WaffG (1) | 1-3 | |
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BGBl.III/FNA 7133-4
vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970, 4592, 03,1957)
geändert durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
vom 05.11.07 (BGBl_07,2557)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (R)
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) 1Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem
Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
und 2 genannt.
2Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz
oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) 1Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von
diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der
Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und
der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
2Antragsberechtigt sind
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der
Entscheidung zu hören.
3Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
4Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§§§
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs.1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs.1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
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§§§