SGG (1) | 1-59 | |
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BGBl.III/FNA Nr.330-1
vom 03.09.53 (BGBl_I_53,1239)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.75 (BGBl_I_75,2535)
zuletzt geändert durch Art.12 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
T-1 | Verfassung | 1-59 |
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A-1 | Gerichtsbarkeit | 1-6 |
1Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden
getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
§§§
Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.
§§§
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.
§§§
1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (1), für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
§§§
(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
(2) 1Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
2Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen.
3Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes
Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren
Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den
Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall
der Verhinderung.
2Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen
abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.
§§§
A-2 | Sozialgerichte | 7-27 |
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(1) 1Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet.
2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet.
3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen
errichtet werden.
(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.
§§§
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
§§§
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
§§§
(1) 1Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten
der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet (1).
2Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden.
(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden.
(3) 1Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden.
2Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
§§§
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) 1Der Ausschuß ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten.
2Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(4) (1) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§§§
(1) 1Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig.
2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter
nicht mit.
(2) 1In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der
Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und
der Arbeitgeber an.
2Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung
eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem
jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) 1In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
2In Angelegenheiten der Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
(4) aIn den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten
Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit;
bdabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) (1) 1In den Kammern für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehrenamtliche
Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber mit.
2In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
§§§
(1) 1aDie ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen;
1bsie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
2Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten
verlangen.
(2) 1aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen;
1bsie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
2Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
2Erneute Berufung ist zulässig.
3Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(4) 1aDie Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (1), des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht;
1bdie Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der
Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je
besonders festzusetzen.
(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen.
§§§
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs.4 Nr.3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauen Personen von den Landesversorgungsämtern oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt.
2Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(4) (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken, werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.
(5) (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung können nur Versicherte und Arbeitgeber sein.
(3) 1Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht.
2Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
aPersonen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen;
bist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder
bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die
Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die
Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte;
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
§§§
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte (1) können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
§§§
(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3) 1Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt.
2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
§§§
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1).
§§§
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld
festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen.
2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern.
3Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig.
4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts
endgültig.
5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
§§§
(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das
Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine
Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird.
2Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt.
3Er kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt.
4Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in
ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender
Verfahrensmangel.
(2) 1Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer.
2Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
3Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist.
2Die Anordnung ist unanfechtbar.
§§§
(1) 1Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet.
2Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden.
3Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn
ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des
Sozialgerichts.
(2) 1Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich schriftlich oder elektronisch (1) zu hören.
2Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die
Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter
übermitteln.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.
§§§
A-3 | Landessozialgerichte | 28-37 |
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(1) 1Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet.
2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet.
3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch
Rechtsverordnung bestimmt werden.
4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte
Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen
errichtet werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
§§§
Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
§§§
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
§§§
(1) 1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
sowie für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
gebildet (1).
2Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der
Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein
eigener Senat zu bilden.
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
§§§
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen)
§§§
1Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig.
2§ 12 Abs.1 Satz 2, Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1aDie ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben;
1bsie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter
bei einem Sozialgericht gewesen sein.
2Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs.4, der §§ 21 und 22 Abs.2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
§§§
(weggefallen)
§§§
A-4 | Bundessozialgericht | 38-50 |
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(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.
4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs.1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (1).
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung.
2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
§§§
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
(2) 1Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern
sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51.
2Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
3Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.
§§§
1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend.
2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Knappschaftsversicherung
einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden.
§§§
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat
durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem
ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der
Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.
2Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder
soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je
ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an.
3aSind Senate personengleich
besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt;
3ber hat nur eine Stimme.
4Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt.
2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das
dienstälteste Mitglied.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den
erkennenden Senat bindend.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
(2) 1aDie ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen;
1bsie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der
Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.
3§ 13 Abs.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode
festlegen kann.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
2Erneute Berufung ist zulässig.
§§§
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) werden von den in § 14 Abs.1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs.3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.
(4) (2) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.
§§§
1aDie ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben;
1bsie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an
einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein.
2Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs.4, der §§ 21 und 22 Abs.2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
§§§
(weggefallen)
§§§
1Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
2Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
§§§
A-5 | Besondere Spruchkörper (F) | 50a-50d- |
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1Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Sozialgerichtsbarkeit
durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte
und der Oberverwaltungsgerichte ausgeübt
wird.
2Die Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Besetzung der Spruchkörper gelten entsprechend,
soweit sich aus den Vorschriften dieses
Abschnitts nichts anderes ergibt.
§§§
1Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper
sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
werden nach den hierfür geltenden Vorschriften
ernannt.
2Sie können Mitglied mehrerer besonderer
und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
sein.
§§§
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte.
§§§
§§§
A-6 | Rechtsweg (F) | 51- |
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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
ain Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden;
bdies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten
nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung
von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser
(§ 108 Nr.1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. | in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, (3) |
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. | in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, (1) (4) (f) |
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes (5) entstehen,
...(2)
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) 1Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
2Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung.
3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
§§§
1Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten
für den betroffenen Bereich die besonderen Spruchkörper
der Verwaltungsgerichte an die Stelle der
Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper
des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Landessozialgerichts.
2Über das Rechtsmittel der Revision
und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision entscheidet das Bundessozialgericht.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden.
2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage
zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die
Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) 1Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist.
2Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
§§§
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr.1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
§§§
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
§§§
(1) 1aÖrtlich zuständig ist das Sozialgericht oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, (1) in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat;
1bsteht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor
dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
2Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2) 1Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend.
2aIst eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder
in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat;
2bsind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben.
3Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht, (2) in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs.1 Nr.2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
§§§
(1) 1In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der
Psychotherapeutensitz liegt, in den anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts
das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche)
Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die
Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und in Angelegenheiten, die
Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht
nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die
Landesregierung ihren Sitz hat.
2In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde betreffen, gilt § 57 Abs.1.
(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig.
§§§
In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.
§§§
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist.
(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
§§§
Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
§§§
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