Absätze 1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.3 besitzt.
(5) der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder |
beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16.Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (2) besitzen.
(2a) (3) 1Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.
2Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a besaß.
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (4) besitzen.
§§§
Zu § 33 AufenthG |
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§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
abweichend von den §§ 5 und 29 Abs.1 Nr.2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
2Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
In § 33 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 34 AufenthG |
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In § 34 Abs.1 wurden die Wörter „oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34 Abs.2 und 3 wurden jeweils nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 35 AufenthG |
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In § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 35 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
In § 35 Abs.4 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 35 Abs.1 Satz 2 Nummer 13 wurden nach dem Wort „Bildungsabschluss“ die Wörter „oder einem Hochschulabschluss“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 36 AufenthG |
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§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist.
2Auf volljährige Familienangehörige
finden § 30 Abs.3 und § 31 und auf minderjährige
Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.
In § 36 Abs.1 wurde das Wort „sorgeberechtigter“ durch das Wort „personensorgeberechtigter“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 37 AufenthG |
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In § 37 Abs.2 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 37 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§§§
Zu § 38a AufenthG |
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§ 38a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 38a Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 19,“ die Angabe „19a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 38a Absätze 3 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 39 AufenthG |
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In § 39 Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „(BGBl.2003 II S.1408)“ die Wörter „oder nach dem Vertrag vom 25.April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S.1146)“ eingefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2814)
In § 39 Abs.6 Satz 1 wurde die Wörter „dieses Vertrages“ durch die Wörter „dieser Verträge“ ersetzt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2814) iVm mit der Berichtigung vom 15.05.07 (BGBl_I_07,764)
In § 39 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 39 Abs.6 wurden die Wörter „nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S.1408) oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.13 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
In § 39 Abs.2 Satz 1 wurde im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „§ 18“ die Wörter „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 39 Abs.6 wurden nach der Angabe „(BGBl.2006 II S.1146)“ die Wörter „oder nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl.2013 II S.586)“ eingefügt, mit Wirkung mit Inkrafttreten des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl.2013 II S.586), durch Art.1 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17.06.13 (BGBl_I_13,1555)
In § 39 Abs.6 wurden die Wörter „nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl.2006 II S.1146) oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.7 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17.06.13 (BGBl_I_13,1555)
In § 39 Absätze 3 wurde nach dem Wort „Abschnitten“ die Angabe „, 6“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 40 AufenthG |
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In § 40 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
2. der Ausländer gegen § 404 Abs.1 Nr.2 oder Abs.2 Nr.2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs.1 Nr.2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder
In § 40 Abs.2 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 40 Abs.2 Nummer 1 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma, in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 42 AufenthG |
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In § 42 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 42 Abs.3 wurde das Wort „den“ vor dem Wort „Europäischen“ durch das Wort „der“ und das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 42 Abs.1 Nummer 1 wurden nach der Angabe „§ 19 Abs.1“ die Wörter „ , § 19a Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu Kapitel 3 AufenthG |
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Die Überschrift des Kapitels 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
K-3 | Förderung der Integration (F) | 43-45 |
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§§§
Zu § 43 AufenthG |
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In § 43 Abs.1 wurden vor dem Punkt die Wörter „und gefordert“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 43 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Der Integrationskurs umfasst Angebote,
die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung,
die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen.
§ 43 Abs.3 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 43 Abs.4 wurden die Wörter „Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit“ durch die Wörter „ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.33 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 43 Abs.4 wurden nach den Wörtern „Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen“ die Wörter „und die Datenverarbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 43 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§ 43 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.01.13, durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.13 (BGBl_I_13,86)
§§§
Zu § 44 AufenthG |
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§ 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.05.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
Bisheriger Wortlaut
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs.2 erhält.
§ 44 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs.1 oder 2 oder
(1) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs.2 erhält.
§ 44 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 44 Absätze 1 Satz 2 wurden die Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 44a AufenthG |
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§ 44a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
§ 44a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 44a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner
Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs
(§ 8 Abs.3, § 9 Abs.2 Nr.7 und 8 dieses Gesetzes,
§ 10 Abs.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.
2Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung
bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach
Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu
10 vom Hundert kürzen.
3Bei Verletzung der Teilnahmepflicht
kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch
vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben
werden.
