WaffG (2) | 4-42 | |
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A-2 | Umgang | 4-42 |
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U-1 | Erlaubnisvoraussetzungen | 4-9 |
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
das 18.Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs.1),
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
des Bedürfnisses zu prüfen.
2Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
§§§
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, (B)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang
mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder
Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen
Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als
Organisation unanfechtbar verboten wurde oder
der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach
dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr.1 oder Absatz 2 Nr.1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 Nr.1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr.1 genannten Straftaten;
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr.4 ein.
2Die nach Satz 1 Nr.2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
3Über die Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr.2 erhobenen
Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat.
§§§
(1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
geschäftsunfähig sind,
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
2Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der
Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind.
3Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme
der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
4Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister
eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach
§ 60 Abs.1 Nr.1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes
entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) 1Personen, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene
Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
§§§
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§§§
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr.1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs.1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder
Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
§§§
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse
befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
2Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs.2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
§§§
U-2 | Erlaubnisse | 101-12 |
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(1) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.
2Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,
Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben.
3Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines
Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet
erteilt.
4Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift
des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) 1Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere
Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt
werden.
2Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem
schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt
werden.
3aSie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein
der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs.1 Nr.5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,
für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3
nachgewiesen sind;
3bdiese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.
4Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen
Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen
Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen
und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die
darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
2aIn den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt;
2bsie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren
zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
(4) 1Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen
Waffenschein erteilt.
2aEine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt;
2bdie Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes
Bedürfnis nachgewiesen wird.
3Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes
Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.
4Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr.2 und 2.1
genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden, wenn sie
die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.
2Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.2 vorliegen.
§§§
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 4 erwirbt;
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
2Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis nur zulässig
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr.3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
§§§
U-3 | Personengruppen | 13-20 |
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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) 1Für Jäger gilt § 6 Abs.3 Satz 1 nicht.
2Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1 sowie des § 4 Abs.1 Nr.4 für den
Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,
sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 vorliegen.
(3) 1Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne
des § 15 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr.2 keiner Erlaubnis.
2Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch
den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs.1 Nr.1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr.2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr.2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) aEin Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz
oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und
mit ihnen schießen;
ber darf auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
ohne Erlaubnis führen.
(7) 1Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von
§ 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition nicht erteilt.
2aSie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen
führen und damit schießen;
2bsie dürfen auch im Zusammenhang
mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) 1Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis
unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen
und führen, wenn sie das 14.Lebensjahr vollendet haben
und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben.
2Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit
sich zu führen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs.1 Nr.1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21.Lebensjahr vollendet
hat.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,
und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber
12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit
solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
eines Schießsportvereins anerkannt, der einem
nach § 15 Abs.1 anerkannten Schießsportverband angehört.
2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
3Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
(4) 1Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von
§ 10 Abs.1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
berechtigt.
2Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei
Wochen zu beantragen.
§§§
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt (R), der
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen
Vereinen und
b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung
eines altersgerechten Schießsports für Kinder
oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) 1Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1, 2 oder 4 Buchstabe b kann (R) abgewichen werden, wenn die
besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen und der Verband
die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen
nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports
zu erfüllen.
2Ein Abweichen von dem Erfordernis
nach Absatz 1 Nr.2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur
bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen,
die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs.1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs.1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) 1Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung zu verlangen.
2aDie Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;
2bsie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin
nicht vorliegen.
3Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich entfallen ist.
4Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
5Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung
an sind die Bescheinigungen des betreffenden
Verbandes nach § 14 Abs.2 und 3 nicht mehr als geeignete
Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen.
6Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen
lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der
Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen
absehen.
7Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach
Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der
Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung
der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) 1Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen
wird.
2Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im
Schießsport nicht zulässig.
(7) 1Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die
Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erheblich sind (R).
2Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Schießsports
Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie
einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader- Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs.2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) 1">Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten
mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach
Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden.
2Sie ist zu versagen, wenn
in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4 nicht vorliegt,
die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,
Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder
kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 nachgewiesen ist.
3Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) 1Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung
nach § 42 Abs.2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis
führen und damit schießen.
