VwVfG (8) | ||
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1 9 31 35 40 [ « ] [ I ] [ » ] 54 63 72 81 94 | [ ] |
Ehrenamt/Ausschüsse | ||
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Ehrenamt |
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87 , soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§§§
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§§§
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) 1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.
2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§§§
(1) 1Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) 1Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert.
2Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.
§§§
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.
§§§
1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
Ausschüsse |
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Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
[ RsprS ] |
§§§
aDer Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen;
ber ist für die Ordnung verantwortlich.
§§§
(1) 1Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
§§§
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
2aBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist;
2bsonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§§§
(1) 1Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.
2Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) 1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) 1Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist.
2Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
§§§
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Sitzung,
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
die gefaßten Beschlüsse,
das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§§§
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