§ 44a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 44a Absätze 3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 45 AufenthG |
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§ 45 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 48 AufenthG |
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§ 48 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(1) (Ow) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 48 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 48 Abs.2 wurden nach dem Wort „Pass“ die Wörter „oder Passersatz“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 48 Abs.4 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 5 Abs.3“ die Angabe „oder § 33“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 49 AufenthG |
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§ 49 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 dem Abs.1 wurde neuer Abs.1 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 bisherige Absätze 1, 2, 2a und 3 wurden zu den Absätzen 2,3,4 und 5, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 bisherige Absatz 4 wurde Abs.6 und die Angabe „2 bis 3“ wird durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 bisherige Absätze 5 bis 7 wurden zu den Absätzen 7 bis 9, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 e) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 bisherige Absatz 8 wurde Absatze 10 und die Angabe „2 bis 7“ wird durch die Angabe „1 und 3 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.3 f) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 49 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll oder
In § 49 Abs.5 Nr.5 wurden die Wörter „Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie in den nach § 73 Abs.4 festgelegten Fällen“ durch die Wörter „nationalen Visums“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 49 Abs.6 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.38 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(6) (4) 1Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 (4) sind die
Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie
die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen.
2Diese sind zulässig bei Ausländern, die das
14.Lebensjahr vollendet haben.
§ 49 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.38 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 49 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Speichermedium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt und nach der Angabe „§ 48 Abs.1 Nr.1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 49 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
Bisheriger Wortlaut:
3Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
In § 49 Abs.9 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 49a AufenthG |
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§ 49a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 49b AufenthG |
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§ 49b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§§§
Zu § 50 AufenthG |
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§ 50 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 50 Abs.2 Satz 2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50 Absätze 2a und 3 wurden aufgehoben und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.26 b) und c) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (1) 1Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer
in § 25 Abs.4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen
ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.3
treffen kann.
2Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat.
3Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.2 aufgenommen hat.
4Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs.4a Satz 1 genannten Straftaten.
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.
In § 50 neuer Abs.3 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch die Wörter „Union oder in einen anderen Schengen- Staat“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.26 c) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 50 neuer Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.26 c) cc) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 50 Absätze 5 bis 7 wurden die Absätze 4 bis 6, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 51 AufenthG |
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In § 51 Abs.5 wurde Wort „ausgewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.8a iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 51 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „gesichert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr.5 bis 7 oder § 55 Abs.2 Nr.8 bis 11 vorliegt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Abs.2 Satz 2 wurden nach denWörtern „Absatz 1 Nr.6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr.5 bis 7 oder § 55 Abs.2 Nr.8 bis 11 vorliegt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Abs.6 wurden nach dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Abschiebung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Abs.7 Satz 1 wurden Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 festgestellt hat“ durch die Wörter „dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 51 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 vorliegen,“ durch die Wörter „der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 51 Abs.8 und 9 wurden angeführt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.40 d) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 51 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 51 Abs.6 wurden die Wörter „nach § 50 Abs.1 bis 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 51 Abs.8 Satz 1 wurde die Angabe „§ 91c Abs.3“ durch die Angabe „§ 91c Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 51 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 51 Abs.9 Satz 1 Nummer 3 wurde das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 51 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 51 Absatz 9 Satz 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 52 AufenthG |
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In § 52 Abs.1 Satz 1 im Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.41 a) aa) aaa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.41 a) aa) bbb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.41 a) aa) ccc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „des Satzes 1 Nr.4“ die Angabe „und 5“ eingefügt und das Wort „häuslicher“ durch das Wort „familiärer“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.41 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 Abs.3 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 52 Abs.5 Nr.5 wurde die Angabe „25a“ durch die Angabe „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Der Aufenthaltstitel des Ausländers“ die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3 und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 52 Abs.2 wurde jeweils dem Wort „Visum“ das Wort „nationales“ vorangestellt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 52 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
die in § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.2 aufgenommen hat,
das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a (6) erfüllt.
§ 52 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (5) 1Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn
der Ausländer ohne die nach § 4 Abs.3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs.3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.
2Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat.
