JuSchG | 1-30 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2161-6
vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2730, 03,476)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.7 Abs.1 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens,
vom 20.07.07 (BGBl_I_7,1595)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
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sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) 1Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen
Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren
Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder
Spielgerät eingebaut sind.
2Dem gegenständlichen Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen
von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich,
soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) (1) 1Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
2Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt
das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§§§
(1) 1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung
durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs.1 Nr.4 genannten Personen ihre
Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
2Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung
zu überprüfen.
(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen
zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das
Lebensalter zu überprüfen.
§§§
(1) (Ow) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs.7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) 1Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen
und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter
und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs.2
genannten Kennzeichnungen verwenden. (Ow)
2Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die
Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs.7 hinzuweisen. (Ow)
3Für Filme, Film- und Spielprogramme,
die nach § 14 Abs.2 von der obersten Landesbehörde
oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
Abs.6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung
oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte
hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder
Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. (Ow)
§§§
A-2 | Jugendschutz | 4-10 |
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(1) 1Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn
eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen
5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen.
2Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt
in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§§§
(1) (Ow) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§§§
(1) (Ow) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) (Ow) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§§§
1Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem
Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
aus, so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern
und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. (Ow) (Ow)
2Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen
oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
wird.
§§§
1Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an
einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare
Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl
droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
2Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche
Person
zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
3In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§§§
(1) (Ow) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr.2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) 1In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke
nicht in Automaten angeboten werden.
2Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
3§ 20 Nr.1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) (1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1
Abs.2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen
unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“
in den Verkehr gebracht werden.
2Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und
in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder
Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie
die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen
auf dem Frontetikett anzubringen.
§§§
(1) (Ow) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche (1) weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) 1In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
Automaten angeboten werden. (Ow)
2Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren (2) unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (2) Tabakwaren nicht entnehmen können.
§§§
A-3 | Medien | 11-16 |
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U-1 | Träger | 11-15 |
(1) (Ow) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) (Ow) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
Kindern unter sechs Jahren,
Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung
und Wiedergabe.
2Sie gelten auch für Werbevorspanne
und Beiprogramme. (Ow)
3Sie gelten nicht für Filme,
die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,
solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) (Ow) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§§§
(1) (Ow) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) 1Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren
Zeichen hinzuweisen.
2Die oberste Landesbehörde kann
Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und (Ow)
Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. (Ow)
3Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. (Ow)
(3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs.2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.6 oder nach § 14 Abs.7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, (Ow)
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. (Ow)
(4) (Ow) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs.2 Nr.1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs.2 Nr.1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) 1Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen
enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1
und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur
vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters
versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat,
dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. (Ow)
2Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen
Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen.
3§ 12 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (Ow)
4Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne
Anbieter ausschließen.
§§§
(1) (Ow) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs.6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) (Ow) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs.7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(3) (Ow) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs.2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
(3) 1Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 6 einen der in § 15 Abs.2 Nr.1 bis 5 bezeichneten
Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen,
wird es nicht gekennzeichnet.
2Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs.1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
mitzuteilen.
(4) 1Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte
mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich,
wird es nicht gekennzeichnet.
2Das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.
3In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) 1Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger
und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung
in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die
dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme.
2aDie Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger
und Bildschirmspielgeräte übertragen werden;
2bAbsatz 4 gilt entsprechend. (Ow)
(6) 1Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames
Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der
Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage
der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der
Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren.
2Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben
und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen
der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit
nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine
abweichende Entscheidung trifft.
(7) 1Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-,
Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit
„Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ nur gekennzeichnet
werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung
oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. (Ow)
2Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.
3Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung
für einzelne Anbieter oder für besondere
Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den
Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
§§§
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs.3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, (Strafe)
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, (Strafe)
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, (Strafe)
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugend- lichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, (Strafe)
im Wege des Versandhandels eingeführt werden, (Strafe)
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (Strafe)
(2) (Strafe) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b (1) des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) (Strafe) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) (Strafe) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) (Strafe) (Ow) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 6 hinzuweisen.
