VwVfG   (9)  
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 Schlußvorschriften 

§_94   VwVfG
Übertragung gemeindlicher Aufgaben

1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.
2Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

 

§§§

§_95   VwVfG
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

1aNach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 20 Abs.1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs.2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs.1) abgesehen werden;
1bin diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs.4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

 

§§§

§_96   VwVfG
Überleitung von Verfahren

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

 

§§§

§_97   VwVfG
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

(nicht dargestellt)

 

§§§

§_98   VwVfG
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

(nicht dargestellt)

 

§§§

§_99   VwVfG
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(nicht dargestellt)

 

§§§

§_100   VwVfG
Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz

  1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;

  2. bestimmen, daß für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs.1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

 

§§§

§_101   VwVfG (F)
Stadtstaatenklausel

1Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. (1)

 

§§§

§_102   VwVfG (F)
Übergangsvorschrift zu § 53 (1)

Artikel 229 § 6 Abs.1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung.

 

§§§

§_103   VwVfG
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die in § 33 Abs.1 Satz 2 und in § 34 Abs.1 Satz 1, Abs.4 enthaltenen Ermächtigungen, § 34 Abs.5 sowie die §§ 100 und 101 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.1

 

§§§



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