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurde im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Nummer 2,“ die Angabe „2a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 52 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und eine Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „ , eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Flüchtling“ die Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtigter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wurden die Wörter „§ 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wurden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 52 Absätze 1 Satz 1 wurde die Angabe „2 bis 7“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 54 AufenthG |
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In § 54 Nr.6 wurde das Wort „internationalen“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 54 Nr.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.5 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 54a AufenthG |
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In § 54a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 54 Nr.5, 5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr.5, 5a oder Nr.5b“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.5 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
Zu § 55 AufenthG |
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§ 55 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
5. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
In § 55 Abs.2 Nr.7 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 55 Abs.2 Nr.8 Buchstabe b wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wurden Nummern 9 bis 11 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.43 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 55 Abs.2 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 55 Abs.3 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 60a Abs.2“ die Angabe „und 2b“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 55 Abs.2 Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a wurden die Wörter „Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens“ durch die Wörter „Schengen-Staates“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 55 Abs.2 Nummer 1 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „eines Schengen-Visums,“ die Wörter „eines Flughafentransitvisums,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 56 AufenthG |
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In § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.44 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „Nummern 1 und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.44 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 56 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 56 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Abschiebungshindernisses“ durch das Wort „Abschiebungsverbots“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.44 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 56 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „§§ 53 und 54 Nr.5, 5a und 7“ durch die Wörter „§§ 53 und 54 Nr.5 bis 5b und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.5 Nr.4 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 56 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1“ durch die Wörter „die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 57 AufenthG |
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In § 57 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) § 60 Abs.1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechende Anwendung.
§ 57 Absätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden.
2Abweichend hiervon ist die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf
Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung
zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
In § 57 Abs.3 wurde die Angabe „§ 60 Abs.1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wurde die Angabe „§ 58 Absatz 1b, vorangestellt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 58 AufenthG |
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In § 58 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden dieWörter „nach Ablauf der Geltungsdauer“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 58 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „vollziehbar ist“ die Wörter „ , eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 58 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 58 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 58 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Verlängerung beantragt hat“ das Wort „und“ durch die Wörter „oder trotz erfolgter Antragstellung“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.31 c) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 58 Abs.2 Nummer 3 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.31 c) bb) und cc) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist.
§ 58 Absatz 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 58a AufenthG |
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In § 58a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „vom Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „von der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.23 Nr.1 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zu § 59 AufenthG |
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§ 59 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 59 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§ 59 Absätze 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 60 AufenthG |
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§ 60 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Dies
gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge
im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannt sind.
§ 60 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c wurden die Wörter „es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.“ gestrichen und als Satzteil nach Buchstabe c eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 a) bb)iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 60 Abs.1 Satz 5 wurde durch die Sätze 5 und 6 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
5Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen.
In § 60 Abs.2 wurden nach dem Wort „Folter“ die Wörter „oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 60 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Gefahr“ die Wörter „der Verhängung oder der Vollstreckung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 60 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(7) 1Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht.
2Gefahren in diesem Staat,
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,
werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs.1 Satz 1
berücksichtigt.
§ 60 Abs.8 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 60 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.48 f) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 60 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Staatsangehörigkeit“ durch das Wort „Nationalität“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 60 Absatz 1 Satz 2 wurde das Wort „wurden“ durch das Wort „sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 60 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 wurden aufgehoben und Satz 6 und 7 wurden die Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 a) cc) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
3Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann
auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
das Geschlecht anknüpft.
4Eine Verfolgung im Sinne des
Satzes 1 kann ausgehen von
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, (2)
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (2).
5Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs.4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr.L 304
S.12) ergänzend anzuwenden. (3)
§ 60 Absatz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (4) unterworfen zu werden.
(3) 1Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung (5) der Todesstrafe besteht.
2In diesen Fällen finden die Vorschriften über die
Auslieferung entsprechende Anwendung.
§ 60 Absatz 7 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 c) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
2Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
In § 60 Absatz 7 bisheriger Satz 3 wurden die Wörter „oder Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 c) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 60 Absatz 9 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 d) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 60 Absatz 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.7 e) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(11) (8) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs.4, Artikel 5 Abs.1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr.L 304 S.12).
