Fussnoten | Änd | [ ] |
---|
Zu § 1 HwO |
---|
In § 1 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 5a HwO |
---|
In § 5a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 7 HwO |
---|
In § 7 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 6 und Abs.2a wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 7 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.1 a) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
4Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr.L 19 S.16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind.
In § 7 Abs.3 wurden die Wörter „oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.1 b) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 9 HwO |
---|
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.2 a) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs.1 zu erteilen ist.
2§ 8 Abs.2 bis 4 findet Anwendung.
§ 9 Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.2 b) und c) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
2Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will.
3Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören.
4Die zuständige Behörde kann eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen.
5Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden.
6Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten.
7§ 8 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend.
8§ 1 Abs.1 findet keine Anwendung.
§§§
Zu § 16 HwO |
---|
In § 16 Abs.5 Satz 3 und 4 und Abs.6 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 18 HwO |
---|
In § 18 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 22b HwO |
---|
In § 22b Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 22b Abs.2 Nr.2 Buchstabe c wurden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter „oder nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.3 a) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.3 b) und c) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 22c HwO |
---|
§ 22c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.4 iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 25 HwO |
---|
In § 25 Abs.1 Satz 1 und Abs.5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 27 HwO |
---|
In § 27 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 27c HwO |
---|
In § 27 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 40 HwO |
---|
In § 40 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 42 HwO |
---|
In § 42 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 42d HwO |
---|
In § 42d wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 42e HwO |
---|
In § 42e wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 42j HwO |
---|
In § 42j wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 42p HwO |
---|
In § 42p Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 45 HwO |
---|
In § 45 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 46 HwO |
---|
§ 46 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.4 iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
2Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 (ABl.EG 1989 Nr.L 19 S.16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind.
§§§
Zu § 50 HwO |
---|
In § 50 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 50a HwO |
---|
In § 50a Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 51a HwO |
---|
In § 51a Abs.7 wurde das Wort „Prüfungsverfahren“ durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.6 iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 51a Abs.2 und 7 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 51a Abs.7 wurde das Wort „Prüfungsverfahren“ durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.9a Nr.6 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 51c HwO |
---|
In § 51c Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.146 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 67 HwO |
---|
In § 67 Abs.2 wurde das Wort „Berufsausbildung“ durch das Wort „Berufsbildung“ zu ersetzen, durch Berichtigung der Neufassung der Handwerksordnung vom 16.08.06 (BGBl_I_06,2095)
§§§
Zu § 117 HwO |
---|
In § 117 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „oder § 9 Abs.2 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.7 iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 118 HwO |
---|
In § 118 Abs.1 Nr.6 wurde am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.8 a) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 118 Abs.2 erster Halbsatz wurden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.07, durch Art.9a Nr.8 b) iVm Art.30 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zur Anlage D HwO |
---|
Anlage D Abschnitt III Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2a Nr.2 iVm Art.8 Abs.5 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
Bisheriger Wortlaut
4. beim Ausbildungsverhältnis:
Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit, Probezeit, Anschrift der
Ausbildungsstätte, wenn diese vom Betriebssitz abweicht.
§§§
HwO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§