2Sie dürfen die zur Pflege des
Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang
mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,
aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs.2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
§§§
(1) aEin Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler,
Munitionssammler) benötigen;
bkulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
(2) 1Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel unbefristet erteilt.
2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten
Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
§§§
(1) 1Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
unbefristet
erteilt.
2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der
Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung
über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
3Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder
Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10
Abs.1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht
länger als drei Monate ausgeübt wird.
§§§
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
§§§
1aDer Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der
Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden
erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;
1bfür den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten
beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
§§§
U-4 | Bes-Erlaubnistatbestand | 21-28 |
---|
(1) 1Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen
Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis,
die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen
Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis
erteilt.
2Sie kann auf bestimmte Schusswaffen-
und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) 1Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die
sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum
Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein.
2Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt
die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel
ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
aeine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis
zum Waffenhandel beantragt wird;
bdies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle
selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
2Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert
werden.
(6) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung
und Schließung einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die
mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen anzugeben.
3Er soll diese Personen vorher hierüber unterrichten.
4Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen.
2Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,
mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 zu erlassen.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren
Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen
ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des
Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche
Teile von Schusswaffen.
(2) 1Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,
wesentliche Teile von Schusswaffen.
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
2Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2 ist Satz 1 Nr.3 nicht anzuwenden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24.Mai 1976 (BGBl.I S.1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) 1aWer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich
auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen),
die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen;
1bdas Herstellerzeichen und die Bezeichnung der
Munition sind auch auf der Hülse anzubringen.
2Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen
Kennzeichen zu versehen.
3Als Hersteller gilt auch derjenige,
unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben
oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung
dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs.1) oder für eine solche bestimmt ist.
§§§
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24
Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt.
2Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände
ein.
(2) 1Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen zu beschränken.
2Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung
oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine
Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können,
überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von
Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
§§§
(1) 1Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport
oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,
der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben
oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer
Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.
2Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens
1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden
– sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens
10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000
Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
nachweist.
3§ 10 Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
4Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1
Abs.2 Nr.2 dieser Verordnung.
5Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.
6Der Inhaber einer Erlaubnis
nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs
der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei
Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten,
bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffenoder
Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige
oder durch wissenschaftliche Einrichtungen
geschossen wird.
2Der Betreiber hat die Aufnahme und
Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) 1Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 und 1.2),
Jugendlichen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend
ist.
2Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten
vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen
und während des Schießens aufzubewahren.
3Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen.
4Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
Jugendarbeit glaubhaft zu machen.
5Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr.1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen
Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16.Lebensjahr
vollendet haben.
(4) 1Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung
des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter
des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen.
2Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung
die geistige und körperliche Eignung und durch eine
Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung
glaubhaft gemacht sind.
(5) 1Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn
sie das 14.Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte
und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben.
2Die Person hat in der Ausbildung die
Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(6) 1An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem
Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen
zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 und
1.2), gestattet werden.
2Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson
in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
(7) 1Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist
nicht zulässig.
2Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren
oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte,
die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit
die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
§§§
(1) 1Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten
Objektes Schusswaffen erfordern.
2Satz 1 gilt entsprechend
für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen.
3Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes
Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die
dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) 1Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung
eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt
werden.
2Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal
in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) 1aWachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen
Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen
Behörde zur Prüfung zu benennen;
1bder Unternehmer soll
die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher
über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit
der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener
Daten bei der Behörde unterrichten.
2Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat.
3Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs.4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.
§§§
U-5 | Verbringen | 29-33 |
---|
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition
im Sinne des § 29 Abs.1 durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
2§ 29 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
§§§
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) 1Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer
von bis zu drei Jahren erteilt werden.
2Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
beschränkt werden.
3Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)
und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4 vorliegen.
2Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
3Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs.2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.2, Abs.5 zum Zweck der Jagd,
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr.1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, oder
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.
§§§
(1) 1Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs.1 hat
derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde
beim Verbringen oder bei der Mitnahme
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die
Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.
2Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden
zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden der Bundespolizei (1), die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme
von Waffen oder Munition mitwirken.
2Soweit der grenzpolizeiliche
Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen
wird (§ 2 Abs.1 und 3 des Bundespolizeigesetzes (1)),
wirken diese bei der Überwachung mit.