§§§
U-2 | Telemedien | 16 |
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Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
§§§
A-4 | Gefährdungen | 17-25 |
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(1) 1Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet.
2Sie führt den Namen „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien“.
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§§§
(1) 1Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien in eine Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen.
2Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b (1) des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b (1) des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 § 131, § 184, § 184a oder § 184b (2) des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) aTelemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die
zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
die Aufnahme in die Liste beantragt hat;
bes sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder
im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) 1Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.
2Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die
Liste ihre Wirkung.
(8) 1Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14
Abs.2 Nr.1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1
keine Anwendung.
2Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden,
wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine
Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen
für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen.
3Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium
zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann
Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder
für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach
Absatz 1 für gegeben hält.
§§§
(1) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden,
je einer oder einem von jeder Landesregierung
zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren
von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
2Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und
die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen.
3Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach
Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) 1Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.
2Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen
Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei
der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig
von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe
ausüben.
(3) 1Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder
Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt.
2Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig
abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit
in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die
aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder
Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem
Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.
2Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen
oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien auch in einer Besetzung von mindestens
neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens
zwei den in Absatz 2 Nr.1 bis 4 genannten Gruppen
angehören müssen.
(6) 1Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien.
2In der Besetzung des Absatzes 5
Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von
sieben Stimmen erforderlich.
§§§
(1) 1Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs.2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher eV,
Künstlergilde eV,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband eV,
PEN-Zentrum,
für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft
durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels eV,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten
eV,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger eV,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger eV,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels eV – Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV)
im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland eV,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft eV,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation
und neue Medien eV,
Deutscher Multimedia Verband eV,
Electronic Commerce Organisation eV,
Verband der Deutschen Automatenindustrie eV,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare
Deutschlands eV,
für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
(BAJ) eV,
für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u Wissenschaft im Deutschen
Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
für die Kreise der in § 19 Abs.2 Nr.8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik
Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches
Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
2Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen.
3Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen
mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin
oder einen Beisitzer aus.
(2) 1Für die in § 19 Abs.2 genannten Gruppen können
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen
und Beisitzer auch durch namentlich nicht
bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger
dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge
einzureichen.
3Aus den fristgerecht eingegangenen
Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche
Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer
zu ernennen.
4Vorschläge von Organisationen, die
kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine
dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu
berücksichtigen.
5aZwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht
auf einen Vorschlag einigen;
5bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
6aSofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge
der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen
zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende
Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen;
6bSatz 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, (1) auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs.7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs.7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) 1Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums
in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien der zentralen Aufsichtsstelle der
Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu
geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu
nehmen.
2Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maßgeblich
zu berücksichtigen.
3Soweit der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der
zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung
nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme
entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) 1Die Entscheidungen sind
bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte, (Strafe)
bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
zuzustellen.
2Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden
Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen
aufzuführen.
3Die Begründung ist beizufügen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(10) (2) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1.Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
3Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
§§§
(1) 1Periodisch erscheinende Trägermedien können auf
die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender
Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb
von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die
Liste aufgenommen worden sind.
2Dies gilt nicht für Tageszeitungen
und politische Zeitschriften.
(2) 1Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf
Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen
werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten
mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen
worden sind.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch
die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern,
von denen eines den in § 19 Abs.2 Nr.1 bis 4 genannten
Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden.
2Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung
(§ 19 Abs.5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs.7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs.5 Nr.2 im vereinfachten Verfahren beschließen.
(5) 1Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium
kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet
oder zugänglich gemacht wird und die endgültige
Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die
Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig
angeordnet werden.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats,
aus der Liste zu streichen.
2Die Frist des Satzes 1 kann vor
ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden.
3Absatz 1 gilt entsprechend.
4Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt
dies auch für die Verlängerung.
§§§
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt.
(2) 1Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder
über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen.
2Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
(3) 1Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen
oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die
zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
2Von der Bekanntmachung ist abzusehen,
wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien
verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass
die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes
schaden würde.
(4) 1Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender
Medien aufgenommen, so hat die oder
der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
mitzuteilen.
2Wird durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden
Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist
das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen.
3Die oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei,
wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste
zu streichen ist.
(5) 1Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender
Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland
begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies
den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen
der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme mitteilen.
2Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden. (Ow)
§§§
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.
(4) 1Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
2Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten
Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in der Besetzung nach § 19 Abs.5 herbeizuführen.
§§§
A-5 | VO | 26 |
---|
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
§§§
A-6 | Verstöße | 27-28 |
---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 15 Abs.1 Nr.1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, (Ow)
entgegen § 15 Abs.1 Nr.7, auch in Verbindung mit Abs.2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt, (Ow)
entgegen § 15 Abs.4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
entgegen § 15 Abs.5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs.8 Satz 1 Nr.1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
eine in § 28 Abs.1 Nr.4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
eine in § 28 Abs.1 Nr.4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 oder
des Absatzes 1 Nr.3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) 1Absatz 1 Nr.1 und 2 und Absatz 3 Nr.1 sind nicht
anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person
das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person
anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
entgegen § 3 Abs.2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
entgegen § 3 Abs.2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 3 Abs.2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt, (Strafe)
entgegen § 4 Abs.1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet, (Strafe) (Ow)
entgegen § 5 Abs.1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet, (Strafe) (Ow)
entgegen § 6 Abs.1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet, (Strafe) (Ow)
entgegen § 6 Abs.2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet, (Strafe) (Ow)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt, (Strafe)
entgegen § 9 Abs.1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet, (Strafe) (Ow)
entgegen § 9 Abs.3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet, (Strafe)
11a. | entgegen § 9 Abs.4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt, (1) |
entgegen § 10 Abs.1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person (4) das Rauchen gestattet, (Strafe) (Ow)
entgegen § 10 Abs.2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet, (Strafe)
entgegen § 11 Abs.1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet, (Strafe) (Ow)
14a. | entgegen § 11 Abs.5 einen Werbefilm oder ein
Werbeprogramm vorführt, (Strafe) (Ow)
|
entgegen § 12 Abs.1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, (Strafe) (Ow)
entgegen § 12 Abs.3 Nr.2 einen Bildträger anbietet oder überlässt, (Strafe) (Ow)
entgegen § 12 Abs.4 oder § 13 Abs.2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt, (Strafe)
entgegen § 12 Abs.5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt, (Strafe)
entgegen § 13 Abs.1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder (Strafe) (Ow)
entgegen § 15 Abs.6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs.2 Satz 1 (2), auch in Verbindung mit Abs.5 Satz 3 oder § 13 Abs.3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs.2 Satz 2 Nr.1 (3), auch in Verbindung mit Abs.5 Satz 3 oder § 13 Abs.3, oder nach § 14 Abs.7 Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 12 Abs.5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
entgegen § 14 Abs.7 Satz 1 einen Film oder ein Filmoder Spielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs.2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
entgegen § 24 Abs.5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Person über
18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen
Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in
Absatz 1 Nr.5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
Abs.1 Nr.1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs.3 Nr.1
enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung
nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.
2Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs.3 Nr.1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
A-7 | Schluss | 29-30 |
---|
Auf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs.8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.1 bis 4“ tritt.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
in Kraft tritt.
2Gleichzeitig treten das Gesetz zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.Februar
1985 (BGBl.I S.425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 15.Dezember 2001 (BGBl.I S.3762) und
das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.Juli 1985 (BGBl.I S.1502), zuletzt geändert
durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15.Dezember
2001 (BGBl.I S.3762) außer Kraft.
3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt
bekannt (1).
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs.2 und § 28 Abs.1 Nr.13 am 1.Januar 2007 in Kraft.
§§§
JuSchG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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§§§