SGG (3) | 143-219 | |
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A-2 | Urteile | 123-142 |
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U-1 | Berufung | 143-159 |
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
§§§
(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro
nicht übersteigt.
2Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
§§§
(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden.
2Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) 1Das Sozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen.
2Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss.
3Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung.
4Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
5Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) 1aLäßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
1bder Einlegung einer Berufung durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht.
2Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) 1Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
2In diesem Fall legt das Sozialgericht die
Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem
Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
§§§
(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
§§§
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) 1Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben.
2Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) 1Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs.2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
2§ 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs.1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs.1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
§§§
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (1) oder Anerkenntnis des Anspruchs;
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (2);
2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs.1 oder 2.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
§§§
(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs.4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels.
2Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
§§§
1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das
Sozialgericht.
2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu
berücksichtigen.
§§§
1Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer
Form (1) oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
3Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das
zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
4Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§§§
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§§§
U-2 | Revision | 160-171 |
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs.4 Satz 2 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
aein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann;
bder geltend gemachte Verfahrensmangel kann
nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 und auf eine
Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen
Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
§§§
(1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils einzulegen.
3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
4Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische
Dokumente übermittelt werden (1).
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von
dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden.
3In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) 1Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen.
2aDas Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss;
2b§ 169 gilt entsprechend.
3aDem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden;
3bvon einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
4Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig.
5Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
§§§
(1) 1Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird.
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen.
3Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil
zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) 1Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 vorliegen.
2Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
§§§
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
§§§
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
§§§
(1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a
Abs.4 Satz 2 oder § 161 Abs.3 Satz 2) schriftlich einzulegen.
2aDie Revision muß das angefochtene Urteil angeben;
2beine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs.1 Satz 3 geschehen ist.
3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a
elektronische Dokumente übermittelt werden (1).
(2) 1Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen.
2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
3Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
§§§
1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
2§ 153 Abs.2 und 4 sowie § 155 Abs.2 bis 4 finden keine Anwendung.
§§§
§§§
(weggefallen)
§§§
1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
2Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs.1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs.2.
§§§
1Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
3Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
§§§
(1) 1Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück.
2Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision
ebenfalls zurückzuweisen.
(2) 1Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
2Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm
zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen
hat.
(3) 1Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
2Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) 1Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
2Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen
Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim
Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
§§§
1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung (1) an die Geschäftsstelle zu übermitteln (1).
2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
§§§
(1) Über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat.
(2) Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.
§§§
A-3 | Beschwerde + Rüge (F) | 172-178 |
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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
§§§
1aDie Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen;
1b§ 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
2Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
3aDie Belehrung über das Beschwerderecht ist auch
mündlich möglich;
3bsie ist dann aktenkundig zu machen.
§§§
aHält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen;
bsonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.
§§§
1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsoder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen.
3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
§§§
Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.
§§§
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs.1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs.4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
§§§
1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen
werden, das endgültig entscheidet.
2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
§§§
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
5Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen
darlegen (2).
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen.
2Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück.
3Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
2Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand.
3In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
U-3 | Wiederaufnahme | 179-182a |
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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
§§§
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs.1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen.
2Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben.
3Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
(6) (weggefallen)
§§§
1Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur
Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
2Im übrigen gilt § 180 Abs.2 und Abs.4 und 5.
§§§
(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.
§§§
(1) 1Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.
2In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden.
3Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange
die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.
(2) 1Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
2Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs.1 und § 343 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
§§§
A-4 | Kosten | 183- |
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U-1 | Kosten | 183-197a |
1Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
2Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei.
3Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im
Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
4§ 93 Satz 3, § 109 Abs.1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu zu entrichten.
2aDie Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist;
2bsie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
§§§
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
§§§
1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
§§§
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs.1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
§§§
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.
§§§
(1) 1Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt.
2Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs.1
Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung,
den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu
zahlen.
(2) 1Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
2Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
§§§
1Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der
Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist,
niederzuschlagen.
2Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder
Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
§§§
aIst das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet;
bsie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
§§§
(1) 1Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
2Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.
3Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs.2 für die jeweilige Instanz.
(1a) (1) 1Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der nach § 28 Abs.4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des Betrages nach § 184 Abs.2 für die jeweilige Instanz aufzuerlegen, wenn
die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Bescheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenbetrages treffen kann.
2Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 184 entfällt in diesem Fall.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 1a (2) wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt.
2Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
§§§
(1) 1Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat.
3Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren
anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) (1) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
§§§
1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das
Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
§§§
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
2§ 104 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
§§§
(1) 1aGehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben;
1bdie §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung;
1cdie §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
2Wird die Klage
zurückgenommen, findet § 161 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung kein Anwendung.
(2) 1Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs.5).
2Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden.
3aAufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet;
3bsie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) (1) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
§§§
U-2 | Vollstreckung | 198-200 |
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(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
§§§
(1) Vollstreckt wird
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
aus einstweiligen Anordnungen,
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) 1Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.
2aEr kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen;
2bdie §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
3aDie Anordnung ist unanfechtbar;
3bsie kann jederzeit aufgehobenwerden.
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs.4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist.
2Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
§§§
(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(2) 1Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend.
2In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.
§§§
(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen.
2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
§§§
T-3 | Schlußvorschr | 202- |
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
§§§
(weggefallen)
§§§
Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten.
§§§
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
§§§
1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.
2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.
§§§
(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Auf Verfahren, die am 1.Januar 2009 bei den
besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
anhängig sind, sind die
§§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31.Dezember
2008 geltenden Fassung anzuwenden.
2Für einen
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen
Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts,
die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das
Landessozialgericht zuständig.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes
vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) bis (6) (weggefallen).
§§§
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs.2 Nr.1 zulassen.
§§§
(weggefallen)
§§§
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§§§