§§§
U-6 | Pflichten | 34-39 |
---|
(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen
überlassen werden.
2Die Berechtigung muss offensichtlich
sein oder nachgewiesen werden.
3Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen
gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.
4aMunition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden;
4bdies gilt nicht im Fall des
Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs.2 Nr.2
oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden.
5Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
(2) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs.1 Satz 1,
der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
Abs.1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte
unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und
– wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner
den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und
den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das
Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen.
2aÜberlässt sonst jemand einem
anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr,
sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung
vorzulegen;
2bdies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs.1.
3In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift
des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der
Erwerbs- und Besitzberechtigung.
4Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende
Behörde anzugeben.
5Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs.1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt,
insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überlässt.
2Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.
(4) aWer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien
B und C) oder Munition für eine solche überlässt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich
anzuzeigen;
bdies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs.1 Nr.1 und 5.
(5) 1Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2, ausgenommen Einzellader-
Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen,
und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und
tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr.1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens
vom 28.Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs
und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl.1980 II S.953) hat, überlässt, dorthin versendet
oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt
schriftlich anzuzeigen.
2Dies gilt nicht
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs.2 Satz 3 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.
§§§
(1) 1Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger
Munition:
Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18.Lebensjahr,
bei verbotenen Waffen:
Abgabe nur an Inhaber einer
Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
seine eingetragene Marke bekannt zu geben.
2Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht
werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters
sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden
Hinweise enthalten.
3Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe
der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn
dieser der Bekanntgabe widerspricht.
4Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang
aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu
gewähren.
(2) 1Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so
hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs.1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis
des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen.
2Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoffoder
Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs.4 Satz 4 hat der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs.1 überdies auf die
Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein)
hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der
Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
(3) 1Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs.1 der Gewerbeordnung,
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs.1) oder für eine solche bestimmt ist.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen.
2Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)
entspricht.
(2) 1aSchusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens
in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren;
1bals gleichwertig gilt insbesondere
ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach
VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995).
2Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem
Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates
entspricht.
3Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen.
(3) 1Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung
getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.
2Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren
Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,
dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung
Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
3aWohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
betreten werden;
3bdas Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) 1Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen,
so hat der Besitzer bis zum 30.August 2003
die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer
diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung
vorzunehmen.
2Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
(5) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen
an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche
Anforderungen festzulegen.
2Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur
Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
§§§
(1) 1Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder
einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen
oder Munition einziehen.
4Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) 1Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden
gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass
zur Berichtigung vorzulegen.
2Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(3) 1Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.2 nach den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.4 unbrauchbar
gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der
zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen.
2Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –
die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.
§§§
seinen Personalausweis oder Pass und
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs.1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs.1, § 30 Abs.1 oder § 32 Abs.1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs.4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs.1 oder § 30 Abs.1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs.1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs.3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs.1 Nr.1 und 2 oder § 28 Abs.4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs.5 diese, und
in den Fällen des § 13 Abs.6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
2In den Fällen des § 13 Abs.3 und § 14 Abs.4 Satz 2
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen
oder ein Antrag gestellt worden ist.
3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs.3 Nr.1.
§§§
(1) 1aWer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen
durchführt oder sonst den Besitz über Waffen
oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt,
zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
1beine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber
denen ein Verbot nach § 41 Abs.1 oder 2 ausgesprochen
wurde.
2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
3Darüber hinaus hat der
Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) 1aBetreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen,
so sind die von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben
zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen
Unterlagen zu nehmen;
1bzur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese
Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die
Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen
besichtigt werden.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.
§§§
U-7 | Verbote | 40-42 |
---|
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs.3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) 1Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den
Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots
überwiegen.
2Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke
oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist.
(5) 1Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition
sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer
angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar
gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem
nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,
oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.
3Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird
nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende
Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller
noch nicht bekannt gegeben worden ist.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
2aIm Fall des Satzes 1 Nr.2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er die Annahme mangelnder persönlicher
Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses
über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen
kann;
2b§ 6 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
§§§
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs.2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 geführt werden,
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs.5 vorliegt,
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs.2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch
künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber
waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen
kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen
ist.
3Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend.
4aDie Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen;
4bdiese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
§§§
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