AuslG   (4) 85-106
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A-7Einbürgerung85-91

§_85   AuslG (F)
Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

(1) 1Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

  2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

  3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) bestreiten kann,

  4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

  5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

2Von der in Satz 1 Nr.3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) 1Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
2Absatz 1 Satz 1 Nr.1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Bei einem Ausländer, der das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr.3 nicht anzuwenden.

§§§

§_86   AuslG (F)
Ausschlußgründe

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

  1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

  2. tatsächliche Anhaltspunkt die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die duch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

  3. ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs.2 Nr.4 (1) vorliegt.

§§§

§_87   AuslG
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) 1Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
2Das ist anzunehmen, wenn

  1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

  2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

  3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

  4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

  5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

  6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.

(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 Satz 1 Nr.4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 Satz 1 Nr.4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 eine Einbürgerungszusicherung.

§§§

§_88   AuslG
Entscheidung bei Straffälligkeit

(1) 1Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 bleiben außer Betracht

  1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

  2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und

  3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

2Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

(3) 1Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
2Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

§§§

§_89   AuslG
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

(1) 1Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen.
2Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war.

§§§

§_90   AuslG
Einbürgerungsgebühr

1Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro.
2Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro.
3Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§§§

§_91   AuslG
Verfahrensvorschriften

1Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs.1 und 3, § 70 Abs.1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend.
2Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

§§§

A-8Beauftragte91a-91c

§_91a   AuslG (F)
Amt der Beauftragten

(1) 1Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen bestellen.
2Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form geführt werden.

(2) 1Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1) eingerichtet.
2Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein.

(3) 1Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
2Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1) in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§§§

§_91b   AuslG
Aufgaben

Die Beauftragte hat die Aufgaben,

  1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik, auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte, zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;

  2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;

  3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;

  4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;

  5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;

  6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;

  7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;

  8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;

  9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;

  10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.

§§§

§_91c   AuslG
Amtsbefugnisse

(1) 1Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt.
2Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
3Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.

(3) 1Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, daß öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 91b Abs.1 Nr.3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.
2Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten.
3Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten.
4Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

§§§

A-9Strafvorschriften92-93

§_92   AuslG (F)
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs.1 besitzt,

  2. entgegen § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 39 Abs.1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,

  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs.2 Satz 2 oder § 56 Abs.3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs.6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs.2 zuwiderhandelt,

  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt,

  5. entgegen § 41 Abs.6 (1) eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet,

  6. entgegen § 58 Abs.1 Nr.1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder

  7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 8 Abs.2 Satz 1 unerlaubt

    1. in das Bundesgebiet einreist oder

    2. sich darin aufhält oder

  2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.6 und des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr.2 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§§§

§_92a   AuslG
Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs.1 Nr.1, 2 oder 6 oder Abs.2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

  1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder

  2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. gewerbsmäßig oder

  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19.Juni 1990 anzuwenden, wenn

  1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

  2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
2In den Fällend des Absatzes 2 Nr.2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§§§

§_92b   AuslG
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§§§

§_93   AuslG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs.1 Nr.1 bis 4 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe b fahrlässig handelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 40 Abs.1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläßt oder

  2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs.5, § 14 Abs.2 Satz 1, Abs.3 oder § 56 Abs.3 Satz 2 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs.1 Satz 2 oder § 56 Abs.3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs.6, oder einer räumlichen Beschränkung nach § 69 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1 Nr.1 zuwiderhandelt,

  3. einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. entgegen § 59 Abs.1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder

  5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und des Absatzes 3 Nr.4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.1 und des Absatzes 3 Nr.4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und in den Fällen des Absatzes 3 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§§§

A-10Übergangsvorschr94-106

§_94   AuslG
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als

  1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird,

  2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als

  1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,

  2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als

  1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,

  2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden ist,

  3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt,

  4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort.

§§§

§_95   AuslG
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam.

(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.

§§§

§_96   AuslG
Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer

(1) 1Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung.
2Die Aufenthaltsgenehmigung kann abweichend von § 7 Abs.2 und § 8 Abs.1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.

(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
2Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden.

(3) 1Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16.Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen.
2Das gleiche gilt für Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.

(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der Türkei und von Tunesien, die vor dem 15.Januar 1997 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit waren und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs.1 eine Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs.2 Nr.2 und 3 und § 8 Abs.1 Nr.1 und 2 erteilt.

§§§

§_97   AuslG
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

§§§

§_98   AuslG
Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs.2 Nr.1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht.

(2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18 Abs.1 Nr.3 nach Maßgabe d er §§ 17 und 18 Abs.5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.

§§§

§_99   AuslG
Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis

(1) In den Fällen des § 94 Abs.3 Nr.3 kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs.2 verlängert werden.
2Bei der Anwendung des § 35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen.
3Bei Ausländern, die sich vor dem 3.Oktober 1990 rechtmäßig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgehalten haben, ist die Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf die in § 35 Abs.1 Satz 1 vorgesehene Frist anzurechnen.

(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

§§§

§_100   AuslG
Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber

(1) 1aEinem Ausländer,

  1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist,

  2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder

  3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann,

kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhält;
1bAufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer Betracht.
2§ 30 Abs.5 findet keine Anwendung.

(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

§§§

§_101   AuslG
Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende

(1) Einem Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16 und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn

  1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder

  2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledigen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, zurückkehren will.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausländer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.

§§§

§_102   AuslG
Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren

(1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Juni 1976 (BGBl.I S.1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.Mai 1989 (BGBl.I S. 881), tritt an die Stelle des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" jeweils das Wort "Aufenthaltsgenehmigung".

(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20.Dezember 1977 (BGBl.I S.2840) wird mit Ausnahme von § 2 Abs.2 und §§ 3 und 4 aufgehoben.
Bis zum Erlaß einer Gebührenordnung auf Grund des § 81 Abs. 2 werden für die in § 81 Abs.3 Nr.1 bis 5 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort genannten Höchstbeträge erhoben.

§§§

§_102a   AuslG (F)
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber (1)

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16.März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1.Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr.2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.

§§§

§_103   AuslG
Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) 1Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
2Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird.

§§§

§_104   AuslG
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§§§

§_105   AuslG
Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§§§

§_106   AuslG
Berlin-Klausel

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§§§


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