WaffG (3) | 43-59 | |
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1 4 43 [ « ][ I ][ » ] A-1 A-2 | [ ] |
A-3 | Sonstiges | 43-50 |
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(1) 1Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs.5
und des § 6 Abs.1 Satz 3 und 4 erheben.
2Sonstige
Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die
eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen
oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.
§§§
(1) 1Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller
zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer
Erlaubnis mit.
2Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn
eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse
mehr verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
§§§
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) 1Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen.
2Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen
nicht beachtet werden.
(3) 1Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses,
aus besonderen Gründen auch in Fällen des
endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf
abgesehen werden.
2Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um
eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) 1Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung
des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen,
bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde
deren Wegfall vermuten.
2Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
§§§
(1) 1Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen
oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen
Behörde unverzüglich zurückzugeben.
2Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) 1Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen,
widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder
Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er
sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition
dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der
Behörde führt.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) 1Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs.1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs.1 oder 2 oder
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
2aZu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu
betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition
zu durchsuchen;
2bDurchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige
Behörde angeordnet werden;
2cdas Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
3Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten
Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener
Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs.4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder
Munition einziehen und verwerten.
2Dieselben Befugnisse
besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren
Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor
oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung
nach § 40 Abs.4.
3Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug
der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
§§§
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.
§§§
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs.5 ist das Bundeskriminalamt.
§§§
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs.1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
Schießerlaubnisse nach § 10 Abs.5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs.1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
Erlaubnisse nach § 27 Abs.1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs.7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
a) Erlaubnisse nach § 27 Abs.1 sowie für Maßnahmen
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs.7
bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,
in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte
aufgestellt werden soll,
Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs.3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs.2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
die Sicherstellung nach § 46 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
2Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2aDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird;
2bbei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
werden musste.
2In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
§§§
A-4 | Strafen | 51-54 |
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs.1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
entgegen § 2 Abs.1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,
§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1, § 30 Abs.1 Satz 1 oder § 32 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
entgegen § 35 Abs.3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
entgegen § 40 Abs.1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 2 Abs.1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs.1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
entgegen § 28 Abs.2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
entgegen § 28 Abs.3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 zuwiderhandelt,
entgegen § 42 Abs.1 eine Waffe führt oder
entgegen § 57 Abs.5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr.3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr.1
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
entgegen § 2 Abs.1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs.2 Satz 1, § 10 Abs.2 Satz 3, § 17 Abs.2 Satz 2 oder § 18 Abs.2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs.3, § 36 Abs.3 Satz 1 oder Abs.6, § 37 Abs.1 Satz 2, § 39 Abs.3, § 40 Abs.5 Satz 2 oder § 46 Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 4, § 21 Abs.6 Satz 1 und 4, § 24 Abs.5, § 27 Abs.1 Satz 6, Abs.2 Satz 2, § 31 Abs.2 Satz 3, § 34 Abs.2 Satz 2, Abs.4 oder Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.4 Satz 2, § 37 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 oder § 40 Abs.5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 10 Abs.2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 13 Abs.3 Satz 2, § 14 Abs.4 Satz 2 oder § 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10 Abs.1 Satz 4 oder § 34 Abs.2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 23 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 24 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c oder Nr.2 Buchstabe a, oder § 24 Abs.2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
entgegen § 24 Abs.4 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs.1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
entgegen § 27 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs.6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
entgegen § 27 Abs.3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs.3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
entgegen § 27 Abs.5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
entgegen § 33 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
entgegen § 35 Abs.1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
entgegen § 35 Abs.2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
entgegen § 36 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 eine Schusswaffe aufbewahrt,
entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 39 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 46 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.7 Satz 2, § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, § 27 Abs.7, § 36 Abs.5, § 42 Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, (1) oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Abs.1 zuständige Behörde.
§§§
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs.1, 2 oder 3 Nr.1, 2 oder 3 oder Abs.5 begangen worden, so werden Gegenstände,
auf die sich diese Straftat bezieht oder
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) 1§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
2In den Fällen der §§ 51, 52 Abs.1 oder 3 Nr.1 bis 3 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs.2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
§§§
A-5 | Ausnahmen | 55-57 |
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(1) 1Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
die Polizeien des Bundes und der Länder,
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
2Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung
mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den
Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition
und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
(2) 1Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte,
eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung
nach § 42 Abs.2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder
Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser
Waffen erteilt.
2Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche
Dauer der Gefährdung zu befristen.
3Die Bescheinigung
erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium
des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
(5) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige
Behörden und Dienststellen des Bundes treffen.
2Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(6) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung
für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen.
2Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
§§§
sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den ">Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden,
wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit
es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs.1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat.
2Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es
der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu
erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten
bei solchen Besuchen, geboten ist.
3Es muss gewährleistet
sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte
oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition
nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten
überlassen werden.
4Sofern das Bundesverwaltungsamt in
den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden
kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 48 Abs.1 zuständige Behörde.
5Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
2Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte
nach § 59 Abs.4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1.Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist,
sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs.3, § 45 Abs.1 und 2
sowie die §§ 36 und 53 Abs.1 Nr.19 anzuwenden.
3Auf Verstöße gegen § 59 Abs.2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1.Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58
Abs.1 des Waffengesetzes in der vor dem 1.April 2003
geltenden Fassung ist § 52 Abs.3 Nr.1 anzuwenden.
4Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) 1aWird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren
deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum
Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder
Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann,
diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48
Abs.1 zuständigen Behörde vorzulegen;
1bdiese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne
des Absatzes 4 vorliegt.
2Die übrigen Besitzer solcher Waffen
können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der
nach § 48 Abs.1 zuständigen Behörde die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der
Besitz der Waffen nach § 59 Abs.2 des Waffengesetzes in
der vor dem 1.Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden
oder ein Antrag nach § 58 Abs.1 des Waffengesetzes in
der vor dem 1.April 2003 geltenden Fassung zu stellen
war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag
unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs.3 bei der nach § 48 Abs.1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.
(5) 1Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis
unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist
oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden.
2§ 46 Abs.2 findet entsprechend Anwendung.
§§§
A-6 | Schluss | 58-59 |
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(1) 1Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I
S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.November
1996 (BGBl.I S. 1779), fort.
2Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz.
3Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis
erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis
28.Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.
4Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers
sowie die Munitionsarten enthalten.
5Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs.2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs.2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs.3 und § 57 Abs.7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs.4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs.1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
(7) 1Hat jemand am 1.April 2003 eine bislang nicht einem
Verbot nach § 37 Abs.1 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8.März 1976 (BGBl.I
S.432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt
1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot
nicht wirksam, wenn er bis zum 28.Februar 2003 diese
Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Abs.4 dieses Gesetzes stellt.
2§ 46 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 findet entsprechend Anwendung.
(8) 1Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt
besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht,
einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen
Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder
unerlaubten Verbringens bestraft.
2Satz 1 gilt nicht, wenn
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(9) 1Besitzt eine Person, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, am 1.April 2003 mit einer Erlaubnis auf
Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8.März 1976 (BGBl.I S.432) eine Schusswaffe,
so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten
der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung
nach § 6 Abs.3 vorzulegen.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs.2 Satz 1.
§§§
aDas Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete
seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von
Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger
im Sinne von § 55 Abs.2;
bdie anderen obersten Bundesbehörden
und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften
für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
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§§§