UIG | 1-14 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-24
vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)
= Art.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§§§
(1) Informationspflichtige Stellen sind
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 liegt vor, wenn
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr.2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der
Nummer 1 bezwecken;
zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
aden Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils
vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der
Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder
Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen
sind oder sein können;
bhierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) 1Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
2Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
§§§
A-2 | Informationszugang | 3-7 |
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(1) 1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
§ 2 Abs.1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen
zu müssen.
2Daneben bleiben andere Ansprüche auf
Zugang zu Informationen unberührt.
(2) 1Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.
2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen
Gründen auf andere Art eröffnet werden.
3Als gewichtiger
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
4Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche
Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung
stehen, kann die informationspflichtige Stelle die
Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) 1Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr.1 oder Nr.2 zugänglich zu machen.
2Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen
Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
§§§
(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) 1Der Antrag muss erkennen
lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang
gewünscht wird.
2Ist der Antrag zu unbestimmt,
so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats
mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
3Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut.
4Die Informationssuchenden sind
bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) 1Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die
begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese
bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person
hierüber.
2Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte
informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die
Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs.2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§§§
(1) 1Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb
der Fristen nach § 3 Abs.3 Satz 2 hierüber zu unterrichten.
Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Abs.2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird.
2aDer antragstellenden
Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen;
2b in den Fällen des § 8 Abs.2 Nr.4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.
3§ 39 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) 1Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder
die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung
in schriftlicher Form.
2Sie ist auf Verlangen der
antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen,
wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
§§§
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.
(3) 1Ist die antragstellende Person
der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle
im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 den Antrag nicht vollständig
erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen
Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen.
2Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1.
3Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Abs.1 ist ausgeschlossen.
(4) 1Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 innerhalb eines Monats, nachdem diese
Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu
machen.
2Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung
innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.
§§§
(1) 1Die informationspflichtigen
Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren
Umweltinformationen zu erleichtern.
2Zu diesem Zweck
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über
die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken
oder in sonstigen Formaten gespeichert werden,
die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar
sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
§§§
A-3 | Ablehnungsgründe | 8-9 |
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(1) 1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs.1,
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
2Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 bezieht,
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs.3 weitergeleitet werden kann,
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs.2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
§§§
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt.
2Der Zugang zu Umweltinformationen
über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die
in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
3Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
durch Satz 1 Nr.1 bis 3 geschützten Informationen sind
die Betroffenen anzuhören.
4Die informationspflichtige
Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne
des Satzes 1 Nr.3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen
als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet
sind.
5Soweit die informationspflichtige
Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen
darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
vorliegt.
(2) 1Umweltinformationen, die private
Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben,
ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet
werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige
Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt.
2Der Zugang zu Umweltinformationen
über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
§§§
A-4 | Verbreitung von Umweltinformationen | 10-11 |
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(1) 1Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt.
2In diesem Rahmen verbreiten
sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung
sind und über die sie verfügen.
(2) 1Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.Juni 2004 (BGBl.I S.1359) geändert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs.3 Nr.1.
2In Fällen des Satzes 1 Nr.5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind
oder gefunden werden können.
3Die veröffentlichten
Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen
aktualisiert.
(3) 1Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen.
2Hierzu sollen, soweit
vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet
werden.
3Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) 1aIm Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung
von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten;
1bdies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
2Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Abs.1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
§§§
1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über
den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet.
2Hierbei berücksichtigt
sie § 10 Abs.1, 3 und 6.
3Der Bericht enthält
Informationen über die Umweltqualität und vorhandene
Umweltbelastungen.
4Der erste Bericht nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist spätestens am 31.Dezember 2006
zu veröffentlichen.
§§§
A-5 | Schlussvorschriften | 12-14 |
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(1) 1Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs.1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs.1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt,für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe
der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
2Die §§ 9, 10 und 15 Abs.2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl. I S.821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs.9 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl. I
S.718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.
(4) 1Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden
Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen
nach den Absätzen 1 und 2 verlangen.
2Die Höhe der
erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kostensätzen
für Amtshandlungen von informationspflichtigen
Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
§§§
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs.2 für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs.1 Nr.2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs.1 Nr.2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. (Ow)
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs.3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
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