AuslG (2) | 36-57 | |
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A-3 | Aufenthalt | 36-41a |
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Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
§§§
(1) 1Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch
betätigen.
2Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt
werden, soweit sie
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlaßt, befürwortet oder angedroht haben.
§§§
Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.
§§§
(1) 1Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz).
2Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer
und eine Zone für das automatische Lesen. (1)
3In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
bzw -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen
folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
Tag und Ort der Geburt,
Staatsangehörigkeit,
Geschlecht,
Größe,
Farbe der Augen,
Anschrift des Inhabers,
Lichtbild,
eigenhändige Unterschrift,
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. (1)
4Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. (1)
5§ 5 Abs.5 und 7 gilt entsprechend. (1)
6Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (1)
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern, die einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden kann.
§§§
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes und Ausweisersatzes.
§§§
(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) 1Zur Feststellung der Identität können die in § 81b der Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
2Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. (2)
3Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. (2)
4Die Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt. (2)
(3) (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität durchgeführt werden,
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschtem Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist,
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs.1 Nr.5 festgestellt worden ist,
bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a Abs.4 festgelegten Fällen.
(4) (4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern.
(5) (4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.
(6) (5) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
§§§
(1) 1Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, sofern ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a oder eine Duldung nach § 54 erteilt wird oder seine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt.
2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller Finger aufgenommen werden.
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die zentrale Verteilungsstelle nach § 32a Abs.11 Satz 2, die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die Polizeien der Länder.
(3) § 16 Abs.3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und im übrigen acht Jahre nach Einreise zu vernichten; die entsprechenden Daten sind zu löschen.
§§§
A-4 | Beendigung | 42-57 |
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Ausreisepflicht | 42-48 |
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) 1Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
unerlaubt eingereist ist,
nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist.
2Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) 1Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
2Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht.
3Sie kann in besonderen Härtefällen befristet
verlängert werden.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) 1Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
2Im Fall des § 8 Abs.2 Satz 1 kann er zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden.
§§§
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer
keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
noch nicht eingereist ist
oder wenn
seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.
§§§
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
ausgewiesen wird,
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.
(1a) 1Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr.2 und 3, wenn er
eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.
2Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr.1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
2Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs.1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr.2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr.3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(3) Nach Absatz 1 Nr.3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.
(5) 1aDie Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird;
1b§ 8 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
2Im Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 3 Abs.5 entfällt die Befreiung mit Ablauf der Frist.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs.1 bis 4 nachgekommen ist.
§§§
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und
die in § 55 Abs.2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
Nach § 45 Abs.1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
(1) in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder
Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
§§§
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet, (1)
sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, (1)
(1) wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs.1 Nr.5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder
(1) 1in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen
Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder
unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen
macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig
sind.
2Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der
Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen
Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben
hingewiesen wurde.
(3) 1Ein Ausländer, der nach § 48 Abs.1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen.
2In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
3Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entscheiden.
4Auf minderjährige Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1 keine Anwendung.
§§§
(1) 1Ein Ausländer, der
eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist,
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) besitzt,
6. eine nach § 32a erteilte Aufenthaltsbefugnis besitzt,
kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen werden.
2Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs.1 vor.
(2) 1Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird
nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht
unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer
besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
2Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs.1 und 2 Nr.1 und Abs.3 ausgewiesen.
(3) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
§§§
2.Durchsetzung | 49-57 |
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(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs.3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
nach § 47 ausgewiesen worden ist,
mittellos ist,
keinen Paß besitzt,
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§§§
(1) 1Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.
2Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs.1 ausreisepflichtig wird.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
(3) 1Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen.
2In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs.1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf.
3Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen
unberührt.
(4) 1Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt.
2Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der
Ausreisefrist entfallen ist.
(5) 1aIn den Fällen des § 49 Abs.2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung;
1bder Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.
2Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
§§§
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei
Asylberechtigten und
sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.
2In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
2Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(3) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
2Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden,
ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der
internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. (1)
(4) 1Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen.
2In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen,
in die der Ausländer abgeschoben werden darf.
§§§
In den Fällen des § 51 Abs.3 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
§§§
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(2) 1Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht.
2In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.November 1950 (BGBl.1952 II S.686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist.
(5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) 1Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
2Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei
Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.
§§§
1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird.
2Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, wenn die
Abschiebung länger als sechs Monate ausgesetzt werden soll.
§§§
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs.6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4) 1Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll.
2Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs.6 Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist.
§§§
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt.
(2) aDie Duldung ist befristet;
bdie Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf
der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert werden.
(3) 1Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.
2Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
(6) 1Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert.
2aIst der Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen;
2bdie Ankündigung ist zu wiederholen, wenn
die Duldung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§§§
1Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
2Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in § 39 Abs.1 bezeichneten Daten enthalten.
3§ 5 Abs.5 und 7 gilt entsprechend.
4Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde
(Vorbereitungshaft).
2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht
überschreiten.
3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will,
2Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann.
3Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr.1 kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der
Abschiebung nicht entziehen will.
4Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht,
daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(3) 1Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
2Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
3Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der
Sicherungshaft anzurechnen.
§§§
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