Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S.40) um und dient im Übrigen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22).
§§§
Zu § 1 AbwAG |
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In § 1 Satz 1 wurde die Angabe „des § 1 Abs.1“ durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).
§§§
Zu § 3 AbwAG |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Fischen“ durch das Wort „ Fischeiern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).
In § 3 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „GF“ durch die Angabe „GEI“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).
In § 3 Abs.4 wurden die Angabe „Teil B“ und die Wörter „um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).
§§§
Zu § 4 AbwAG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Fischen“ durch das Wort „ Fischeiern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
Zu § 9 AbwAG |
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§ 9 Abs.5 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).
Bisheriger Wortlaut:
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs.1 oder die Erklärung nach § 6 Abs.1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und
2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
§ 9 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs.1 festgesetzten oder nach § 6 Abs.1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt sind.
§§§
Zu § 10 AbwAG |
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In § 10 Abs.4 wurde die Angabe „§ 18b“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).
§§§
Zur Anlage (zu § 3) AbwAG |
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Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).
Bisheriger Wortlaut:
Anlage | zu § 3 |
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(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:
Nr | Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Einer Schadeinheit entsprechend jeweils folgende volle Messeinheiten | Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge |
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2 | Phosphor | 3 Kilogramm | 0,1 Milligramm je Liter und |
3 | Stickstoff | 25 Kilogramm | 5 Milligramm je Liter und |
4 | Organische Halogenverbindungen
als adsorbierbare organisch
gebundene | 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor | 100 Mikrogramm je Liter und
10 Kilogramm Jahresmenge |
5 | Metalle und ihre Verbindungen: |
| und |
6 | Giftigkeit gegenüber Fischen | 3000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GF | GF = 2 |
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.
(2) 1Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet,
bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,
als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des
Meerwassers gleichen.
2Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
§§§
Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:
Oxidierbare Stoffe (CSB)
Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach
dem Dichromatverfahren unter Anwendung
von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im
übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur
Abwasserverordnung vom 21.März 1997
(BGBl.I S.566).
Phosphor
Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat
wird der Gesamtphosphatgehalt,
berechnet als Phosphor, photometrisch
bestimmt, im übrigen nach Nummer 108
der Anlage zur Abwasserverordnung.
Stickstoff
1Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen
des Ammonium-Stickstoffs, des
Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs
bestimmt.
2Ammonium-Stickstoff wird durch
Fließanalyse oder gleichwertig nach Destillation
maßanalytisch, im übrigen nach Nummer
202 der Anlage zur Abwasserverordnung beziehungsweise
nach DIN 38 406 5-2 (Ausgabe
Oktober 1983) bestimmt, im übrigen nach
Nummer 106 der Anlage zur Abwasserverordnung;
der Nitrit-Stickstoff wird durch Messungen
der Extinktion bestimmt, im übrigen
nach Nummer 107 der Anlage zur Abwasserverordnung.
Organische Halogenverbindungen (AOX)
gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom
verbrannt, die Menge der dabei
gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt
und als Chlor angegeben, im übrigen nach
Nummer 302 der Anlage zur Abwasserverordnung.
Quecksilber
Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat
und Kaliumperoxodisulfat
wird das Quecksilber atomabsorptions- oder
atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im
übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur
Abwasserverordnung.
Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Salpetersäure
und Wasserstoffperoxid werden
die Metalle atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch
bestimmt, im übrigen
nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom),
214 (Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der
Anlage zur Abwasserverordnung.
Fischgiftigkeit
Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung
der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus)
als Testfisch durch Ansetzen verschiedener
Abwasserverdünnungen bestimmt,
im übrigen nach Nummer 401 der
Anlage zur Abwasserverordnung.
§§§
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