UAG | Umweltauditgesetz-95 | Bund |
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BGBl.III 900-11-2
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
Vom 07.12.95 (BGBl_I_95,1591)
zuletzt geändert durch Art.26 vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
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H-G Schmolke
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§§§
Auf Grund des § 35 Abs.5 und des § 37 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) verordnet die Bundesregierung:
Teil 1: | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 - 3 |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI.EG Nr.L 168 S.1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und
Register über die geprüften Betriebsstandorte geführt werden.
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahresabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
§§§
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 ausüben, sowie Unternehmen, die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 in das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung einbezogen wurden.
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 4 Abs.3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 4 Abs.3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind.
§§§
(1) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt, nichtgewerbliche Bereiche durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses und mit Zustimmung des Bundesrates in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung einzubeziehen;
1bhierzu gehören insbesondere Unternehmen des Handels sowie des öffentlichen Dienstleistungsbereichs, soweit diese auf Grund ihrer Tätigkeit und privatrechtlichen Organisationsform nicht bereits Unternehmen im Sinne des § 2 Abs.1 sind.
2Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 gelten für die einbezogenen
Bereiche entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Texte der Teilnahmeerklärung nach Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 ergänzt oder durch andere Texte ersetzt werden, soweit dies für die Verwendung und das Verständnis der Teilnahmeerklärungen in der Öffentlichkeit erforderlich ist.
§§§
(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
(3) 1Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben.
2Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
(4) 1Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter” zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin"
führen.
2Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs.1 Nr.1 bestimmten Zweck näher bestimmen.
§§§
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,
des lmmissionsschutz-, Abfall-, Wasser- Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Deutsche Mark oder fünfhundert Euro belegt worden ist,
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder
als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder
infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben.
§§§
(1) Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann.
(2) Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
Inhaber eines Unternehmens oder der Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs.1 in einem gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs.1 in einem gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
(3) aVereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können;
bdies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG)
Nr.1836/93 zuständig ist oder Weisungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr.2 unterliegt.
§§§
(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fachkunde erfordert
den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften oder des Rechts an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
ausreichende Fachkenntnisse über
Methodik und Durchführung der Umweltbetriebsprüfung,
betriebliches Management,
betriebsbezogene Umweltangelegenheiten,
technische Zusammenhänge zu Tätigkeiten, auf die sich die Begutachtung erstreckt, und
einschlägige Rechts- und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften und Normen des betrieblichen Umweltschutzes,
eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr.1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den gewerblichen oder nichtgewerblichen Unternehmensbereichen (Unternehmensbereichen), für die die Zulassung beantragt ist,
eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft, des öffentlichen Rechts vorliegt und
Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger mindestens acht Jahre hauptberuflich wahrgenommen wurden.
§§§
(1) 1Wer für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muss die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muss die
Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs.2 Nr.2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Unternehmensbereichen erforderlich sind.
2§ 7 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) 1Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Unternehmensbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).
2Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet.
§§§
(1) 1Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs.1 und den §§ 5 bis
7 erfüllt.
2Die Zulassung ist auch auf Unternehmensbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs.6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 zeichnungsberechtigte Personen angestellt hat, die für diese Unternehmensbereiche
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen oder
gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für Methodik und Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen (§ 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a) und für mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anforderungen der §§ 5 und 6 erfüllen, und
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben. (1)
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b und c genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
3In dem Zulassungsbescheid sind die Unternehmensbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr.1 erstreckt.
(2) aSoweit sich die Zulassung auf Unternehmensbereiche
erstreckt, für die der Umweltgutachter
nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
gestattet die Zulassung eine gutachterliche
Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz
1 Satz 2 Nr.1 genannten Personen;
binsbesondere
sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen
von diesen Personen mitzuzeichnen.
(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
§§§
(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass
mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Unternehmensbereiche, für die die Zulassung beantragt ist,
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen oder
gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für Methodik und Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen (§ 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a) und für mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anforderungen der §§ 5 und 6 erfüllen,
sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2 genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,
akein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger
Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen
oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung
in Frage stellen können;
b§ 6 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) 1Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
2Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten nur in denjenigen Unternehmensbereichen, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 vorliegen.
