HwO (7) | 117-125 | |
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1 25 41 45 52 [ « ][ I ][ ] 79 117 A B D | [ ] |
T-5 | Schlußvorschriften | 117-125 |
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A-1 | Bußgeldvorschriften | 117-118a |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 1 Abs.1 Satz 1 (1) ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
eine Anzeige nach § 16 Abs.2 oder § 18 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 17 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2, § 111 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 oder § 113 Abs.2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs.3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr.1 persönlich oder nach § 22b Abs.1 fachlich nicht geeignet ist,
entgegen § 22 Abs.2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt,
(1) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1, 2, 6 und 7 (2) können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Handwerkskammer über die
Einleitung von und die abschließende Entscheidung in Verfahren wegen
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118.
2Gleiches gilt für Verfahren wegen
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29.Januar 1982, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E Nr.3 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1038), in seiner
jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche
Tätigkeit ist.
§§§
A-2 | Übergangsvorschriften | 119-124b |
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(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines
Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bleibt bestehen.
2aFür juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im
Sinne des § 7 Abs.5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer
Person geleitet wird, die am 1.April 1998 Betriebsleiter oder für die technische
Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines
Betriebs im Sinne des § 7 Abs.5 und 6 ist;
2bdas gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben.
3Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz
aufgenommen werden, entsprechend.
2In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs.5 oder 6 der Betrieb für die Dauer
von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllt sind.
3Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon
abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs.3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.
(5) 1Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3 Handwerke oder
handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten
der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs.1 oder
§ 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 sowie die nach § 50 Abs.2 oder § 51a Abs.7
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz fort.
2Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs.2 und 4.
(6) 1Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt
werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend.
2Die bis zum 31.Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach
den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31.Dezember 2003 von der
höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs.1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.
§§§
(1) Die am 31.Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.
(2) Wer bis zum 31.März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs.1 als fachlich geeignet.
§§§
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs.10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.
§§§
(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs.3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs.3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.
(2) 1Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden
Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der
nach § 25 Abs.1 und § 38 sowie § 45 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des
Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht
mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
2Dies gilt für die nach § 50 Abs.1 Satz 2
erlassenen Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs.2 erlassene
Rechtsverordnung entsprechend.
(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs.1 und § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs.1, § 45 Abs.1 und § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 anzuwenden.
§§§
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31.Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.
§§§
(1) 1aDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder
Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände,
Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis
zum 30.September 1954 umzubilden;
1bbis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes.
2Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet
haben, sind sie aufgelöst.
3Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer
vor dem 30.September 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach
Satz 1, längstens jedoch bis zum 30.September 1954 verlängert.
(2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen.
(3) 1Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge
nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher
geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.
2Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
die nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde.
§§§
1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den
Satzungsbestimmungen bis zum 31.Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Durch Beschluss der Vollversammlung
kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs.1 Satz 1 verkürzt
werden.
3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31.Dezember 2004
enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert
werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen.
4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde
anzuzeigen.
§§§
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht
zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23,
24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen.
2Die
Staatsaufsicht nach § 115 Abs.1 umfasst im Falle einer Übertragung von
Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.
§§§
A-3 | Schluss | 125- |
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(nicht abgebildet)
§§§
A-A | Anlage A |
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Nr.
§§§
A-B | Anlage B |
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A-1 | Zulassungsfreie Handwerke |
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Nr.
§§§
A-2 | Handwerksähnliche Gewerbe |
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Nr.
Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
§§§
A-C | Anlage C |
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Text siehe: HwWahlO
§§§
A-D | Anlage D |
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I. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten gespeichert werden:
a) Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Abs.2 oder im Falle des § 7 Abs.1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;
b) die Firma, wenn der selbständige Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht;
c) Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der selbständige Handwerker die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen befugt ist; hat der selbständige Handwerker die zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde, einzutragen;
a) die Firma oder der Name der juristischen Person sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreter;
c) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
d) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, sowie der Ort und die Straße der gewerblichen Niederlassung;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
bei handwerklichen Nebenbetrieben
a) Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und c;
b) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
c) Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb verbunden ist;
d) Bezeichnung oder Firma sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Nebenbetriebs;
e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Leiters des Nebenbetriebs und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
§§§
II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben. Dieses Verzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben wie die Handwerksrolle zu enthalten. Mindestinhalt sind die wesentlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich der wichtigsten persönlichen Daten des Betriebsinhabers.
§§§
III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind: Die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit sie für die Zwecke der Führung der Lehrlingsrolle erforderlich sind,
b) die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind: Die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a entsprechenden Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle und der Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforderlich sind;
bei den Ausbildern:
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Art der
fachlichen Eignung;
(1) bei den Auszubildenden
a) beim Lehrling:
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender
Schulabschluss, vorausgegangene
Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung
oder beruflicher Grundbildung, berufliche
Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,
b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:
Name, Vorname und Anschrift;
(1) beim Ausbildungsverhältnis:
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages,
Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der
Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend
öffentlich, insbesondere auf Grund des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten
Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förderung,
Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn
diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschaftszweig,
Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.
§§§
IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs.3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs.3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr.1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.
§§§
HwO §§ 117 - 125 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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§§§