§§§
Zu § 60a AufenthG |
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§ 60a Abs.2 Satz 2 bis ? wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.49 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 60a Abs.2a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.49 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 60a Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.49 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 60a Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§§§
Zu § 61 AufenthG |
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§ 61 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 61 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.50 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 61 Abs.1 Satz 3 wurden vor dem Punkt die Wörter „oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 61 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 62 AufenthG |
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(3) § 62 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.51 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 62 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.51 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 62 Abs.1 wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 1 bis 4 wurden die Absätze 2 bis 5, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.34 a) und b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 62 neuer Abs.5 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 62a AufenthG |
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§ 62a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 63 AufenthG |
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§ 63 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
§ 63 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 63 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.52 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 63 Abs.4 wurde das Wort „beauftragte“ durch das Wort „bestimmte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.52 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 64 AufenthG |
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§ 64 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Pass“ das Wort „ , Passersatz“ eingefügt und die Angabe „oder 5“ durch die Angabe „ , 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und wurden die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 66 AufenthG |
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§ 66 Abs.4 wurde durch die Absätze 4 und 4a ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
2In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96
strafbare Handlung begeht.
3Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner
nicht beigetrieben werden können.
§§§
Zu § 67 AufenthG |
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In § 67 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „amtliche“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 69 AufenthG |
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§ 69 Abs.3 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.55 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 69 Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „30“ durch die Angabe „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.55 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 69 Abs.3 Nr.6 wurden die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ und die Angabe „6“ durch die Angabe „1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.55 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 69 Abs.3 Nr.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.55 a) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 69 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.55 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 69 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „80“ durch die Angabe „140“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 69 Abs.3 Nr.2 und 2a wurde jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „260“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 69 Abs.3 Nr.3 wurde die Angabe „40“ durch die Angabe „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 69 Abs.3 Nummer 5 und 6 wurden aufgehoben und die bisherigen Nummern 6a bis 8 wurden die Nummern 5 bis 7, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.37 b) und c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro (3) pro Person,
§ 69 Abs.3 Nummer 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.37 d) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 69 Abs.3 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 69 Abs.3 Nummer 3 wurden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen Karte EU“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 69 Absatz 2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.2 Absatz 59 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
In § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 70 AufenthG |
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§ 70 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 70 Absatz 2 wurden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.08.13, durch Art.2 Absatz 59 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
§§§
Zu § 71 AufenthG |
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In § 71 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 49 Abs.3“ durch die Angabe „§ 49 Abs.2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.9a iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 71 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 48 und 49“ durch die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 71 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „2a“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 71 Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.4 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 71 Abs.3 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.56 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs.2 sowie die Durchführung des § 63 Abs.3,
In § 71 Abs.3 Nr.6 wurde das Wort „sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.56 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 71 Abs.3 Nr.7 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.56 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 71 Abs.3 Nr.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.56 a) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 71 Abs.6 wurden nach der Angabe „(§ 3 Abs.1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.56 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 71 Abs.3 Nummer 1 wurde durch die Nummern 1 bis 1e ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
1. (5) die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs.1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
§ 71 Abs.3 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
In § 71 Abs.6 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 71a AufenthG |
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§ 71a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 72 AufenthG |
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§ 72 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
§ 72 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs.7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
In § 72 Abs.3 Satz 1 wurde wird das Wort „Ausländerbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.58 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 72 Abs.5 wurden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter „oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.58 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 72 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.58 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 72 Abs.6 Satz 1 wurde jeweils nach der Angabe „§ 25 Abs.4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt und die Angabe „§ 50 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 72 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 50 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 72 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
In § 72 Absatz 2 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 72a AufenthG |
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§ 72a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3037)
§§§
Zu § 73 AufenthG |
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In § 73 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden durch neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.09, durch Art.1 Nr.59 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung
erhobenen Daten der visumantragstellenden
Person und des Einladers können über das Auswärtige
Amt zur Feststellung von Versagungsgründen
nach § 5 Abs.4 an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen
Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
übermittelt werden.
2Die beteiligten Behörden übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe nach § 5 Abs.4 über das Auswärtige Amt an die zuständige
Auslandsvertretung.
§ 73 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.08, durch Art.1 Nr.59 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs.4 oder zur Prüfung
von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung
eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen
Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie
an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt
oder die zuständigen Behörden der Polizei
übermitteln.
2Vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
sind die gespeicherten personenenbezogenen Daten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Feststellung
von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs.4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.
§ 73 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.59 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden
Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
nach § 5 Abs.4 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2 vorliegen.
2Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten
Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
In § 73 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Militärischen Abschirmdienst“ die Wörter „ , das Bundeskriminalamt“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.41 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 73 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.41 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 73 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „anfragenden“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.41 b) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 73 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Werden“ durch die Wörter „Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.41 b) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 73 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „mit der Anfrage“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.41 b) cc) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 73a AufenthG |
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In § 73a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu Abschnitt 1a AufenthG |
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Abschnitt 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.60 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 74a AufenthG |
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§ 74a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.60 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 74a Satz 3 wurde das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_09,215)
In § 74a Satz 2 wurde das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 75 AufenthG |
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§ 75 Nr.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 75 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.05.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
Bisheriger Wortlaut
9. Verteilung der nach § 23 Abs.2 aufgenommenen Personen auf die Länder;
In § 75 Nr.5 wurden nach dem Wort „Kontaktstelle“ die Wörter „und zuständige Behörde“ eingefügt und die Wörter „der Richtlinie 2001/55/ EG“ durch die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/ EG und Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie 2004/114/ EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs.7 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.61 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 75 Nr.9 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.61 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 75 Nr.10 und 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.61 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 75 Nummer 5 wurde die Angabe „§ 52 Abs.7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 75 Nummer 5 wurde nach der Angabe „2003/109/EG“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2004/114/EG“ die Wörter „und Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§ 75 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 77 AufenthG |
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In § 77 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 47 und“ durch die Angabe „den §§ 47 und 54a sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 77 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 77 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „sowie die Ausweisung“ ein Komma und die Wörter „die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschiebung“ und nach den Wörtern „der Schriftform“ die Wörter „und sind mit Ausnahme der Aussetzung der Abschiebung mit einer Begründung zu versehen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.45 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 77 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „die Rücknahme und“ und nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „und die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.45 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 77 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.45 a) cc) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
3Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (2).
§ 77 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 77 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.45 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 77 Absatz Satz 1 und 2 wurden durch den neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein
Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen
versehen wird, sowie die Ausweisung, die Abschiebungsanordnung nach § 58a
Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschiebung (3) und die Aussetzung
der Abschiebung bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Aussetzung der Abschiebung mit einer Begründung zu versehen (3).
2Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
§ 12 Abs.4, die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a sowie (1) die Rücknahme und (4) den Widerruf
von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz und die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 (4).
§§§
Zu § 78 AufenthG |
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§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster
ausgestellt, das eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen enthält.
2Das Vordruckmuster
enthält folgende Angaben:
Art des Aufenthaltstitels,
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
(3) 1Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Inhabers enthalten.
2Das Lichtbild, die Unterschrift und
die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden.
3Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in
mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
Art des Aufenthaltstitels,
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(6) 1Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen.
2In dem Vordruckmuster
können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
bzw -dauer, Name und Vorname des Inhabers,
Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende
Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
3Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden.
4Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) 1Die Bescheinigungen nach § 60a Abs.4 und § 81 Abs.5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
2Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt.
3Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 78a AufenthG |
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§ 78a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§§§
Zu § 79 AufenthG |
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§ 79 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.3 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
In § 79 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 87 Abs.5 oder nach § 90 Abs.4“ durch die Angabe „§ 87 Abs.6 oder nach § 90 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 79 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
Zu § 81 AufenthG |
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§ 81 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 81 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
§ 81 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.27a iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 82 AufenthG |
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In § 82 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch die Wörter „des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.23 Nr.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 82 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.64 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 82 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vertretungen“ die Wörter „oder ermächtigten Bediensteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.64 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 82 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.64 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 82 Abs.5 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „nach einheitlichem Vordruckmuster“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 82 Abs.5 Satz 1 Nummer 1 wurde nach der Angabe „§ 99 Abs.1 Nr.13“ die Angabe „und 13a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 82 Abs.5 Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Fingerabdrücke“ die Wörter „nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 83 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 83 AufenthG |
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§ 83 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.11a a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 83 Abs.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 83 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar.
