SGG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 1 SGG |
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In § 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom
15.12.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 4 SGG |
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In § 4 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.95 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 10 SGG |
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§ 10 Satz 1 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
§§§
Zu § 11 SGG |
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§ 11 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 12 SGG |
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§ 12 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 13 SGG |
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In § 13 Abs.4 wurden nach den Wörtern „der Arbeitsförderung,“ die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.5a iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 14 SGG |
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§ 14 Abs.4 und 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 17 SGG |
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In § 17 Abs.3 wurdennach den Wörtern „Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und der Kreise und kreisfreien Städte“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.6a iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 18 SGG |
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§ 18 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
§§§
Zu § 19 SGG |
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In § 19 Abs.2 wurde die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.25 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
Zu § 23 SGG |
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In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder schriftlich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 31 SGG |
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§ 31 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
§§§
zu § 33 SGG |
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§§§
Zu § 38 SGG |
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In § 38 Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.95 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 40 SGG |
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§§§
zu § 41 SGG |
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§§§
Zu § 45 SGG |
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In § 45 Abs.1, 2 Satz 1 1.Halbsatz und Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.95 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 46 SGG |
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In § 46 Abs.1 wurden nach dem Wort „Arbeitsförderung“ die Wörter „sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.7a a) iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§ 46 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.7a b) iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zum 5.Abschnitt SGG |
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Abschnitt 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 50a SGG |
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§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 50b SGG |
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§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 50c SGG |
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§ 50c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 50d SGG |
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§ 50d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 Abs.3 dieses Gesetzes.
Bisheriger Wortlaut:
(1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten ehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die ehrenamtlichen Richter.
(2) § 23 findet keine Anwendung.
§§§
Zum 6.Abschnitt SGG |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 6, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder Abschnitt 5 mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 51 SGG |
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§ 51 Abs.1 Nr.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgeseetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022) und
vor Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.01.05 wieder aufgehoben durch Art.3a des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7.SGGÄndG) vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§ 51 Abs.1 Nr.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.22 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26.Februar 1996 (BGBl.I S.227), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983), geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,
§ 51 Abs.1 Nr.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§ 51 Abs.1 Nr.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
In § 51 Abs.1 Nr.8 wurde das Wort „Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch das Wort „Aufwendungsausgleichsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686)
§§§
Zu § 52 SGG |
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§ 52 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 57 SGG |
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In § 57 Abs.1 Satz 1 wurden
nach den Wörtern „Örtlich zuständig ist das Sozialgericht“ die Wörter
„oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
In § 57 Abs.3 wurden
nach dem Wort „Sozialgericht“ die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach
§ 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
§§§
Zu § 60 SGG |
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§ 60 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) und
wieder aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.4 Abs.4 desselben Gesetzes.
In § 60 wurden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 61 SGG |
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In § 61 Abs.1 wurde die Angabe „191“ durch die Angabe „191a“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04, durch Art.8 Nr.0 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 61 Abs.2 wurde die Angabe „198“ durch die Angabe „197“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04, durch Art.8 Nr.0 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 62 SGG |
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In § 62 wurden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 63 SGG |
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In § 63 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der Angabe „§ 166 Abs.2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.4 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
In § 63 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3 und § 166 Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bis 9“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 65a SGG |
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§ 65a wurde wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 65b SGG |
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§ 65b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 66 SGG |
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In § 66 Abs.1 wurden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 66 Abs.2 wurden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 71 SGG |
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In § 71 Abs.3 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 73 SGG |
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§ 73 Abs.6 Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 73 Abs.6 Satz 5 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.11.06 durch Art.8 Abs.4 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
5§ 157 Abs.1 der Zivilprozessordnung gilt auch nicht
für Mitglieder und Angestellte der in § 23 Abs.1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten
Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks
der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tätig
werden (1).
6Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist
im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet (1).
§ 73 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen.
2Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.
(2) 1aDie Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen;
1bsie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden.
2Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.
(3) 1Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
2Der Beteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(4) 1Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.
(5) 1In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen.
2Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
3Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(6) 1Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen.
3§ 157 Abs.1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs.3 Satz 2 genannten Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
4Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
5... (2).
§§§
zu § 73a SGG |
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In § 73a Abs.2 wurde die Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 2 Nr.5 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 75 SGG |
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In § 75 Abs.2a Satz 3 wurde das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 75 Abs.2 Satz 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 75 Abs.2 und 5 wurden jeweils nach dem Wort „Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 76 SGG |
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§ 76 Abs.6 Satz 5 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.11.06 durch Art.8 Abs.4 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
Zu § 85 SGG |
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In § 85 Abs.2 Nr.3 wurden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§ 85 Abs.2 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§ 85 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
In § 85 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.4 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§ 85 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.4 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
In § 85 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.4 iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
In § 85 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 93 SGG |
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In § 93 Satz 1 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 104 SGG |
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In § 104 Satz 1 wurde das Wort „übersendet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 106 SGG |
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In § 106 Abs.3 Nr.1 wurden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 108a SGG |
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§ 108a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.9 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
ist.
2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
Zu § 111 SGG |
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§ 111 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.6 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden.
§§§
Zu § 115 SGG |
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In § 115 Satz 2 wurde die Angabe „§ 73 Abs.6“ durch die Angabe „§ 73 Abs.3 Satz 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.7 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 119 SGG |
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§ 119 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.10 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
In § 119 Abs.2 wurden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter „elektronische Dokumente“ und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „die Übermittlung elektronischer Dokumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.10 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 120 SGG |
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In § 120 Abs.1 wurde das Wort „übersendende“ durch das Wort „übermittelnde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.11 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 120 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.11 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
2Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder
anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
3Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht
nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
In § 120 Abs.4 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.11 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 120 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr.3 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.7a iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
Zu § 131 SGG |
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§ 131 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04, durch Art.8 Nr.0 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 134 SGG |
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In § 134 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.12 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 134 Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden neu anfügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.12 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 137 SGG |
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In § 137 Sätze 2 bis 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 138 SGG |
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§ 138 Sätze 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.14 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 139 SGG |
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§ 139 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.15 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 155 SGG |
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In § 155 Abs.2 Nr.2 wurde nach dem Wort „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04, durch Art.8 Nr.2 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 155 Abs.2 Nr.3 wurden nach dem Wort „Hauptsache“ ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04, durch Art.8 Nr.2 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 158 SGG |
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In § 158 Satz 1 wurden nach den Wörtern „oder nicht schriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.16 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 160a SGG |
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In § 160a Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.17 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 164 SGG |
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In § 164 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.18 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 166 SGG |
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In § 166 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassene“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.10 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 166 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.8 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen.
(2) 1Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von
berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs.3 Satz 2
genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur
Prozessvertretung befugt sind.
2Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der
in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der
Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
3Jeder (1) Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.
§§§
Zu § 170a SGG |
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In § 170a Satz 1 wurden das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.4 Nr.18 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zum Unterabschnitt 3 SGG |
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§§§
zu § 178a SGG |
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§ 178a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.3 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§ 178a Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 6 wurde Satz 5, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.12 Nr.8 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
5§ 166 bleibt unberührt.
§§§
§§§
Zu § 192 SGG |
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§ 192 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 192 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§§§
Zu § 193 SGG |
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In § 19 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.25 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig.
§§§
Zu § 197a SGG |
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§ 197a Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14a iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Zu § 206 SGG |
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§ 206 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 Abs.1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302)
§§§
Fussnoten-SGG | [ ] |
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