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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-29
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (F)
vom 07.12.95 (BGBl_I_95,1591)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.02 (BGBl_I_02,3490)
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.14 des Gesetzes
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2008 ] [ 2004 ] [ 2002 ] |
§§§
Teil 1: | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 - 3 |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.EG Nr.L 114 S.1) (1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und
Register über die geprüften Organisationen (2) geführt werden.
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht (3) aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
§§§
(1) (1) 1Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden.
2Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4.
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 3 Abs.2 Buchstabe d, Abs.3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (2) nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (3) nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die Artikels 3 Abs.2 Buchstabe d, Abs.3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (4) nach diesem Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (5) nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind.
(4) (6) 1Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes
sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.761/93 der Kommission vom 24.März 1993 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(ABl.EG Nr.L 83 S.1, Nr.L 159 S.31) in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung.
2NACE Rev.1 ist die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung
in deren Anhang beigefügte gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Teil 2: | Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung (F) | §§ 4 - 3 |
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Abschnitt 1: | Zulassung | §§ 4 - 14 |
(1) 1Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (1) für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen.
2Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen. (2)
(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
(3) (Ow) 1Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben.
2Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
(4) 1Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter” zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin"
führen.
2Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt. (Ow)
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs.1 Nr.1 bestimmten Zweck näher bestimmen.
§§§
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte, (1)
des lmmissionsschutz-, Abfall-, Wasser- Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts (4),
mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist, (2)
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder
als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder
infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben. (3)
§§§
(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.
(2) 1Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr.761/2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev.1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr.761/2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev.1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist.
2Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.
(3) aVereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters
ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für
Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem
beteiligen können;
bdies gilt nicht, wenn der
Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im
Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG)
Nr.761/2001 zuständig ist oder Weisungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr.2 unterliegt.
§§§
(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) (1) Die Fachkunde erfordert
den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden:
Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und
Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr.1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen (2) für die die Zulassung beantragt ist,
eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft, des öffentlichen Rechts vorliegt und
Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger mindestens fünf (3) Jahre hauptberuflich wahrgenommen wurden.
§§§
(1) 1Wer für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (1)
wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muss die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen.
2Er muss die Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs.2 Nr.2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen (2) erforderlich sind.
3§ 7 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) 1Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche (3) die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).
2Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet, welche vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind. (4)
3Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 gilt entsprechend für die gutachterliche Tätigkeit und die Mitzeichnungspflicht
des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung. (5)
§§§
(1) (1) 1Die Zulassung als Umweltgutachter ist von
der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller
die Anforderungen nach § 4 Abs.1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt.
2Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche
zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs.6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1) und Artikel 3 Abs.2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 zeichnungsberechtigte Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
3In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr.1 erstreckt.
(2) aSoweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche (2)
erstreckt, für die der Umweltgutachter
nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
gestattet die Zulassung eine gutachterliche
Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Personen;
binsbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeichnen.
(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 oder gemäß Artikel 9 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (3) Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
§§§
(1) (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass
mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
aus bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
im Hinblick auf Artikel 3 Abs.2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zulassung beantragt ist,
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2 genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können,
kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen können, wobei § 6 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 und 3 entsprechend gilt,
die Organisation über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und dieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und
der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass die Antragstellerin über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügt.
(2) 1Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
2Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten nur in denjenigen Zulassungsbereichen (2), für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 vorliegen.
3In dem Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche Zulassungsbereiche (3) die Umweltgutachterorganisation über die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 verfügt.
(3) aDie Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b (4) nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet;
bdie genannten Personen müssen mitzeichnen.
(4) § 9 Abs.3 gilt entsprechend.
(5) 1Die zugelassene Umweltgutachterorganisation
hat die Bezeichnung "Umweltgutachter" in die Firma
oder den Namen aufzunehmen.
2Die Bezeichnung darf in die Firma oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist. (Ow)
§§§
(1) 1Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens
Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorzulegen
sind, stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen
erfüllt sind.
2Es kann verlangt werden, dass
die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(2) 1Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit,
welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
2Die Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein.
3Diese Frist kann in
begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
4Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zulassungsstelle
weitere Informationen, kann sie durch
Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
die Echtheit überprüfen und entsprechende
Auskünfte einholen.
