Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,
zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1
genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen
werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert
werden kann (zB Armbrüste).
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer
stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen-
oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben
werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase
dient; der Verschluss ist das unmittelbar das
Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende
Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares
flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet
wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung
zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung,
sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden
ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind;
1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;
1.3.6
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaffen
hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass
weder Munition noch Treibladungen geladen werden
können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen
für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,
bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz
von mindestens 4 mm Breite oder
im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße
Bohrungen oder
andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel nicht
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen
ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe
dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile
nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn
diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so umgebaut oder verändert werden können, dass
aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen
werden können. Nachbildungen sind nicht als
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere
Form einer Schusswaffe haben und aus denen nicht
geschossen werden kann.
2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden:
2.1
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit
werden und bei denen aus demselben Lauf durch
einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben
werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung
jeweils nur ein Schuss abgegeben werden
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen
gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert
werden können. Als Vollautomaten gelten auch in
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in
Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten
zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver
sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim
Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges
durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass
das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf
und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig
die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges
schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach
Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden
Mechanismus Munition aus einem Magazin in das
Patronenlager nachgeladen wird.
2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin
mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss
aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss
in geschlossener Stellung insgesamt länger als
30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare
Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen
sind alle anderen Schusswaffen.
2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition
bestimmt sind.
2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-
oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronenoder
Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer
Munition bestimmt sind.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell
oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden
können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind
und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden
können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes
Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden
können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers
der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen
von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (zB Zielscheinwerfer)
oder markieren (zB Laser oder Zielpunktprojektoren),
4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen
für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB Zielfernrohre),
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen.
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen
Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung
durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch
einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen
nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
Energie Verletzungen beibringen (zB Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,
die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein
gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder
anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine
andere als kinetische Energie, insbesondere durch
ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen
Strahlung
hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den
Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von
mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet
werden, dass schlagartig ein Brand entstehen
kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu
bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen
Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare
Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung
eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen
und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden
Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust
geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(zB Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer
Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung
Verwendung findenden Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,
wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt
1 Nr.1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche
Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische
Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,
Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu
gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition,
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische
Munition.
2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte
Ladung oder in loser Form in Waffen nach
Unterabschnitt 1 Nr.1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr.1.2.1 eingegeben werden und
bestimmt sind.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen
oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder
des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit
dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person
oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst
transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe
des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch
einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit
Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere
Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige
Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder
instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
verändert
oder so geändert wird, dass andere Munition oder
Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden
können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung
eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;
eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch
instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen
werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen
entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt
oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht
18 Jahre alt sind.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition
in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste
(Anlage zu § 1 Abs.1 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen
sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher
für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur
Benutzung dieser Waffen befugt sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-
Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung
mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen
kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren
Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische
Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als
60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische
Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer
2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem
Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die
unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung,
ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten
Läufen.
§§§
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