In § 83 Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Visums“ das Wort „nationalen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 84 AufenthG |
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In § 84 Abs.1 Nr.2 wurden nach der Angabe „Abs.1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.65 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 84 Abs.1 Nr.4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.65 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 84 Abs.1 Nzummer 4 wurde das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt, in Nummer 5 das Wort „sowie“ gestrichen und Nummer 6 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
6. (2) den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs.7.
In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wurde die Angabe „§ 75 Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 84 Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Beschäftigung“ durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wurde das Wort „sowie“ angefügt und die Nummer 6 neu gefasst, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.28 b) bis c) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
Bisheriger Wortlaut:
6. ...(3)
§§§
Zu Abschnitt 4 AufenthG |
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Abschnitt 4 wurden die Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.66 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 87 AufenthG |
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§ 87 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.67 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 87 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.67 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 87 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.3 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aÖffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der
Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet
werden, wenn eine der in § 71 Abs.5 bezeichneten
Maßnahmen in Betracht kommt;
1bdie Polizeibehörde
unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
§ 87 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.3 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 87 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.08, durch Art.1a iVm Art.2 des Gesetzes Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (aF) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2965)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann.
In § 87 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Öffentliche Stellen“ die Wörter „mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 87 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Öffentliche Stellen“ die Wörter „im Sinne von Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 87 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Strafverfahrens“ und das Wort „Verfahrenserledigungen“ durch die Wörter „Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.48 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 87 Abs.5 Nummer 1 wurden nach der Angabe „§ 25 Abs.4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt und die Angabe „§ 50 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.48 d) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 88a AufenthG |
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§ 88a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 88a Absatz 1 Satz 3 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 89 AufenthG |
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In § 89 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 49 Abs.2, 3 oder 5“ durch die Angabe „§ 49 Abs.2 bis 3 oder 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 89 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen.
2Die nach § 49 Abs.2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen
aufbewahrt.
3Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs.5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.
(2) 1Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder
der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung
und der polizeilichen Gefahrenabwehr.
2Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen
werden.
(3) Die nach § 49 Abs.2 bis 3 oder 5 (1) gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn
dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
in den Fällen des § 49 Abs.3 Nr.3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
im Falle des § 49 Abs.3 Nr.5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs.5 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden.
2Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
In § 89 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „erhobenen“ die Wörter „und nach § 73 übermittelten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.68 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 89a AufenthG |
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§ 89a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 89a Abs.6 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.69 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren und
§§§
Zu § 90 AufenthG |
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§ 90 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die in § 308 Abs.3 Nr.1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
In § 90 Abs.2 wurde die Angabe „§ 304 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 90 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.70 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 90 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.3 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
§ 90 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
In § 90 Abs.4 Nummer 1 wurde nach der Angabe „§ 25 Abs.4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.49 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 90 Abs.4 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 50 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.49 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 90a AufenthG |
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§ 90a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 90b AufenthG |
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§ 90b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.71 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 90c AufenthG |
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§ 90c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 91 AufenthG |
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In § 91 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ausweisung“ ein Komma und das Wort „Zurückschiebung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.72 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 91a AufenthG |
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In § 91a Abs.2 Nr.1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.73 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 91a Abs.2 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.73 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 91a Absatz 7 wurden die Wörter „in elektronischer Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.12 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.13 (BGBl_I_13,2749)
§§§
Zu § 91b AufenthG |
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In § 91b Nummer 2 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 91c AufenthG |
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§ 91c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.74 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 91c Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.9“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 91c Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 91c Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§ 91c Absätze 5a bis 5c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 91c Absatz 6 Nummer 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 91d AufenthG |
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§ 91d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.74 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 91e AufenthG |
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§ 91e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.74 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 91f AufenthG |
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§ 91f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.12 (BGBl_I_12,1224)
§§§
Zu § 92 AufenthG |
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In § 92 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Wörter „bei einer obersten Bundesbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.75 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 92 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.75 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 95 AufenthG |
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In § 95 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.6 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 95 Abs.1 Nr.6 wurde die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.6 Nr.6 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 95 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.76 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 95 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wörter „oder eine Duldung“ eingefügt und die Wörter „einen so beschafften Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine so beschaffte Urkunde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.76 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 95 Abs.3 wurden die Wörter „und des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a“ durch die Wörter „und der Absätze 1a und 2 Nr.1 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.76 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 95 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.76 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 95 Abs.1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, (Strafe) (Ow)
In § 95 Abs.1a wurde nach der Angabe „§ 6 Abs.1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 96 AufenthG |
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§ 96 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.77 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 oder Abs.2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.