5Die mündliche Zulassungsprüfung
ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen
der erforderlichen Unterlagen abzuschließen,
es sei denn, der Antragsteller beantragt einen späteren
Prüfungszeitpunkt.
§§§
(1) 1Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) 1Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer mündlichen Prüfung von
einem Prüfungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt. (1)
2Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
die in § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a bis d (2) genannten Fachgebiete und
praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.
(3) (3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat.
(4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
(4) schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche (5) als unselbständigen Teil der Zulassung- und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen treffen. (6)
§§§
(1) 1Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren.
2Über den wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) (1) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs.1 Satz 2 Nr.2) müssen die betreffenden Personen
ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das sie für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert,
über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes und,
im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c, über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich verfügen.
(3) 1Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzelnen
Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs.1 Satz 2 Nr.2) aus und bestimmt den Vorsitzenden.
2Die Prüfer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejenigen Zulassungsbereiche (2) und Fachgebiete besitzen, für die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung im Einzelfall beantragt ist.
3Der Prüfer für das Fachgebiet "Recht" gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe d (3) muss zusätzlich die Befähigung zum Richteramt haben.
4Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens
fünf Mitgliedern.
5Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss jeweils als Umweltgutachter zugelassen sein.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister
für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen.
2Das Zulassungsregister enthält Namen (1), Anschrift sowie Gegenstand
der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen (1).
3Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 Abs.1 der Verordnung
(EG) Nr.761/2001 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. (2)
4Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber
von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach
§ 32 Abs.2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen. (3)
(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.
§§§
Abschnitt 2: | Aufsicht | §§ 15 - 20 |
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(1) 1Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen
Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden
der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung
dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Zulassung nach den §§ 9 und 10
und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung
nach § 8 weiterhin vorliegen.
2Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
3Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation für gültig erklärten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen
und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) 1Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle
sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen.
2Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1
durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) 1Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des
Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro
oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung).
2In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt
werden.
(4) (Ow) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr.761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung,
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme,
für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren Aktualisierungen und konsolidierten Fassungen und der für gültig erklärten Umweltinformationen und
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, (Ow)
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, (Ow)
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) 1Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher
Regelungen auszuüben.
2Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend. (2)
§§§
(1) (Ow) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (1), nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) 1Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs.2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, für gültig erklärt haben, (2)
die Pflichten nach § 15 Abs.6 und 7 (3) nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
2Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
§§§
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.
(2) 1Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs.2 Nr.3),
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs.2 Nr.5), (1)
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Abs.1 Nr.1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
2Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Satz 2 und des § 10 Abs.1 Nr.2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs.3),
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden. (2)
§§§
(1) 1Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen,
die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zugelassen sind, haben der
Zulassungsstelle ihre gutachterliche Tätigkeit nach
den Sätzen 2 und 3 vor jeder Begutachtung im
Bundesgebiet mindestens vier Wochen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit anzuzeigen. (Ow)
2In der Anzeige sind der
Name, die Anschrift, die fachlichen Qualifikationen
und, bei Umweltgutachtern, auch die Staatsangehörigkeit
sowie, bei Umweltgutachterorganisationen,
die Zusammensetzung der die Begutachtung
durchführenden Personengruppe anzugeben.
3Ferner sind Ort und Zeit der Begutachtung, Anschrift und
Ansprechpartner der Organisation sowie, soweit
erforderlich, die zur Sicherstellung der erforderlichen
Sprach- und Rechtskenntnisse getroffenen Maßnahmen
anzugeben.
4Wenn dies zur Gewährleistung der
Qualität der Begutachtung erforderlich ist, kann die
Zulassungsstelle weitere Nachweise zu den Sprachund
Rechtskenntnissen verlangen.
5Bei der erstmaligen
Anzeige sowie danach auf Anforderung der
Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine
beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) 1Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der
Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen,
die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im
Bundesgebiet überprüfen, ob diese über eine gültige
Zulassung des Mitgliedstaates verfügen.
2In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate
nach der ersten Anzeige muss auch eine Überprüfung
der Qualität der im Bundesgebiet vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
3§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür
entsprechend (2).
