AuslG (1) | 1-35 | |
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BGBl.III/FNA 26-6
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
vom 09.07.90 (BGBl_I_90,1354)
zuletzt geändert durch Art.13 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
tritt am 01.01.05 außer Kraft aufgrund Art.15 Abs.3 Nr.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
(= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allg-Bestimmungen | 1-4 |
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(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist.
§§§
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
§§§
(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung.
2Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung des
Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.
(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(3) 1Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen.
2Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern.
2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
§§§
(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paßpflicht befreien,
andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.
§§§
A-2 | Aufenthaltsgen | 5-35 |
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1.Aufenthaltsgen | 5-14 |
(1) (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
Aufenthaltsbefugnis (§ 30).
(2) (2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält.
2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
Name und Vorname des Inhabers,
Gültigkeitsdauer,
Ausstellungsort und -datum,
Art der Aufenthaltsgenehmigung,
Ausstellungsbehörde,
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
Anmerkungen.
(3) (2) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
Tag und Ort der Geburt,
Staatsangehörigkeit,
Geschlecht,
Anmerkungen,
Anschrift des Inhabers.
(4) (2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten.
2Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen
Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die
Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.
3Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.
(5) (2) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
Familienname und Vorname,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Art der Aufenthaltsgenehmigung,
Seriennummer des Vordrucks,
ausstellender Staat,
Gültigkeitsdauer,
Prüfziffern.
(6) (2) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(7) (2) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
§§§
(1) 1Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben.
2Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden,
soweit der Anspruch auf Grund des § 10 Abs.2 ausgeschlossen oder wenn es
ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausländer sich in Strafhaft befunden hat.
§§§
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt,
der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschließlich für den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Ausreise des Ausländers gesichert ist und die Durchreise Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.
§§§
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn
der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,
er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist,
er keinen erforderlichen Paß besitzt,
die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt,
(1) er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
(2) 1Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
2Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der
Regel befristet.
4Die Frist beginnt mit der Ausreise.
§§§
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von
§ 8 Abs.1 Nr.1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumpflichtig ist,
§ 8 Abs.1 Nr.2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,
§ 8 Abs.1 Nr.3 und 4 in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann,
(1) § 8 Abs.1 Nr.5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.
(2) (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs.1 Nr.3 bis 5 zulassen.
(3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs.2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, wenn es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß Ausländern die Einreise und ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von § 7 Abs.2 und § 8 Abs.2 erlaubt werden kann.
§§§
(1) Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist.
2Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe,
Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen, Art und Geltungsdauer
der Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder ausschließen.
(3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben.
§§§
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daß der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (§ 1 Abs.1) erteilt.
2Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden.
(2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt.
2Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung
der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete
Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden.
§§§
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) 1Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers im Visumsantrag ohne
erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung nach diesem Gesetz nicht über
eine Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden.
2§ 9 Abs.1 Nr.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden.
2Sie kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist.
(2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
2Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
3Eine unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
4Satz 3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung.
(3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet werden.
§§§
2.Aufenthaltserl | 15-27a |
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Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.
§§§
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21.Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) 1Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr.1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden.
2Von den in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§§§
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
ader Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit
des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln
gesichert ist;
bzur Vermeidung einer besonderen Härte kann die
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie
auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im
Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen
unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) 1Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.
2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
§§§
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
als Asylberechtigter anerkannt ist,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr.3 erteilt werden.
(3) 1aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs.2 Nr.3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist;
1bder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
2Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der
Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs.2 Nr.2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
2aEine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr.2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist;
2bzu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
3Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 versagt
werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die
Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) 1aIn den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern;
1bdie Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung,
unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen.
2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
§§§
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
das Kind das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) 1Von der in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind.
2Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr.1 und § 17 Abs.2 Nr.3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) 1Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs.2 Nr.3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.
2Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht
die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen
öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 17 Abs.2 Nr.2 und 3 verlängert.
§§§
(1) 1Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Muter eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt.
2Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
3Sie wird abweichend von § 17 Abs.2 Nr.2 und 3 verlängert.
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung.
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs.1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
§§§
1Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
2Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs.4 und §
19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20 Abs.6 und § 21 Abs.2 bis 4
entsprechende Anwendung.
§§§
(1) aDie Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs.1
dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat;
bsie kann nach Maßgabe des § 17 Abs.1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt.
2Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) a§ 17 Abs.5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung;
ban die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs.4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (1) gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr.2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
§§§
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) 1Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs.1 Nr.4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
2Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs.1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16.Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
2Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) 1Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden.
3Ist im Falle des Satzes 1 Nr.2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) 1Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
2Dies ist der Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht.
§§§
(1) 1Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
2Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn
er seit
acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens,
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
die in § 24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) 1In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr.1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
2Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei
ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr.2 und 3 und in § 24 Abs.1 Nr.2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(4a) 1Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz 2 Nr.3 erteilt, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
2Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von
solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr.4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
§§§
1Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
2Auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners finden § 17 Abs.2 bis 5, §§ 18, 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3 und 4, Abs.2 bis 4, §§ 23, 25 und 27 Abs.3 Satz 2 Nr.2 und Abs.4 entsprechend Anwendung.
§§§
3.Aufenthaltsbewilligung | 28-29 |
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(1) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.
2§ 10 bleibt unberührt.
(2) 1Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet.
2Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(3) 1Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden.
2aEine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden;
2bdies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches
oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) 1Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf.
2Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.
§§§
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn
der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und
ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs.4) zur Verfügung steht.
(2) 1Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der für die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind geltenden
Vorschriften des § 20 Abs.2 bis 4 und des § 21 Abs.1 Satz 1 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2Als gesicherter Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist.
(3) 1Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht.
2Von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der Verlängerung abgesehen werden.
(4) 1Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden.
2Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.
§§§
4.Aufenthaltsbef | 30-35 |
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(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs.2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht.
(2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde;
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
(3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs.1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs.2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs.1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
§§§
(1) Dem Ehegatten oder Lebenspartner und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs.1 bis 4 und abweichend von § 30 Abs.5 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
(2) 1Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
2Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
§§§
1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß
Ausländern aus bestimmten Staaten oder daß in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs.1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird
und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden.
2Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
(1) 1Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird.
2Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
3Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs.2 und § 8 Abs.1 erteilt wird.
4Die Anordnung kann insbesondere auch vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 droht.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt.
(3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 aufgenommenen Ausländers darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erteilt werden.
(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie einem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag gestellt und nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 zurückzunehmen hat.
2Sie hat den Ausländer über die Regelungen des § 32a Abs.2 und des § 80a Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren.
(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
2Er darf seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, im Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes, in das er verteilt worden ist.
3Ist in einem Zuweisungsbescheid ein bestimmter Ort angegeben, hat der Ausländer an diesem Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
4Die Ausländerbehörde eines anderen Landes kann in begründeten Ausnahmefällen dem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
(6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden.
(7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz ausgestellt.
(8) 1Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden.
2Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) 1Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 entfallen, hat der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen.
2Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, auch wenn der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
(10) 1Die Länder können Kontingente für die vorübergehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1 vereinbaren.
2Auf die Kontingente können die Ausländer angerechnet
werden, die sich bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die
Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.
3Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zwölf Monaten besitzen, werden nicht angerechnet.
(11) 1Die Länder können vereinbaren, daß die aufzunehmenden Ausländer auf die Länder verteilt werden.
2Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom
Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle.
3Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
4Auf die Quote eines Landes können die Ausländer angerechnet werden, die sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die Kontingente anzurechnen wären.
(12) 1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung.
2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln,
soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
3Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern.
(2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
§§§
(1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden, wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
§§§
(1) 1Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs.1 Nr.2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist.
2Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs.3 des Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet.
3Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs.2 auf der Grundlage des § 53 Abs.1, 2, 4 oder 6 oder des § 54, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind.
2Für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
§§§
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