SGG (2) | 60-142 | |
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T-2 | Verfahren | 60-201 |
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A-1 | Gemeinsames | 60-142 |
U-1 | Allgemeines | 60-75 |
(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs.2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (1) Für das Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§§§
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a (1) des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 (2) des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§§§
aVor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren;
bdie Anhörung kann schriftlich oder elektronisch (1) geschehen.
§§§
(1) 1Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind
den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
2Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) 1Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
2Die §§ 174, 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bis 9 (2)
zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§§§
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) 1Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
2Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
§§§
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern.
2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können dem Gericht elektronische
Dokumente übermitteln, soweit dies für den
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung oder der Landesregierungen
zugelassen worden ist.
2Die Rechtsverordnung
bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente
an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind.
3Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur
nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.
4Neben der qualifizierten elektronischen
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
zugelassen werden, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt.
5Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
6Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
7Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
aufgezeichnet hat.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung.
3Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes versehen.
§§§
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden.
3In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
6Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) 1Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
2Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt
worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten,
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt
die Signaturprüfung für die Anbringung der
Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.
§§§
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch (1) belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische (2) Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein
Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
2§ 67 Abs.2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
§§§
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) 1Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
2Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
§§§
(weggefallen)
§§§
Beteiligte am Verfahren sind
der Kläger,
der Beklagte,
der Beigeladene.
§§§
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
§§§
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (1).
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr.4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
§§§
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreitselbst führen.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen.
2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt
nur
aBeschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
bBehörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich
auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen,
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr.4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung
beauftragten Vertreter.
4§ 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht
in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
sachgerecht darzustellen.
4Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) 1Vor dem Bundessozialgericht müssen sich
die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
2Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2
Satz 2 Nr.5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen.
3Diese müssen durch Personen mit Befähigung
zum Richteramt handeln.
4Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen.
5aEin Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt
ist, kann sich selbst vertreten;
5bSatz 3 bleibt unberührt.
(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören.
3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
2aSie kann nachgereicht werden;
2bhierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens
geltend gemacht werden.
4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
Rechtsanwalt auftritt.
5Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
6Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten
mit Beiständen erscheinen.
2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den
Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter
zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.
3Das Gericht kann andere Personen als Beistand
zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür
nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis
besteht.
4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten
entsprechend.
5Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit
es nicht von diesem sofort widerrufen oder
berichtigt wird.
§§§
(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend.
2Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem
Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten
der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs.2 Satz 2 Nr.5 bis 9 (1) vertreten ist.
(3) § 109 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
2In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe (3) oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) 1Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
3Er ist im elektronischen Bundesanzeiger (1) bekannt zu machen.
4Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden.
5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen (2).
6Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen.
7Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft.
8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend.
9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(3) 1Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
3Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.
2Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe (3) oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
§§§
U-2 | Beweissicherung | 76 |
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(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
U-3 | Vorverfahren | 60- |
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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (entfallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§§§
(weggefallen)
§§§
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§§§
(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) 1Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem
Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um
die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt
eingegangen ist.
2Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde
oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung
zuständigen Stelle vorzulegen hat.
3Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
§§§
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
§§§
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) 1Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) die von dem Vorstand (6) bestimmte Stelle.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. (2)
2aAbweichend von Satz 1 Nr.1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig;
2b§ 44b Abs.3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt (3).
3Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt (3).
4Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr.1
auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (3).
(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.
2Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 (4) des Verwaltungszustellungsgesetzes.
3§ 5 Abs.4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bis 9 (7) als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden (5).
4Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts
zu belehren.
§§§
aWird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens;
ber ist der Stelle, die über den
Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten soweit bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
2In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 soll die Aussetzung der
Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
3In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde.
4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Februar 1995 (BGBl.I S.158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.Juli 2001
(BGBl.I S.1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird.
2Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
in den Fällen des § 86a Abs.3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
2Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
2Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.
3Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
(2) 1Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte.
2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
3Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
4Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
§§§
U-4 | 1.Rechtszug | 87-122 |
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(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
§§§
(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor
Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.
2Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
3Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
§§§
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
§§§
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
§§§
(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.
§§§
1Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.
2Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den
Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten
Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
§§§
1Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs.2 Satz 2 (1) Abschriften für die Beteiligten beizufügen.
2Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an.
3Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
§§§
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
§§§
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
§§§
(1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
§§§
(aufgehoben)
§§§
1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs.1, Abs.2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
§§§
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
§§§
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
§§§
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
§§§
1Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen.
2Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
3Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
§§§
1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden.
§§§
1Der Vorsitzende übermittelt (1) eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten.
2Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern.
3Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein
Monat sein soll.
4Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und
entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.
§§§
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2Die Beteiligten sind vorher zu hören.
3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
durch Urteil entschieden hätte.
2Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche
Verhandlung beantragt werden.
3Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch
mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) aDer Gerichtsbescheid wirkt als Urteil;
bwird rechtzeitig mündliche Verhandlung
beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
§§§
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente (1) ersuchen,
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
Auskünfte jeder Art einholen,
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
andere beiladen,
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
§§§
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
§§§
1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) 1Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden.
2Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit.
2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden.
2Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
(3) ...(1)
§§§
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) 1Sodann erhalten die Beteiligten das Wort.
2Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) 1Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet
das Gericht endgültig.
§§§
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
§§§
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) 1Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei.
2Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
§§§
1Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte.
2Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs.3 Satz 1 und 3 (1), sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.
§§§
1Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche
Fragen richten lassen.
3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§§§
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.
§§§
(1) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs.1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
§§§
(1) (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2) 1Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente (2) oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente (2) und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung
abgegeben wird.
2Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese
Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
§§§
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde (1) Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) (2) 1Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge,
Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
2Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs.2
Satz 1 und 2 Nr.3 bis 9 (4) bezeichneten natürlichen Personen
gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung
oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff
auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
der Akten elektronisch übermittelt werden.
3§ 155 Abs.4 gilt entsprechend.
4Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten
erfolgt.
5Für die Übermittlung von elektronischen
Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes zu
versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen.
6Für die Versendung von Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente und die
Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten
werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach
§ 197a das Gerichtskostengesetz (f) gilt.
(3) 1Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken.
2aGegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann
das Gericht angerufen werden;
2bes entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente (3), welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§§§
1Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§§§
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§§§
U-5 | Urteile | 123-142 |
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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
§§§
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
§§§
Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.
§§§
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
§§§
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
§§§
(1) 1Wird gemäß § 54 Abs.4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt
werden.
2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung
angeordnet werden.
3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
§§§
(1) 1Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist.
2Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist.
3Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder
anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) (1) 1Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid
aufheben, soweit nach Art oder
Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich
sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung
der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
2Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen
Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,
insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet
werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und
Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden
müssen.
3Der Beschluss kann jederzeit geändert oder
aufgehoben werden.
4Eine Entscheidung nach Satz 1
kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
§§§
(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
2Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.
2Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden.
3Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(2) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet.
2Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
§§§
1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt.
2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
§§§
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) 1Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt (1) werden.
2Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten (2).
3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (2).
§§§
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
§§§
(1) Das Urteil enthält
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
die Urteilsformel,
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
die Entscheidungsgründe,
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) 1Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten
Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand
richtig und vollständig ergibt.
2In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche
genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel
ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
§§§
1Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
2Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als
elektronisches Dokument (§ 65a Abs.3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs.4 erteilt werden (1).
3Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden
Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches
Dokument (§ 65a Abs.3) erteilt werden (1).
4Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
Gerichtssiegels zu enthalten (1).
5Das elektronische
Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu versehen (1).
§§§
1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß.
3Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten (1).
5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (1).
§§§
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
2Der Beschluß ist unanfechtbar.
3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben.
4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden.
5Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt.
(3) (1) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§§§
(1) 1Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich
ergänzt.
2Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils
beantragt werden.
(2) 1Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden.
2Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt.
§§§
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
im Falle des § 75 Abs.2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
§§§
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs.1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsbehelf entscheiden.
2Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen.
3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren
Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
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