4Die Zulassungsstelle kann den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation zur Sicherstellung der Qualität
der vorgenommenen Begutachtungen einer praktischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in Organisationen unterziehen.
5Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu
dulden.
(3) 1Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbericht.
2Ist die Qualität der Begutachtungen zu beanstanden,
so übermittelt sie den Aufsichtsbericht dem betroffenen Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation, der Zulassungsstelle, die die
Zulassung erteilt hat, der zuständigen Register führenden Stelle und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen.
(4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inländischen Geschäftsräume der ausländischen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sowie der von diesen begutachteten Organisation zu den üblichen Geschäftszeiten zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 4 betreten werden.
(5) aIst der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation
nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgen Zustellungen, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes
vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift
des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides
zur Post mit Einschreiben;
bdie Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
§§§
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Artikel 3 Abs.2 Buchstabe b, Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 für gültig erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.
§§§
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach § 15 Abs.6 und 7 (1) sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs.1 Nr.2 genannten Zweck näher regeln. (Ow)
§§§
Abschnitt 3: | Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde (F) | §§ 21 - 27 |
---|
(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss
gebildet.
2Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen, (1)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten und
die Verbreitung von EMAS zu fördern. (2)
3Die Richtlinien nach Satz 2 Nr.1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) 1Der Umweltgutachterausschuss erhält von der
Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über
Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und
Aufsichtstätigkeit.
2Insbesondere ist zu berichten über
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1.
3Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
§§§
(1) 1Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
2Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich
tätig.
3Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter (1), der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden.
§§§
(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.
(2) 1Der UmweItgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden
und vier Stellvertreter aus seiner Mitte.
2Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen,
der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften
und der Umweltverbände gehören.
(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt
in Angelegenheiten nach § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 (1) mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§§§
(1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.
(2) 1Die Entscheidung ist durch einen Beamten der
Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt.
2Von der Widerspruchsbehörde
hinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem
Umweltgutachterausschuss angehören.
3Sie müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes
über gründliche Fachkenntnisse und mindestens
dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
(3) 1Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen
des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.
2Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§§§
(1) 1Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides
mit den Beteiligten mündlich erörtert werden. (1)
2Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden.
3Im übrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens enthalten.
4Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolgreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchsführers nach § 80 Abs.1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der Zulassungsstelle zu erstatten.
§§§
1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
§§§
(1) 1Der Umweltgutachterausschuss steht unter der
Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit
der Ausschusstätigkeit, insbesondere
darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen
des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.
2Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
3Sie kann schriftliche Berichte und Aktenvorlage fordern.
(3) 1Beschlüsse nach § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach vorheriger Beanstandung aufheben.
3Wenn der Umweltgutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlungen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden.
4Die Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im einzelnen
zu bezeichnen.
5Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen oder von einem anderen durchführen
lassen, wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt worden ist.
(4) 1Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutachterausschuss auflösen.
2Sie hat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung
unverzüglich neue Mitglieder gemäß § 22 Abs.3 zu berufen.
3Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren.
§§§
Abschnitt 4: | Zuständigkeit | §§ 28 - 29 |
---|
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder
mehrere juristische Personen des Privatrechts mit
den Aufgaben der Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu beleihen, wenn deren Bereitschaft
und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben sind.
2Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der Zulassung
und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4,
Artikel 7 Abs.1 und Anhang V der Verordnung (EG)
Nr.761/2001 und diesem Gesetz wahr. (1)
3Sie berichtet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Umweltgutachterausschuss regelmäßig über die Treffen und weiteren Aktivitäten des Forums der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 4 Abs.8 der Verordnung (EG) Nr.761/2001. (1)
§§§
1Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs.2, § 17 Abs.3 Nr.2 und 3 (1) sowie (2) § 18 Abs.2 Satz 3.
§§§
Abschnitt 5: | Beschränkung der Haftung (F) | §§ 30 - 29 |
---|
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Teil 3: | Registrierung geprüfter Organisationen, Kosten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (F) | §§ 32 - 3 |
---|---|---|
Abschnitt 1: | Registrierung geprüfter Betriebsstandorte | §§ 32 - 14 |
(1) 1In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen Standorten oder Teilstandorten die Organisation
ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001
erfüllt.