In § 96 Abs.4 wurden die Wörter „Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 Nr.1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2, Absatz 2 Nr.1, 2 und 5“ und die Wörter „europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens“ durch die Wörter „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.77 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 96 Abs.4 wurden die Wörter „sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen“ durch die Wörter „oder eines Schengen-Staates“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 98 AufenthG |
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In § 98 Abs.3 Nr.1 wurde nach den Wörtern „einer räumlichen Beschränkung nach“ die Angabe „§ 54a Abs.2 oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 98 Abs.3 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 46 Abs.1“ die Angabe „§ 54a Abs.1 Satz 2 oder Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 98 Abs.3 Nr.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
In § 98 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 98 Abs.2 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und es Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 98 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 98 Abs.3 Nr.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 98 Abs.3 bisherige Nr.1 bis 5 wurden die Nr.2 bis 7, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 98 Abs.4 wurde die Angabe „Absatzes 3 Nr.2“ durch die Angabe „Absatzes 3 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 98 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.78 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.1 und 3 und des Absatzes 3 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
In § 98 Abs.3 Nummer 7 wurden nach der Angabe „Nr.7“ ein Komma eingefügt und die Angabe „oder 10“ durch die Wörter „10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 98 Absätze 3 Nummer 7 wurde die Angabe „§ 99 Abs.1 Nr.7“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu Kapitel 9a AufenthG |
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Kapitelüberschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 98a AufenthG |
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§ 98a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 98b AufenthG |
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§ 98b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 98c AufenthG |
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§ 98c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 99 AufenthG |
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§ 99 Abs.1 Nr.14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
§ 99 Abs.1 Nr.3a und 3b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 99 Abs.1 Nr.13 wurden vor den Wörtern „die Muster“ die Wörter „Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 99 Abs.1 Nr.14 wurden nach den Wörtern „über Ausländer mitzuteilen haben“ die Wörter „ , soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 99 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „erteilten“ die Wörter „und versagten“ eingefügt und nach dem Wort „und“ die Wörter „die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie“ angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 99 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 99 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 99 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.79 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 99 Abs.1 Nr.13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 Abs.2 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_09,2846)
In § 99 Abs.1 Nr.13 wurden die Wörter „nach § 78 Abs.3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und“ gestrichen und die Angabe „§ 78 Abs.6 und 7“ durch die Wörter „§ 78a Absatz 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 99 Abs.1 Nr.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.EU Nr.L 385 S.1) zu treffen und insoweit
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§ 99 Abs.1 Nr.15 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 99 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 99 Abs.2 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.56 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
In § 99 Abs.3 wurde die Angabe „des § 73 Abs.1“ durch die Wörter „des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.56 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 99 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.56 c) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 101 AufenthG |
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§ 101 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.80 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 101 Absatz 3 Satz 2 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 104 AufenthG |
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§ 104 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 104 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.05.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 Satz 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.07 (BGBl_I_07,748)
§ 104 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.81 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 104 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 104 Absatz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 104 Absätze 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.09.13, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
In § 104 Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.012.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)
§§§
Zu § 104a AufenthG |
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§ 104a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.82 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 104a Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „der Stufe A2“ durch die Wörter „des Niveaus A2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 104b AufenthG |
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§ 104b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.82 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 105a AufenthG |
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§ 105a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.83 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 105a wurde die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.08, durch Art.12 Nr.83 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 105a wurde die Angabe „§ 87 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5,“ durch die Angabe „§ 87 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5 und 6,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.3 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.08 (BGBl_I_08,313)
In § 105a wurde die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „den §§ 78, 78a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§§§
Zu § 105b AufenthG |
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§ 105b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
In § 105b Satz 1 wurde die Angabe „30. April 2011“ durch die Angabe „31. August 2011“ und die Angabe „30. April 2021“ durch die Angabe „31. August 2021“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 106 AufenthG |
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§ 106 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.1 Nr.84 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 106 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ durch die Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.19 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RGG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
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