3In dem Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche Unternehmensbereiche die Umweltgutachterorganisation über die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 verfügt.
(3) aDie Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b und c nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet;
bdie genannten Personen müssen mitzeichnen.
(4) § 9 Abs.3 gilt entsprechend.
(5) 1Die zugelassene Umweltgutachterorganisation
hat die Bezeichnung "Umweltgutachter" in die Firma
oder den Namen aufzunehmen.
2Die Bezeichnung darf in die Firma oder den Namen nicht aufgenommen
werden, wenn keine Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
§§§
(1) 1Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen
Antrag voraus.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) 1Die Fachkunde des Umweltgutachters wird in
einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuss
der Zulassungsstelle festgestellt.
2Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
die in § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a bis e genannten Fachgebiete und
praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.
(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 vorgelegt hat.
(4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
Kriterien für die Anerkennung von Lehrgängen oder sonstigen Qualifikationsnachweisen nach § 13 näher regeln sowie
schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Unternehmensbereiche als unselbständigen Teil der Zulassung- und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen treffen, soweit mündliche Prüfungen, anerkannte Lehrgänge und anerkannte sonstige Qualifikationsnachweise zur Feststellung der erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.2 nicht ausreichen.
§§§
(1) 1Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren.
2Über den wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf ihrem Fachgebiet ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes verfügen.
(3) 1Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzelnen
Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs.1 Satz 2 Nr.2) aus und bestimmt den Vorsitzenden.
2Die Prüfer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejenigen Unternehmensbereiche und Fachgebiete besitzen, für die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung im Einzelfall beantragt ist.
3Der Prüfer für das Fachgebiet "Recht” muss zusätzlich die Befähigung zum Richteramt haben.
4Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens
fünf Mitgliedern.
5Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss jeweils als Umweltgutachter zugelassen sein.
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle kann Lehrgänge als Nachweis
der Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.2 im Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuss allgemein anerkennen, wenn diese den Anforderungen der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachterausschusses inhaltlich und methodisch
entsprechen und mit einer schriftlichen Prüfung abschließen.
2Die Bescheinigung über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme ist während eines
Zeitraums von drei Jahren seit der Ausstellung als Fachkenntnisnachweis gültig.
(2) 1Sonstige Qualifikationsnachweise auf den Fachgebieten
des § 7 Abs.2 Nr.2 sollen von der Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuss allgemein anerkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachterausschusses als gleichwertige Fachkenntnisnachweise in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren erbracht worden sind.
2Die Anerkennungsentscheidung kann befristet werden.
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister
für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen.
2Das Zulassungsregister enthält Name, Anschrift sowie Gegenstand
der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Organisationen.
3Die Zulassungsstelle übermittelt halbjährlich der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen.
4Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs.2 zuzuleiten.
(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.
§§§
Abschnitt 1: | Aufsicht | §§ 15 - 20 |
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(1) 1Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung
nach § 8 weiterhin vorliegen.
2Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen
Begutachtungen erfolgen.
(2) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheiniungen sind verpflichtet,
Zweitschriften der von ihnen (mit)gezeichneten
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung,
Berichte an die Unternehmensleitung,
für gültig erklärte Umwelterklärungen und
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal im Sinne des Anhangs 111 Buchstabe B Nr.2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren,
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können,
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten,
auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
bei der Oberprüfung von Standorten neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(3) Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sowie Inhaber von Lehrgangsbescheinigungen und sonstigen Qualifikationsnachweisen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(4) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen und Organisationen können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
§§§
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EWG) Nr.1836/93, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) 1Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Abs.5 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften am Standort, für gültig erklärt haben,
die Pflichten nach § 15 Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
2Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
§§§
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.
(2) 1Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs.2 Nr.3),
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs.2 Nr.5), (1)
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Abs.1 Nr.1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
2Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Satz 2 und des § 10 Abs.1 Nr.2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist.
§§§
(1) 1Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle
ihre gutachterliche Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen.
2In der Anzeige sind der Name, die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet und bei Umweltgutachtern auch die Staatsangehörigkeit anzugeben.
3Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) 1Die Zulassungsstelle muss in regelmäßigen Abständen
und mindestens alle 36 Monate nach Zugang der Anzeige überprüfen, ob die Umweltgutachter
und Umweltgutachterorganisationen weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen.
2Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen.
3§ 15 Abs.2 und 4 und § 16 gelten entsprechend.
§§§
Wer nicht die erforderliche Zulassung, Fachkenntnisbescheinigung oder eine gültige Lehrgangsbescheinigung oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis im Sinne des § 13 besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 für gültig erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.
§§§
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach § 15 Abs.2 und 3 sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs.1 Nr.2 genannten Zweck näher regeln.
§§§
Abschnitt 2: | Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsausschuss | §§ 21 - 27 |
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(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss
gebildet.
2Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchsausschusses mit Beisitzern auszusprechen,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten.
3Die Richtlinien nach Satz 2 Nr.1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) 1Der Umweltgutachterausschuss erhält von der
Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über
Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und
Aufsichtstätigkeit.
2Insbesondere ist zu berichten über
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1.
3Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
§§§
(1) 1Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
2Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich
tätig.
3Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden.
§§§
(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.
(2) 1Der UmweItgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden
und vier Stellvertreter aus seiner Mitte.
2Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen,
der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften
und der Umweltverbände gehören.
(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt
in Angelegenheiten nach § 13 und § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
2Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen
Verwaltungsakte der Zulassungsstelle.
(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses unterliegen keinen Weisungen
und sind ehrenamtlich tätig.
3Sie dürfen nicht dem Umweltgutachterausschuss angehören.
4Sie müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes
über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
5 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und Beamte in der Umweltverwaltung des Bundes sein.
(3) Die Beisitzer sind vom Vorsitzenden gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Untemehmensbereiche, die schwerpunktmäßig durch einen Widerspruch berührt werden, zu den Sitzungen des Widerspruchsausschusses heranzuziehen.
§§§
(1) 1Der Widerspruch ist vor Erlass des Widerspruchsbescheides
mit den Beteiligten mündlich zu erörtern.
2Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden.
3Im übrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens enthalten.
4Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolgreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchsführers nach § 80 Abs.1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der Zulassungsstelle zu erstatten.
§§§
1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
§§§
(1) 1Der Umweltgutachterausschuss steht unter der
Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit
der Ausschusstätigkeit, insbesondere
darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen
des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.
2Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
3Sie kann schriftliche Berichte und Aktenvorlage fordern.
(3) 1Beschlüsse nach § 21 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach vorheriger Beanstandung aufheben.
3Wenn der Umweltgutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlungen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden.
4Die Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im einzelnen
zu bezeichnen.
5Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen oder von einem anderen durchführen
lassen, wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt worden ist.
(4) 1Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutachterausschuss auflösen.
2Sie hat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung
unverzüglich neue Mitglieder gemäß § 22 Abs.8 zu berufen.
3Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren.
§§§
Abschnitt 4: | Zuständigkeit | §§ 28 - 29 |
---|
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben sind.
§§§
1Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs.2, § 17 Abs.3 Nr.2 und § 18 Abs.2 Satz 3.
§§§
Abschnitt 5: | Beschränkung der Haftung, Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik | §§ 30 - 29 |
---|
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Verwendung einer der Teilnahmeerklärungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 ist verboten
für Standorte, die nicht in das Standortregister eingetragen sind oder deren Eintragung gestrichen oder vorübergehend aufgehoben ist,
in der Produktwerbung oder auf einem Erzeugnis oder auf einer Verpackung.
(2) Eine Graphik nach Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärungen verwandt werden.
§§§
Teil 3: | Registrierung geprüfter Betriebsstandorte, Kosten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 32 - 3 |
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Abschnitt 1: | Registrierung geprüfter Betriebsstandorte | §§ 32 - 14 |
(1) 1Die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte,
insbesondere die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 festgelegten Aufgaben, werden den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern übertragen.
2Aufsichtsmaßnahmen werden von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes getroffen.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern benennen durch schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit am Ende eines jeden Jahres ein fortgeschriebenes Verzeichnis der registrierten Betriebsstandorte übermittelt.
2aDas Verzeichnis ist gleichzeitig der Zulassungsstelle und
dem Umweltgutachterausschuss zuzuleiten;
2bdie zuständigen obersten Landesbehörden erhalten einen
das jeweilige Land betreffenden Auszug aus diesem Verzeichnis.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können schriftlich vereinbaren, dass die übrigen von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 wahrgenommenen Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise übertragen werden.
