Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs.2), mit Ausnahme halbautomatischer
tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.November
1990 (BGBl.I S.2506) oder deren Änderungen aufgeführt
sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei
denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt
ist, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind (zB Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,
verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (zB Zielscheinwerfer)
oder markieren (zB Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung
für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB Zielfernrohre)
sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet
sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so
verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand
entstehen kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei
denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich
amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Verletzungen beibringen (zB
Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung
dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit
zu schädigen (zB Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil
der Klinge
höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert
ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide
hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden
Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
(Butterflymesser);
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(zB Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein
amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in
der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind
ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen,
deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die
Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und
die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die
sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,
Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens
400 HB 30 – Brinellhärte – bzw 421 HV – Vickershärte –)
enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr
dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition
nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs.3 Satz 3 der
Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2.September 1991 (BGBl.I
S.1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur
Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom
24.Januar 2000 (BGBl.I S.38) geändert wurde, in der
jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen
in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung
Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen
werden können, ausgenommen Kartuschenmunition
der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht
mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der
Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen
werden kann.
§§§
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen
im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition
bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition
nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten
Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen
nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24.Mai 1976 (BGBl.I S.1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
die vor dem 1.Januar 1970 oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2.April
1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24.Mai 1976 (BGBl.I S.1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen
bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,
dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition
geladen werden kann,
der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn
gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige
Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in
Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,
sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf
ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden
kann, und
die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
gemacht und die Gegenstände nicht so geändert
werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-
oder pyrotechnische Munition verschossen werden
können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1.April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19.Dezember 1972 (BGBl.I S.2522)
verändert worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1.Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten
Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.September 1991 (BGBl.I S.1872) mit der Klassenbezeichnung
PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren
Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe
bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger
Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind
(Maßtafeln);
2.3
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme)
sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition
mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als
getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern
nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1.Januar 1871
entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung
finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1
oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24.Mai 1976 (BGBl.I S.1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs.1 Nr.1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen
bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der
Nummer 1.5 erfüllen;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1.April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19.Dezember 1972 (BGBl.I S.2522)
verändert worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1.Januar 1871
entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.September 1991 (BGBl.I S.1872) mit der Klassenbezeichnung
PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs.2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs.1 Nr.4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen
nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24.Mai 1976 (BGBl.I S.1285) in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis
(§ 4 Abs.1 Nr.3 bis 5) – Kleiner
Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr.1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von
§ 2 Abs.1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse
keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt
wird, es sei denn,
sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der
Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.2.2, bei denen
feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es
sei denn,
deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie
kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden
(zB Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
3.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1 oder 1.2.1
bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces)
oder Knallkorken abgeschossen werden können, es
sei denn,
sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe
gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden
oder
sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
4.
Schusswaffen, die vor dem 1.April 2003 entsprechend
den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
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