2Die Führung des Registers und die übrigen
Aufgaben gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung
(EG) Nr.761/2001 werden den Industrie- und Handelskammern
und den Handwerkskammern übertragen.
3Bei Eintragung einer Organisation mit mehreren
an EMAS teilnehmenden Standorten bestimmt sich
die Register führende Stelle nach dem Hauptsitz der
Organisation.
4Aufsichtsmaßnahmen werden von der
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes
getroffen.
(2) 1Die Register führenden Stellen benennen durch
schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle,
die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 7 Abs.2 der Verordnung (EG)
Nr.761/2001 monatlich ein fortgeschriebenes Verzeichnis
nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt.
2Das Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der
Zulassungsstelle, dem Umweltgutachterausschuss
und den zuständigen obersten Landesbehörden in
geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
3Die gemeinsame Stelle vertritt die Register führenden
Stellen bei den Treffen der Register führenden Stellen
der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs.5 der
Verordnung (EG) Nr.761/2001.
4Zu den in Artikel 5 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 genannten
Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register führenden Stellen Daten zu erheben und diese bei den Treffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten
und etwaiger im Rahmen dessen gegründeter Arbeitsgruppen bekannt zu geben und zu verwenden.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammern und die
Handwerkskammern können schriftlich vereinbaren,
dass die von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommenen
Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer
oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise
übertragen werden.
2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.
(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzusehen.
(5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen Einsicht in die für die Aufsicht relevanten Daten oder Unterlagen der Register führenden Stellen zu gewähren.
§§§
(1) 1Die für eine Eintragung in das EMAS-Register nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 erforderliche Glaubhaftmachung, dass die Organisation alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001 erfüllt, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation verantwortlich gezeichnet ist oder
2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist.
2aZur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es
nicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung
für gültig erklärt haben, bei demselben
Umweltgutachter oder derselben Umweltgutachterorganisation
angestellt sind;
2bUmweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen können auch auf
Grund gesonderter Vereinbarungen, die nur für einzelne
Begutachtungsaufträge geschlossen werden,
zusammenwirken (Fallkooperation).
3Auf Grund der bis zum 21.August 2002 abgeschlossenen Begutachtungsverträge können auch Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
einzelne Begutachtungsaufträge im Rahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern
oder Umweltgutachterorganisationen bis zum 31.Juli
2006 durchführen.
(2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird entsprechend Artikel 6 Nr.1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden Standorten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmenden Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt.
(3) 1Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich
der Ergänzung der Eintragung um einen
neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement
der Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort,
gibt die Register führende Stelle den für die
Belange des Umweltschutzes an dem jeweiligen
Standort zuständigen Behörden (Umweltbehörden)
Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier
Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.
2Im Falle der Eintragung einer Organisation mit mehreren
Standorten gibt die Register führende Stelle die
Stellungnahme der Umweltbehörden den Industrieund
Handelskammern oder Handwerkskammern, die
bei gesonderter Eintragung der einzelnen Standorte
als Register führende Stellen zuständig wären, zur
Kenntnis.
3Wird die Register führende Stelle von der
zuständigen Umweltbehörde über einen Verstoß
gegen an einem Standort der Organisation geltende
Umweltvorschriften unterrichtet, so verweigert sie die
Eintragung der antragstellenden Organisation, bis der
Nachweis gemäß Artikel 6 Nr.4 der Verordnung (EG)
Nr.761/2001 erbracht wird, dass der Verstoß behoben
ist.
4Hält die Umweltbehörde oder die Register
führende Stelle einen Verstoß gegen an einem Standort
der Organisation geltende Umweltvorschriften für
gegeben und bestreitet die betroffene Organisation
diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über
die Eintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde
und Organisation auszusetzen.
5Bevor die Register führende Stelle die Eintragung einer Organisation
auf Grund des Artikels 6 Nr.4 der Verordnung
(EG) Nr.761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an
einem Standort geltende Umweltvorschriften verweigert,
ist der betroffenen Organisation gemäß Artikel 6
Nr.5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
6Die Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation
gemäß Artikel 6 Nr.5 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr.761/2001 über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen
und die mit der zuständigen Umweltbehörde
geführten Gespräche.