2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.
(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Standortregister einzusehen.
§§§
(1) 1Die für eine Eintragung in das Standortregister nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 erforderliche Glaubhaftmachung, dass der Standort alle Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 erfüllt, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation verantwortlich gezeichnet ist oder
die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung, Fachkenntnisbescheinigung oder ihrer Fachkenntnisnach weise im Sinne des § 13 insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung des geprüften Standortes erforderlich ist.
2aZur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es
nicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung
für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter
angestellt sind oder derselben Umweltgutachterorganisation
angehören;
2bUmweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von
Fachkenntnisbescheinigungen können auch auf Grund gesonderter Vereinbarungen im Rahmen einzelner Begutachtungsaufträge zusammenwirken.
(2) 1Vor der Eintragung eines Standortes gibt die registerführende
Stelle den zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist
von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.
2Hält die Umweltbehörde einen Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort für gegeben und bestreitet das betroffene Unternehmen diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde und Unternehmen auszusetzen.
§§§
1Bevor die registerführende Stelle die Eintragung eines Standortes
auf Grund des Artikels 8 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 wegen nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen am Standort streicht oder
auf Grund des Artikels 8 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 wegen eines Verstoßes gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort vorübergehend aufhebt, ist dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen Umweltbehörde auf Grund des Artikels 18 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Bestreitet das Unternehmen mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2 und macht es glaubhaft, dass die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für das Unternehmen führen würde, so darf die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
§§§
1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammem können das Verfahren für die Eintragung und Streichung von Standorten kammerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von Eintragungen im Rahmen des Artikels
18 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes bedarf.
2Die Satzungen gelten auch für Unternehmen, die nicht Mitglied einer
Kammer sind.
§§§
Abschnitt 2: | Kosten und Bußgeldvorschriften | §§ 36 - 37 |
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(1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsausschusses die Höhe der Gebühren nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammem werden ermächtigt, für Amtshandlungen der registerführenden Stelle die Höhe der
Gebühren durch Satzung zu bestimmen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.
3§ 35 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte Berufsbezeichnung führt,
entgegen § 10 Abs.5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den Namen aufnimmt,
entgegen § 15 Abs.2 Nr.1 eine Zweitschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 15 Abs.2 Nr.2 die Zulassungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 15 Abs.2 Nr.4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs.1, auch in Verbindung mit § 18 Abs.2 Satz 3, zuwiderhandelt,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,
einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
entgegen § 31 eine Teilnahmeerklärung oder eine Graphik verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 bis 4, 7, 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
Abschnitt 3: | Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 38 - 37 |
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(1) Von den Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3, § 11 Abs.5 Nr.1 und 2 und § 36 Abs.2 kann bereits vor der Einsetzung des Umweltgutachterausschusses Gebrauch gemacht werden.
(2) 1Bei bestehenden Organisationen im Sinne des § 2 Abs.3 findet § 10 Abs.1 Nr.1 während einer Übergangszeit bis zum 31.Dezember 1997 keine Anwendung.
2In diesem Fall muss in den Zulassungsbescheid der Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden, dass die Anforderungen des § 10 Abs.1 Nr.1 nachträglich
innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist zu erfüllen sind.
(3) Von den Anforderungen des § 12 Abs.3 Satz 5 kann während einer Übergangszeit bis zum 31.Dezember 1997 abgesehen werden, wenn eine ausreichende Zahl geeigneter Prüfer nicht vorhanden ist.
(4) 1Ein Zulassungsbescheid, der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde eines Landes erlassen wurde, wird sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung auf Grund des § 28 oder, falls inzwischen ein neuer Zulassungsantrag bei der Zulassungsstelle gestellt wurde, mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Zulassungsantrag unwirksam.
2Die Zulassungsstelle kann in diesem Fall von einer mündlichen
Prüfung nach § 12 absehen, wenn eine den Anforderungen des § 12 entsprechende Prüfung bereits in dem vorangegangenen Prüfungsverfahren durchgeführt wurde.
(5) 1Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§