zum WaffenG (R)
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zu § 1   WaffG
  1. Das neue Waffengesetz enthält Regelungen, die das Schießsportvereinswesen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ausgestalten (§ 1 Abs.1 WaffG). Durch die insofern faktisch etablierte Präventivkontrolle wird die Beschwerdeführerin in ihrer Vereinigungsfreiheit zwar beeinträchtigt, die angegriffenen Vorschriften sind jedoch im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = www.bverfg.de)

§§§

zu § 15   WaffG
  1. Die Anerkennungsregelung will das Schießsportvereins- und -verbandswesen durch präventive Kontrollmaßnahmen in mit den Belangen der Gefahrenabwehr vereinbare Bahnen lenken. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = RS-BVerfG-Z-225 = www.bverfg.de)

  2. Der Umstand, dass es sich im Fall des § 15 Abs.2 WaffG nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung handelt, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Im Rahmen der Ermessensausübung kann und muss die Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = RS-BVerfG-Z-226 = www.bverfg.de)

  3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Kontrollinstrument des § 15 Abs.7 Satz 1 WaffG die Grenzen eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem durch Art.9 Abs.1 GG geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an einer autonomen Willensbildung über die Ausgestaltung der Ausübung des Vereinszwecks einerseits und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Schutz vor den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren andererseits überschritten hätte. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = RS-BVerfG-Z-226 = www.bverfg.de)

§§§

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