(4) Die Register führenden Stellen und die gemeinsame Stelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben zu speichern.
(5) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbehörden über das Ergebnis des Registrierungsverfahrens in Kenntnis.
§§§
(1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetragene Organisation gegen Umweltvorschriften verstößt, so setzt sie die Register führende Stelle hierüber in Kenntnis.
(2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften erkundigt sich die Register führende Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß vorliegt.
(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelterklärung zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr.3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 prüft die Register führende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen.
(4) 1Bevor die Register führende Stelle die Eintragung einer Organisation
auf Grund des Artikels 6 Nr.3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 wegen nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht oder
auf Grund des Artikels 6 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften vorübergehend aufhebt oder streicht oder
auf Grund des Artikels 6 Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des Umweltgutachters vorübergehend aufhebt,
ist der betroffenen Organisation und, im Falle der
Nummer 2, der für den betroffenen Standort zuständigen
Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr.5 und 6
der Verordnung (EG) Nr.761/2001 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
2Bestreitet die Organisation
mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung oder vorübergehende
Aufhebung der Eintragung zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die
Organisation führen würde, so darf die Streichung
oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst
erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des
Satzes 1 Nr.1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt,
ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
3Die
Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der
Organisation gemäß Artikel 6 Nr.5 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr.761/2001 über die Gründe für die ergriffenen
Maßnahmen und die mit der zuständigen
Umweltbehörde geführten Gespräche.
(5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn einer oder mehrere Standorte die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Nr.2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 nicht mehr erfüllt.
(6) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbehörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 in Kenntnis.
§§§
1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammem können das Verfahren für die Eintragung und Streichung von Standorten oder Teilstandorten kammerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs.3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 (1)
durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes bedarf.
2Die Satzungen gelten auch für Organisationen (2), die nicht Mitglied einer
Kammer sind.
§§§
Abschnitt 2: | Kosten und Bußgeldvorschriften | §§ 36 - 37 |
---|
(1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammem werden ermächtigt, für Amtshandlungen der registerführenden Stelle die Höhe der
Gebühren durch Satzung zu bestimmen.
2Dabei ist Artikel 11 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 zu beachten. (2)
3Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.
3§ 35 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte Berufsbezeichnung führt,
entgegen § 10 Abs.5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den Namen aufnimmt,
entgegen § 15 Abs.6 Nr.1 (2) eine Zweitschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 15 Abs.6 Nr.2 (3) die Zulassungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 15 Abs.6 Nr.4 (4) eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs.4 (5) oder nach § 16 Abs.1, auch in Verbindung mit § 18 Abs.2 Satz 3, zuwiderhandelt,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 (6) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,
einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
entgegen Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 das EMASZeichen verwendet, obwohl er oder sie keine gültige Eintragung in das EMASRegister besitzt, (7)
entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.761/2001, auch in Verbindung mit § 8 Abs.2 Satz 3, eine Umwelterklärung für gültig erklärt oder mitzeichnet oder (8)
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses erlassene Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (8)
(2) (9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr.13 geahndet werden können.
(3) (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 bis 4, 7, 9 und 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (1)
§§§
Abschnitt 3: | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 38 - 37 |
---|
(1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen, die vor dem 21.August 2002 erteilt worden sind, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
(2) 1Vor dem 21.August 2002 nach § 13 Abs.2 des
Umweltauditgesetzes vom 7.Dezember 1995 (BGBl.I
S.1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 27.April 2002 (BGBl.I S.1467) geändert worden
ist, allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise
behalten auch nach dem 21.August 2002 ihre Gültigkeit.
2§ 9 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c, § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe c, § 11 Abs.3, § 15 Abs.3 und die §§ 19
und 33 Abs.1 Nr.2 des Umweltauditgesetzes in der
in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem
21.August 2002 allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise
im Sinne des Satzes 1 weiterhin anzuwenden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
UAG | [ ] |
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