HwO (6) | 45-78 | |
---|---|---|
1 25 41 45 52 [ « ][ I ][ » ] 79 117 A B D | [ ] |
A-2 | Innungsverbände | 52-78 |
---|
(1) 1Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des
gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im
Bezirk eines Landes.
2Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer
Landesinnungsverband gebildet werden.
(2) 1Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für
dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke
gebildet werden.
2Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.
§§§
1aDer Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts;
1ber wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
3Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs.1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den
Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit
den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen.
4Die Satzung muß den Bestimmungen des § 55 Abs.2 entsprechen.
§§§
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§§§
1Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der
den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern.
2Zu diesem Zweck kann er
insbesondere
Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen,
den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
§§§
(1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung:
§ 55 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Landesinnungsverbands Nummer 10 sowie Nummer 11,
§§ 60, 61 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8,
(2) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen
Handwerksinnungen und im Falle des § 79 Abs.3 auch aus den von den Einzelmitgliedern
nach näherer Bestimmung der Satzung gewählten Vertretern.
2Die Satzung kann bestimmen,
daß die Handwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl
der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben
und die Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder
uneinheitlich abgegeben werden können.
(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können bis zur Hälfte der Mitglieder des Vorstands Personen sein, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt sind.
§§§
1Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß sich Vereinigungen von Inhabern
handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe einem
Landesinnungsverband anschließen können.
2In diesem Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der
Interessen des handwerksähnlichen Gewerbes.
3§ 83 Abs.2 gilt entsprechend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.
§§§
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß
Anwendung.
2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung
erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
§§§
A-3 | Kreishandwerkerschaften | 86-89 |
---|
1Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden
die Kreishandwerkerschaft.
2Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.
§§§
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
§§§
1Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der
Handwerksinnungen.
2Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine Stimme.
3Die Satzung kann bestimmen, daß den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer
Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer
Handwerksinnung uneinheitlich abgegeben werden können.
§§§
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs.2 Nr.10,
a§ 60 und § 61 Abs.1, Abs.2 Nr.1 bis 5, 7 und hinsichtlich der
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8;
bdie nach § 61 Abs.2 Nr.1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
Handwerkskammer,
(2) 1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das
Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
2§ 78 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
A-4 | Handwerkskammern | 90- |
---|
(1) aZur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet;
bsie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
(3) 1Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 ausüben, wenn
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
2Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
(4) 1Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in
einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird.
2Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30.Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden.
3Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in
welches die Personen nach § 90 Abs.3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D
Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind
(Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs.3 und 4 der Handwerksordnung).
(5) 1aDie Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet;
1bdiese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der höheren Verwaltungsbehörde
decken soll.
2aDie oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Handwerkskammer ändern;
2bin diesem Fall muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung
durch die oberste Landesbehörde bedarf.
3Können sich die beteiligten Handwerkskammern
hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.
§§§
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu führen,
4a. | Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, |
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs.2) zu führen,
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(4) Absatz 1 Nr.1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
§§§
Die Organe der Handwerkskammer sind
§§§
(1) 1Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern.
2Ein Drittel der Mitglieder
müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der
Anlage B beschäftigt sind.
(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre
Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten
Gewerbe zu bestimmen.
2Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der
Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs.3 und 4 zu
berücksichtigen hat.
3Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten
und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.
(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.
(4) 1aDie Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem
Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung
der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen;
1bdiese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung.
2Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag
der Mehrheit dieser Gruppe.
§§§
1Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des
handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2§ 66 Abs.4, § 69 Abs.4 und § 73 Abs.1 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in
allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
2Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.
§§§
(1) 1Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen
Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19
eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie
die in das Verzeichnis nach § 90 Abs.4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen.
2Die nach § 90 Abs.4 Satz 2 eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der
Personen nach § 90 Abs.3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93
bestimmt.
3Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden.
4Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,
wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
§§§
(1) 1Wählbar als Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke sind
die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften, sofern
a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbständig betreibt und
b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft sind, am Wahltag volljährig sind.
2Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Handwerk und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs.3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind
die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung,
sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Betrieb eines Handwerks oder
eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind.
2§ 96 Abs.2 und 3 findet Anwendung.
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
§§§
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs.2, sofern sie
eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlußprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluß hat.
§§§
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.
§§§
(1) aGegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von
einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben;
bder Einspruch
eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann
sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe,
der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.
(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.
(3) 1Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat
nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen.
2Er kann nur darauf gestützt werden, daß
gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
§§§
(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
§§§
(1) 1Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre.
2Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
(3) 1Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb
eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie
im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit,
jedoch höchstens für ein Jahr.
2Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis
zum Ende der Wahlzeit.
§§§
(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn
die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
§§§
(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu
erlassen.
2aÜber eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung;
2bder Beschluß
bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
§§§
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs.1 Nr.4 und 4a),
der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs.1 Nr.8),
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
(2) 1Die nach Absatz 1 Nr.3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
2Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr.5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs.2 Nr.12) zu veröffentlichen.
§§§
Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
§§§
(1) 1Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
2Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung sein.
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.
(3) 1Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gewählt.
2Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person,
so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten
Stimmen erhalten haben.
(4) 1Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der
Gruppe, der sie angehören, erfolgen.
2Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung,
so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen
Gruppe.
3Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands.
(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§§§
1aDem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer;
1bPräsident und
Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich.
2Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
§§§
(1) 1Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs.1 bestimmten
Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen
oder vorübergehenden Aufgaben betrauen.
2§ 107 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis nach § 19 eingetragenen
Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von
Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen
Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Die Handwerkskammer
kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
(2) 1Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten
Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume,
Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die
Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten
und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
2Der Auskunftspflichtige hat die
Maßnahme von Satz 1 zu dulden.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.
(2) 1Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden.
2Die Androhung und die
Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) 1Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu.
2Es wird auf Antrag des Vorstands
der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs.2 Satz 1 beigetrieben.
§§§
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs.3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
(2) 1Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und
außerdem Sonderbeiträge erheben.
2Die Beiträge können nach der Leistungskraft der
beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden.
3Soweit die Handwerkskammer
Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus
Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür
erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die
Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung.
4Personen, die nach § 90 Abs.3
Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem
Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag
nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz
ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag
befreit.
5Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für
das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des
Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des
Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des
Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz
oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt
wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb
25.000 Euro nicht übersteigt.
6Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf
Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.Dezember 2003 erfolgt.
7Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei
einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die
Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und
5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen
Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr
eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder
den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.
8Die Handwerkskammern und ihre
Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs.2 des
Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die
genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.
9Bis zum 31.Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme
bemessen werden.
10Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die
beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft
durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch zu geben.
11Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der
Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen
Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben.
12Die übermittelten Daten
dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5
Nr.7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters
den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt
werden.
13aDie beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der
Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen
Grundlagen zu erteilen;
13bdie Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf
beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine
Frist zu setzen.
(3) 1Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs.3 werden von den
Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste
nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und
beigetrieben.
2Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von
der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere
Verwaltungsbehörde festsetzt.
3Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf
Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und
Beitragsbeitreibung zulassen.
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) 1Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme
besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
Gebühren erheben.
2Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.
§§§
§§§
(1) 1Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer.
2Die
Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz
und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben
erfüllt werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die
Vollversammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter Aufforderung nicht
im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält.
2Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl
vorzunehmen.
3Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des
neuen Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.
§§§
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden abweichend von § 104 Abs.3 und § 108 Abs.6 zu bestimmen.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§§§
HwO §§ 79 - 116 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§